02.01.2010 | 17:29
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach den vorliegenden Schilderungen hat sich B wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach
§ 223 StGB strafbar gemacht. Diese wird nur auf Antrag verfolgt,
§ 230 I StGB, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Ob das besondere öffentliche Interesse hier vorliegt, bleibt der Beurteilung der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Je nach Einzelfall kann also die Tat auch dann verfolgt werden, wenn der Strafantrag zurückgenommen wird, da das besondere öffentliche Interesse das Antragserfordernis ersetzt. Eine Verfolgung ist u.a. bei erheblichen Verletzungsfolgen zu erwarten.
Als Einstellungsmöglichkeiten kommt das Absehen der Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach
§ 153 StPO in Betracht oder die Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen,
§ 153 a StPO. Als Auflage/Weisung muss dann z.B. eine Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden o.ä. Ob in jedem Falle eine Einstellung erfolgen wird, kann natürlich nicht vorhergesagt werden, dies kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ich rate Ihnen, über einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht zu nehmen und danach ggf. eine Stellungnahme abzugeben, die das Ziel haben muss, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Gleichzeitig sollte der Strafantrag durch A zurückgenommen werden,
§ 77 d StGB.
Sollte eine Einstellung nicht erreicht werden können, droht bei Ersttätern in der Regel kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Allerdings wird in das Bundeszentralregister jede Verurteilung eingetragen, § 4 BZRG. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Verurteilung auch im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen ist. Oder kurz gesagt: Jede Eintragung aus dem polizeilichen Führungszeugnis steht im Bundeszentralregister, jedoch steht nicht jede Eintragung aus dem Bundeszentralregister im Führungszeugnis. Bei einer Verurteilung zu einer Strafe von unter 90 Tagessätzen erfolgt keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis, wenn keine Voreintragung im Bundeszentralregister besteht, § 32 II Nr. 5a BZRG. Eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen ist bei Ersttätern nicht zu erwarten, sodass sich eine eventuelle Verurteilung nicht auf Ihre Karriere auswirken wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
04.01.2010 | 12:51
Liebe Frau Deinzer,
zunächst erstmal danke für die schnelle Antwort.
Aus meinen Recherchen ergeben sich jedoch noch einige Unregelmäßigkeiten, die ihre letzte Aussage betreffen:
Das Kultusministerium, also die oberste Landesbehörde Schule, bekommt doch "uneingeschränkte Auskunft" in die Eintragungen des BZR (ich meine nicht das FZ!) Bei einer Verurteilung zu unter 90 TS bzw. sogar bei einer Einstellung des Verfahrens (?) dürften diese Informationen also für die Landesbehörde, die mich VERBEAMTEN soll sichtbar werde, oder? [§ 52 BZRG Ausnahmen von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG]
Die Frage wäre, in welchem Falle eine Eintragung ins BZR nicht stattfindet?
(Und: welche Kosten enstehen durch die Rücknahme des Strafantrags und wie nimmt man diesen Zurück? Anruf / Persönliches Erscheinen auf dem Revier?)
Mit freundlichem Gruß.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.01.2010 | 13:50
Vielen Dank für Ihre Nachfrage:
§ 52 BZRG ist im Zusammenhang mit § 51 BZRG zu sehen, der vorschreibt, dass getilgte Eintragungen nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Eine Ausnahme davon stellt § 52 BZRG dar, der regelt, wann frühere Eintragungen doch noch berücksichtigt werden dürfen. Die Eintragung ins BZR findet grundsätzlich statt, wenn die Voraussetzungen des § 3 BZRG gegeben sind. Einstellungen des Verfahrens nach §§ 170, 153, 153a StPO werden aber nicht in das BZR aufgenommen. Auskünfte zu Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, dürfen nur den in § 41 I BZRG genannten Stellen, somit auch der obersten Landesbehörde gegeben werden. Allerdings wird die Auskunft nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt, § 41 IV BZRG. Sofern die Auskunft Verurteilungen erhält, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, ist hierauf gesondert hinzuweisen, § 41 V BZRG.
Den Strafantrag können Sie mittels Brief oder auch durch persönliches Erscheinen bei der Polizei zurücknehmen (dies wird dann protokolliert). Es können diejenigen Kosten auferlegt werden, die bis dahin angefallen sind. Hiervon wird aber meist abgesehen, da die angefallenen Kosten regelmäßig sehr gering sind.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)