Frage geschrieben am 27.01.2012 15:26:59
Kältemittel online verkaufen
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 482Ist es hierbei ausreichend, wenn ein Onlinehändler folgenden Hinweis auf seiner Webseite veröffentlicht:
Umgangsberechtigt im Umgang mit Kältemitteln sind nur Personen, die im Besitz der notwendigen Sachkunde nach der EG- Verordnung Nr. 842/2006 Artikel 3, 4 und 5 Abs. 1, bzw. unter § 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV sind. Mit dem Kauf dieses Produkts bestätigen Sie ausdrücklich, dass Sie im Sinne der o.g. Verordnungen (ChemKlimaschutzV & EG- Verordnung Nr. 842/2006 ) sachkundig sind und somit die Verwendung des Kältemittels durch eine sachkundige Person erfolgt.
Antwort geschrieben am 27.01.2012 18:57:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Miet und Pachtrecht, Medienrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 151
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ich habe mir die von Ihnen zitierte ChemKlimaschutzV angesehen. Diese hat allerdings für die von Ihnen gestellte Frage des Online-Handels keine Regelung. Wie Sie richtig ausführen, regelt diese Verordnung unter welchen Bedingungen Personen mit den erwähnten Kältemitteln umgehen dürfen, so z.B. wenn sie die Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 besitzen.
Die Verordnung regelt jedoch nicht unter welchen Bedingungen die betreffenden Kältemittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, bzw. ob dies im Online-Handel überhaupt zulässig wäre. Dies wäre unter Zugrundelegung der genauen Inhaltsstoffe noch einmal genau nachzuprüfen.
Das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen wird z.B. in der ChemVerbotsV behandelt. Hier wird unter der Sparte Versandhandel etwa geregelt, daß bestimmte gefährliche Stoffe nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden dürfen.
Unterstellt die erwähnten Chemikalien, die in Ihrer Anfrage nicht konkret genannt sind, fallen unter diese Regelung, oder es gibt für die von Ihnen genannten Kältemittel eine vergleichbare Regelung, dann würde ich den von Ihnen zitierten Text für nicht ausreichend halten.
Denn die ChemVerbotsV behandelt ein Inverkehrbringen entgegen der Kriterien der Regelungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall könnten Sie sich mit Sicherheit nicht damit entschuldigen, daß der Käufer eine anderslautende Erklärung abgeben hat.
Ich würde es nach dem Wortlaut der Regelung für erforderlich halten, daß Sie sich selbst von der Berechtigung des Käufers überzeugen derartige Stoffe erwerben zu dürfen und diese bei Zweifeln auch nachprüfen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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