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Käufer hat Artikel in Reparatur gegeben und fordert von mir diese zu übernehmen


| 16.04.2012 16:18 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe vor kurzem einem Plattenspieler verkauft mit folgendem Zusatz in der Auktion:

Das ist ein Privatverkauf im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes, kein Widerrufsrecht, keine Gewährleistung! Die Rückgabe, Wandlungs- oder Umtauschmöglichkeit des ersteigerten Artikels ist ausgeschlossen. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten bzw. kaufen Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Die Ware befindet sich im beschriebenen Zustand und hat keine mir sonst bekannten, offensichtlichen, oder verdeckten zusätzlichen Mängel. Altersbedingte Abnutzung und Spuren bei gebrauchten Gegenständen sind normal. Alle Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Diese Angabe mache ich ausschließlich aufgrund der neuen Rechtslage im Garantierecht.

Der Verkäufer hat mir eine positive Bewertung gegeben. Kurz darauf meldet er sich und beschwerte sich über nicht angegebene Mängel und machte mir den Vorwurf des Betrugs.
Ich habe dem Käufer angeboten die Mängel zu beheben bzw. ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er könnte mir den Artikel auf meine Kosten zurücksenden.
Ich bekam eine E-Mail, dass sich der Artikel bereits in einer zertifizierten Werkstatt befindet und er mir die Rechnung zukommen lassen würde. Ich solle die Reparaturkosten übernehmen.
Damit bin ich aber nicht einverstanden, da ich ausdrücklich darauf hingewiesen habe die Mängel zu beheben. Ich habe nicht zugestimmt, dass der Käufer den Artikel auf eigene Faust reparieren lässt.
Kann der Käuffer ohne meine Zustimmung den Artikel reparieren lassen, ohne das ich dem zugestimmt habe und ohne das er mir das Anrecht darauf gibt den Artikel zurückzunehmen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 115 weitere Antworten zum Thema:
Artikel Käufer
16.04.2012 | 17:05

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
201 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Der Käufer hat keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten gegen Sie. Zum einen haben Sie die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Der Käufer wäre in der Pflicht, Ihnen nachzuweisen, dass Ihnen der (angeblich vorliegende) Mangel bekannt war und Sie diesen arglistig verschwiegen haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte zu.

Ihr Angebot, die Ware zurückzunehmen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten ist demgegenüber nur kulanzhalber abgegeben worden. Hieraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass Sie auch mit einer Fremdreparatur einverstangen gewesen wären, zumal auch bei einem von vorneherein bestehenden Gewährleistungsrecht des Käufers dieser zunächst verpflichtet ist, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bevor er Dritte mit der Reparatur beauftragen darf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-04-16 | 17:12


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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