1. Gibt es nach Ablauf der Widerspruchsfrist generell Möglichkeiten aus den Verträgen auszusteigen, um die Folgekosten von mehreren Hundert Euro monatlich zu reduzieren?
Wenn ja,
2. Welche Belege unter Hinweis auf ihre Erkrankung können eingefordert werden (reicht ärztliches Attest mit Diagnose)?
3. Ist ein (zeitlich begrenzter) Entzug ihrer Geschäftsfähigkeit zwingend notwendig, um aus den Verträgen rauszukommen?
4. Fände dieser begrenzte Entzug der Geschäftsfähigkeit Niederschlag in einschlägigen Dateien wie Schufa etc?
5. Hätte der zeitweilige Entzug der Geschäftsfähigkeit Folgen für zukünftige geschäftliche Aktivitäten unserer Tochter?
Antwort geschrieben am 14.10.2011 11:54:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt:
1.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist, gibt es generell keine Möglichkeit, sich von wirksam geschlossenen Verträgen zu lösen.
2.
Es kommt jedoch während dieser Zeit der Erkrankung Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB in Betracht.
Geschäftsunfähig ist, "wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist."
Dann wären die Willenerklärungen Ihrer Tochter und damit die Verträge nichtig (§ 105 BGB).
Lassen Sie sich die Erkrankung bescheinigen.
Geschäftsunfähigkeit wird allerdings nur bejaht, wenn die manische Phase stark ausgeprägt ist.
3.
Die Geschäftsfähigkeit wird nicht entzogen. Sie liegt vor oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2011 12:17:35
Hätte die zeitweilige, durch Krankheit bedingte Geschäftsunfähigkeit Auswirkungen auf spätere Geschäftsfähig und würde diese in die Schufa eingetragen?
Hätte die zeitweilige, durch Krankheit bedingte Geschäftsunfähigkeit Auswirkungen auf spätere Geschäftsfähig und würde diese in die Schufa eingetragen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2011 12:42:59
Sehr geehrter Fragesteller,
eine zeitweilige Geschäftsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die spätere Geschäftsfähigkeit.
Eine Eintragung bei der Schufa wird nicht vorgenommen.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine zeitweilige Geschäftsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die spätere Geschäftsfähigkeit.
Eine Eintragung bei der Schufa wird nicht vorgenommen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

