Das Bundessozialgericht entschied am 12.11.2008 in drei Fällen, dass Beiträge zur Krankenversicherung bei einer Kapitalauszahlung einer Direktversicherung zu zahlen sind, sofern diese per Entgeltumwandlung durchführt wurde oder aber nach dem Arbeitsverhältnis privat weitergeführt wurde.
Es sei für die Beurteilung aus Krankenversicherungsrecht unerheblich, wer die Versicherung tatsächlich finanziert habe. Allein entscheidend sei, dass die Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen worden sei.
Mit dieser Auffassung bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtssprechung (BSG vom 12.12.2007, AZ: B 12 KR 2/07 R) und die Aussagen des SG Marburg vom 29.01.2008 (AZ: S 6 KR 49/05), über welches wir kürzlich informiert haben.
( Quelle: http://www.boehm-consultants.de/index.php?p=news&id=243&back=news)
Meine Frage:
Wenn - wie in meinem Fall - die Kapitallebensversicherung zunächst privat abgeschlossen wurde (1981) und später aus Gründen des Steuervorteils in eine arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung "gewandelt" wurde, ist dann ein anderer Sachverhalt wie oben gegeben? Der Arbeitgeber hat den Vertrag ja nicht abgeschlossen, sondern im Rahmen seiner Sammelkonditionen für Direktversicherungen nur weitergeführt.
Zusatzfrage:
Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann ich Anfang 2009 mein Wahlrecht ausüben, die Versicherung wieder privat weiterzuführen,
beitragsfrei zu stellen, oder ggf. zu kündigen.
Eine private Weiterführung macht angesichts der negativen Rendite
durch den KV-Beitrag nach Auszahlung wenig Sinn.
Trifft es zu, dass ich bei einer Kündigung/Auszahlung vor dem 60. Geburtstag
a) nicht KV-pflichtig bin
b) den vom Arbeitgeber einbezahlten Beitrag nachversteuern muss, ohne dass die bezahlte Pauschalversteuerung angerechnet wird?
