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Hallo, ich habe ein Handy bei eBay verkauft.
Verkaufspreis 79€ (NP. aktuell ca. 300€)
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ih=012&sspagename=STRK%3AMESO%3AIT&viewitem=&item=220075086672&rd=1&rd=1
- Das Hand ist wie beschrieben in einem technisch perfektem Zustand
- Optisch gebraucht (keine Risse, keine Dellen),
- da ich keine Kamera hatte habe ich ein Bild des Herstellers genommen, kein Originalbild
Das Handy weist Oberflächen Kratzer auf (die ich nicht explizit genannt habe, da dies für mich in den Begriff "Optisch Gebraucht" mit einfließen)
Der Käufer behauptet aber diese Kratzer würden einen DEFEKT erziehlen. d.h. Nach seiner konkreten Aussage ist das Gerät defekt (da Kratzer vorhanden sind).
Normal handel ich als Privatperson, habe aber versäumt dies zu erwähnen!
Ich habe dem Käufer daher folgendes angeboten:
1) ich schicke ihm eine Politur mit der er diese Oberflächenunebenheiten beseitigen kann
2) er schickt mir das Handy zu damit ich dies für ihn übernehmen kann
3) ich schicke ihm ein Austauschgerät welches weniger Kratzer aufweist
4) ich nehme es zurück aber nur wenn er es in Ebay einstellt, mit meiner Beschreibung zum selben Preis
Der Käufer weigert sich einer dieser Vorschläge anzunehmen und akzeptiert nur eine Direktüberweisung auf sein Konto
Mittlerweile ist er nicht mehr Ebaykunde (und ich bin bereits einmal betrogen wurden, daher weigere ich mich einfach Geld zu überweisen!)
Nun droht er, mich gerichtlich zu verklagen!
Frage: Handel ich richtig bzw. wie ist meine Position zu bewerten. Da ich Student bin, was kostet mich ein Anwalt (sollte es zum Verfahren kommen).
Danke mfg
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.02.2007 20:24:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Bernd A. Minnier
Göttinger Chaussee 115, 30459 Hannover, Tel: 0511 / 2628012, Fax: 0511 / 2628019
Mietrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Automobilrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben mit dem Ersteigerer Ihres Telefons einen Kaufvertrag geschlossen.
Da die Beschreibung des Gerätes zur Vertragsgrundlage wird, muss das zu liefernde Gerät der Beschreibung entsprechen. Jede ungünstige Abweichung von der Beschreibung stellt nach dem Kaufrecht einen sog. Mangel dar. In diesem Fall hat der Käufer das Recht, eine mangelfreie Sache von Ihnen zubekommen. Das kann durch Reparatur oder Austausch erfolgen. Erst wenn diese fehlgeht oder verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Ob ein Mangel hier vorliegt, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da das Gerät nicht in Augenschein genommen werden kann. Generell ist es jedoch ungünstig das Bild eines Neugerätes zu verwenden, ohne dieses kenntlich zu machen. Das Bild ist nach meiner Auffassung Teil der Artikelbeschreibung. Auf dem Bild sind Beschädigungen nicht zu erkennen, da es sich ja um die Abbildung eines Neugerätes handelt. Ob die Beschreibung „optisch gebraucht" den Zustand zutreffend beschreibt, kann ich, wie gesagt, nicht beurteilen.
Sollten Sie vom Vorliegen eines Mangels ausgehen, und die Beseitigung des Mangels (Politur, etc.) für realistisch halten, können Sie auf die Durchführung der o.g. Nachbesserung bestehen.
In der durchgeführten Auktion haben sie die Gewährleistung in keiner Weise ausgeschlossen. Als Privatperson (Verbraucher) ist Ihnen das grundsätzlich möglich. Es kann u.U. günstiger für Sie sein, das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, und erneut mit tatsächlicher Abbildung und Ausschluss der Gewährleistung neu anzubieten. Dazu müssten die Voraussetzung für einen privaten Verkauf aber tatsächlich vorliegen. Die blosse Behauptung desselben genügt nicht.
Zu den Kosten:
Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien und vollständigem Unterliegen etwa 320 Euro kosten. Eine aussergerichtliche Vertretung würde mit etwa 60,- Euro zu Buche schlagen.
Meine Antwort stütze ich auf Ihre Darstellung des Sachverhaltes. Durch Abweichungen kann die rechtliche Situation anders zu beurteilen sein.
Die Antwort stellt daher eine Orientierungshilfe dar, und kann unter Umständen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2007 20:36:18
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin bereit den Mangel zu beheben! Allerdings weigert sich der Käufer dies zu gestatten! Kann ich seine Vorderung ignorieren und mich auf das Recht der Mangelbehebung berufen bzw. wie mache ich ihm verständlich das er gezwungen ist mir diese Möglichkeit ein zu räumen!
danke
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin bereit den Mangel zu beheben! Allerdings weigert sich der Käufer dies zu gestatten! Kann ich seine Vorderung ignorieren und mich auf das Recht der Mangelbehebung berufen bzw. wie mache ich ihm verständlich das er gezwungen ist mir diese Möglichkeit ein zu räumen!
danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2007 11:16:58
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten dem Käufer schriftlich (am sichersten per Einschreiben) anzeigen, dass Sie bereit sind, den Mangel zu beheben und zur Rücksendung der Ware auffordern. Die Kosten dafür müssten Sie im Rahmen der Gewährleistung allerdings tragen. Erstatten Sie ihm diese, wenn die Ware bei Ihnen eintrifft.
Teilen Sie ihm weiter mit, dass er an seinen Kaufvertrag gebunden ist, und ihm ein Rücktritt vom Vertrag erst möglich ist, wenn Ihre Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist.
Sie haben damit Ihrer Pflicht als Verkäufer zunächst genügt. Die Reaktion des Käufers darauf bleibt dann abzuwarten.
Sollten Sie sich in der Sache anwaltlich vertreten lassen wollen, stehe ich gern zur Verfügung.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten dem Käufer schriftlich (am sichersten per Einschreiben) anzeigen, dass Sie bereit sind, den Mangel zu beheben und zur Rücksendung der Ware auffordern. Die Kosten dafür müssten Sie im Rahmen der Gewährleistung allerdings tragen. Erstatten Sie ihm diese, wenn die Ware bei Ihnen eintrifft.
Teilen Sie ihm weiter mit, dass er an seinen Kaufvertrag gebunden ist, und ihm ein Rücktritt vom Vertrag erst möglich ist, wenn Ihre Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist.
Sie haben damit Ihrer Pflicht als Verkäufer zunächst genügt. Die Reaktion des Käufers darauf bleibt dann abzuwarten.
Sollten Sie sich in der Sache anwaltlich vertreten lassen wollen, stehe ich gern zur Verfügung.
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