Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 14.10.2011 11:08:11

Käufe während manischer Phase

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 44,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 918
Unsere Tochter (volljährig) hatte medikamentenbedingt eine manische Phase, die etwa 3 Monate anhielt. In dieser Zeit hat sie diverse Käufe getätigt sowie IT, Telekommunikations- und Handyverträge abgeschlossen. Die Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von 2 Jahren. Bei den IT- Verträgen sind Einrichtungsgebühren fällig geworden und es fallen monatliche Mietkosten an. Teilweise ist sie in Zahlungsverzug gekommen, da sie den Überblick über ihre Aktivitäten verloren hatte. Akut besteht kein Zahlungsverzug, da wir für ihre Verbindlichkeiten aufgekommen sind. Alle Verträge sind zwischen 2 und 3 Monate alt. Unsere Fragen konzentrieren sich auf die Verträge und potentielle Ausstiegsmöglichkeiten.
1. Gibt es nach Ablauf der Widerspruchsfrist generell Möglichkeiten aus den Verträgen auszusteigen, um die Folgekosten von mehreren Hundert Euro monatlich zu reduzieren?
Wenn ja,
2. Welche Belege unter Hinweis auf ihre Erkrankung können eingefordert werden (reicht ärztliches Attest mit Diagnose)?
3. Ist ein (zeitlich begrenzter) Entzug ihrer Geschäftsfähigkeit zwingend notwendig, um aus den Verträgen rauszukommen?
4. Fände dieser begrenzte Entzug der Geschäftsfähigkeit Niederschlag in einschlägigen Dateien wie Schufa etc?
5. Hätte der zeitweilige Entzug der Geschäftsfähigkeit Folgen für zukünftige geschäftliche Aktivitäten unserer Tochter?


Antwort geschrieben am 14.10.2011 11:54:33
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt:

1.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist, gibt es generell keine Möglichkeit, sich von wirksam geschlossenen Verträgen zu lösen.

2.
Es kommt jedoch während dieser Zeit der Erkrankung Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB in Betracht.
Geschäftsunfähig ist, "wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist."

Dann wären die Willenerklärungen Ihrer Tochter und damit die Verträge nichtig (§ 105 BGB).

Lassen Sie sich die Erkrankung bescheinigen.
Geschäftsunfähigkeit wird allerdings nur bejaht, wenn die manische Phase stark ausgeprägt ist.

3.
Die Geschäftsfähigkeit wird nicht entzogen. Sie liegt vor oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2011 12:17:35

Hätte die zeitweilige, durch Krankheit bedingte Geschäftsunfähigkeit Auswirkungen auf spätere Geschäftsfähig und würde diese in die Schufa eingetragen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2011 12:42:59

Sehr geehrter Fragesteller,

eine zeitweilige Geschäftsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die spätere Geschäftsfähigkeit.

Eine Eintragung bei der Schufa wird nicht vorgenommen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Kaufrecht letzten Monat:

43
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Käufe   manischer   Phase