Diese Kaffeemaschine zeigt seit mehreren Wochen nach unserem Ermessen nicht tragbare Fehlfunktionen, und das fast täglich. Im Einzelnen streikt die Ausgabe von Milchschaumgetränken komplett mit Fehlerangabe, oder die Maschine fängt urplötzlich an mit lautem Geräusch über mehrere Minuten Dampf abzulassen.
Dieses Geräusch erschreckt Mitarbeiter und Kunden, der heiße Dampfausstoss ist potentiell gefährlich und fährt darüber hinaus in die Tropfschale; dadurch läuft die in der Tropfschale befindliche Flüssigkeit - aus Wasser, Kaffee und Milchresten - über und verteilt sich "schön" unter der Maschine - das muss natürlich regelmäßig gereinigt werden. Mögliche weitere Gefahr: der Netzstecker des Geräts befindet sich auch an der Unterseite.
Die Maschine wurde direkt vom Hersteller erworben, aufgestellt wurde sie von einem vom Hersteller benannten lokalen Servicepartner. Dieser Servicepartner war bereits auch zwei mal da um den/die Fehler zu beheben - der Fehler tritt jetzt zwar nicht mehr so stark aber immer noch fast täglich auf.
All dies ist belegbar durch Fotos, Vorher-Nachher-Videos und die Serviceberichte des Servicepartners.
Folgende Fragen ergeben sich:
-Sind wir zur Rückgabe der Maschine und Rückforderung des Kaufpreises ermächtigt?
-Fristlos?
-Oder darf der Hersteller uns stattdessen ein neues Gerät geben (woran wir kein Interesse haben)?
-Der Milchkühler und Wasserenthärter sind auf der Rechnung zwar einzeln aufgeführt, jedoch ist für das ganze Paket ein Preis angegeben. Kann der Hersteller verlangen dass wir diese Artikel behalten/für den Gebrauch anteilig bezahlen?
-Der Wert des Pakets beträgt knapp 6000€, auf den Kaufpreis wurden uns 3% Skonto eingeräumt. Kann der Hersteller diese 3% vom hoffentlich rückerstatteten Kaufpreis wieder abziehen?
-Die Maschine wurde nicht mit dem vom Hersteller "vorgeschriebenen" überteuerten Reiniger gereinigt; der Fehler resultiert zwar aus einer völlig anderen Quelle, aber hat der Hersteller damit gewisse Minderungsrechte?
-Wer ist verantwortlich für die Rückabwicklung: der Servicepartner oder der Hersteller (Verkäufer)?
Danke im Voraus.
Antwort geschrieben am 15.10.2010 14:09:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Der von Ihnen erworbene Kaffeevollautomat zeigt die von Ihnen beschriebenen Fehlfunktionen.
Ihre Rechte sind in den §§ 434, 437 BGB geregelt. Voraussetzung ist, daß bei dem Kaffeeautomat ein Sachmangel vorliegt. Sachmangel liegt nach § 434 Abs.1 Nr. 2 BGB vor, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, die von einem derartigen Gegenstand üblicherweise erwartet werden kann.
Wenn der Automat wie Sie beschreiben ungewöhnlich laute und langdauernde Geräusche macht und zudem der Dampf auch noch den Benutzer verletzen kann dürfte ein Sachmangel bei dem Gerät vorliegen. Natürlich sind hierzu auch noch die Angaben des Herstellers in der Produktbeschreibung heranzuziehen.
Weiterhin ist auch das 2-malige Erscheinen des Servicepartners und dessen Reparaturversuche ein deutlicher Hinweis, daß diese Funktionsweise nicht normal ist und insoweit ein Sachmangel vorliegt.
Nach Ihrer Beschreibung ist der ganze Vorgang dokumentiert, daher sollte es keine Schwierigkeiten geben, den Sachmangel zu belegen.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Sie habe sich nach Ihrer Schilderung dafür entschieden den Servicepartner des Herstellers zu verständigen, der zweimal versucht hat den Fehler zu beheben.
Da nach Ihrer Schilderung die Fehlfunktion weiterhin – wenn auch in vermindertem Umfang - besteht würde ich dies als erfolglose Mangelbeseitigung werten.
In diesem Fall steht dem Käufer nach § 440 BGB das Recht auf Rücktritt zu.
Ausnahmen bestehen nur bei besonderer technischer Komplexität, oder falls besonders widrige Umstände bei der Reparatur aufgetreten sind. Dazu kann ich Ihren Angaben nichts entnehmen.
Daher komme ich bei meiner rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis, daß Sie zum Rücktritt berechtigt sind und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Kaffeeautomaten zurück verlangen können.
Frist: Nach § 440 BGB müssen Sie keine weitere Frist setzen und können sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Dieses Ergebnis ist bei einem Verbraucher zwingend, nach Ihren Angaben gehe ich jedoch davon aus, daß es sich hier um ein Handelsgeschäft nach HGB handelt. Insofern sind auch abweichende Bestimmungen im Vertrag und den AGB möglich. Daher müssen Sie prüfen, ob in Ihrem Vertrag etwas anderes geregelt ist.
Wie zuvor erwähnt müssen Sie sich nach 2 erfolglosen Versuchen auch nicht mehr in die Lieferung eines anderen Geräts einwilligen.
Milchkühler und Wasserenthärter: Natürlich kommt es insoweit auch auf die vertraglichen Bestimmungen an, ich würde die einzelnen Gegenstände allerdings als Sachgesamtheit werten, da sie zusammen verkauft wurden. Insofern dürfen Sie diese Gegenstände ebenfalls zurück geben.
Rücktritt bedeutet Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Daher können Sie nur den Kaufpreis zurückverlangen den Sie nachweislich bezahlt haben.
Reiniger: Sicherlich kann der Hersteller entsprechende Vorschriften machen. Da nach Ihren Angaben insoweit kein Schaden verursacht wurde sehe ich hier kein Minderungsrecht des Herstellers
Da der Hersteller Ihr Vertragspartner ist sollte er auch bzgl. der Rückabwicklung eingeschaltet werden. Natürlich kann er sich des Servicepartners bedienen, z.B. für die Abholung des Kaffeeautomaten.
Ich möchte Sie abschießend darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mack direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

