364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
891 Besucher | 12 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » KV, häusliche Gewalt
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » KV, häusliche Gewalt

KV, häusliche Gewalt


02.01.2010 16:45 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Frau A und Herr B (beide ohne bisherigen polizeilichen Kontakt/Vorstrafen o.ä.) haben nachts nach einigen Gläsern Alkohol bei der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung Streit miteinander, wobei A einen Gegenstand aus Bs Besitz zerstören will, wobei B sie beim Versuch des Abnehmens durch einen Schlag mit der Hand unabsichtlich im Gesicht verletzt und schlägt danach ebenfalls zu. Auch eine Vase aus dem gemeinsamen Besitz geht in dem Gemenge zu bruch. Kurz darauf ruft A die Polizei, die B festnimmt und zur Ausnüchterung mitnimmt. (Beide haben etwa 1 Promille) A stellt Strafantrag gegen B und B erhält eine Wegweisung von der gemeinsamen Wohnung für 15 Tage. (Begründung: Sie haben ihrer Lebensgefährtin mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie dabei verletzt. Außerdem haben Sie in der gemeinamen Wohnung randaliert.) Noch in der Ausnüchterungszelle wird B nach "seiner Version" gefragt: Polizist: "Haben Sie A geschlagen?" B: "Ja." Polizist: "Warum? Aus Notwehr? B: "Ja."

A und B sind schon lange zusammen und die einmalige Eskalation für beide einfach unbegreiflich - nach einer Aussprache sind sich A und B einig, dass sie trotzdem zusammenbleiben wollen, u.a. weil B freiwillig ein "Anti-Gewalt-Training" absolvieren möchte.


A fragt sich, ob sie den Strafantrag zurücknehmen kann und, welche Kosten dadruch enstehen.

Außerdem will sie wissen, auf welchem Wege Sie (evtl. gemeinsam mit B) der Staatsanwaltschaft glaubhaft machen kann, dass sie kein Interesse mehr an der Strafrechtlichen Verfolgung des B hat, sodass die StA die Ermittlungen wegen mangelndem "öffentlichem Interesse" einstellt

und wenn nicht, welches Konsequenzen eine eventuelle Bestrafung für seine (spätere) Bewerbung als Lehrer/Beamter aus einer Bestrafung bzw. Eintragung im BZR sich ergeben würden und wann Streichungen aus diesem Register ("uneingeschränkte Einsicht") durchgeführt werden/würden. (Der Polizist, der mit A den Strafantrag ausfüllte, versicherte A, dass dies keine zukünftigen Auswirkungen auf die Karriere des B haben würde...)

Zusammenfassung der Frage: Welche (gemeinsamen) Schritte müssten A und B einleiten, damit das Verfahren gegen B auf jeden Fall eingestellt wird bzw. sich keine Konsequenzen für die Karriere des B ergeben.

Mit freundlichem Gruß.
02.01.2010 | 17:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Nach den vorliegenden Schilderungen hat sich B wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB strafbar gemacht. Diese wird nur auf Antrag verfolgt, § 230 I StGB, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Ob das besondere öffentliche Interesse hier vorliegt, bleibt der Beurteilung der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Je nach Einzelfall kann also die Tat auch dann verfolgt werden, wenn der Strafantrag zurückgenommen wird, da das besondere öffentliche Interesse das Antragserfordernis ersetzt. Eine Verfolgung ist u.a. bei erheblichen Verletzungsfolgen zu erwarten.

Als Einstellungsmöglichkeiten kommt das Absehen der Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO in Betracht oder die Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, § 153 a StPO. Als Auflage/Weisung muss dann z.B. eine Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden o.ä. Ob in jedem Falle eine Einstellung erfolgen wird, kann natürlich nicht vorhergesagt werden, dies kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ich rate Ihnen, über einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht zu nehmen und danach ggf. eine Stellungnahme abzugeben, die das Ziel haben muss, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Gleichzeitig sollte der Strafantrag durch A zurückgenommen werden, § 77 d StGB.

Sollte eine Einstellung nicht erreicht werden können, droht bei Ersttätern in der Regel kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Allerdings wird in das Bundeszentralregister jede Verurteilung eingetragen, § 4 BZRG. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Verurteilung auch im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen ist. Oder kurz gesagt: Jede Eintragung aus dem polizeilichen Führungszeugnis steht im Bundeszentralregister, jedoch steht nicht jede Eintragung aus dem Bundeszentralregister im Führungszeugnis. Bei einer Verurteilung zu einer Strafe von unter 90 Tagessätzen erfolgt keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis, wenn keine Voreintragung im Bundeszentralregister besteht, § 32 II Nr. 5a BZRG. Eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen ist bei Ersttätern nicht zu erwarten, sodass sich eine eventuelle Verurteilung nicht auf Ihre Karriere auswirken wird.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.01.2010 | 12:51

Liebe Frau Deinzer,
zunächst erstmal danke für die schnelle Antwort.
Aus meinen Recherchen ergeben sich jedoch noch einige Unregelmäßigkeiten, die ihre letzte Aussage betreffen:

Das Kultusministerium, also die oberste Landesbehörde Schule, bekommt doch "uneingeschränkte Auskunft" in die Eintragungen des BZR (ich meine nicht das FZ!) Bei einer Verurteilung zu unter 90 TS bzw. sogar bei einer Einstellung des Verfahrens (?) dürften diese Informationen also für die Landesbehörde, die mich VERBEAMTEN soll sichtbar werde, oder? [§ 52 BZRG Ausnahmen von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG]

Die Frage wäre, in welchem Falle eine Eintragung ins BZR nicht stattfindet?

(Und: welche Kosten enstehen durch die Rücknahme des Strafantrags und wie nimmt man diesen Zurück? Anruf / Persönliches Erscheinen auf dem Revier?)

Mit freundlichem Gruß.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.01.2010 | 13:50

Vielen Dank für Ihre Nachfrage:

§ 52 BZRG ist im Zusammenhang mit § 51 BZRG zu sehen, der vorschreibt, dass getilgte Eintragungen nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Eine Ausnahme davon stellt § 52 BZRG dar, der regelt, wann frühere Eintragungen doch noch berücksichtigt werden dürfen. Die Eintragung ins BZR findet grundsätzlich statt, wenn die Voraussetzungen des § 3 BZRG gegeben sind. Einstellungen des Verfahrens nach §§ 170, 153, 153a StPO werden aber nicht in das BZR aufgenommen. Auskünfte zu Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, dürfen nur den in § 41 I BZRG genannten Stellen, somit auch der obersten Landesbehörde gegeben werden. Allerdings wird die Auskunft nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt, § 41 IV BZRG. Sofern die Auskunft Verurteilungen erhält, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, ist hierauf gesondert hinzuweisen, § 41 V BZRG.

Den Strafantrag können Sie mittels Brief oder auch durch persönliches Erscheinen bei der Polizei zurücknehmen (dies wird dann protokolliert). Es können diejenigen Kosten auferlegt werden, die bis dahin angefallen sind. Hiervon wird aber meist abgesehen, da die angefallenen Kosten regelmäßig sehr gering sind.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

291 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht