24.04.2012 | 01:10
Antwort
von
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 23.04.2012 23:09:53
KU ab 18, Höhergruppierung nach A.1 Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 50,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Auf Ihrer Seite steht das Urteil des
OLG Dresden Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 15.07.2009
Aktenzeichen:
20 WF 577/09,
20 WF 0577/09
Dokumenttyp: Beschluss
Dieses hat, bei vergleichbaren Regelungen in den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden (2010), die 4. Altersstufe/der ersten Einkommensgruppe für angemessen erachtet,d.h. OHNE EINE HÖHERGRUPPIERUNG (S. UNTER NR. 3 und 4. IM URTEIL):
Leitsatz
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln (Rn.2)(Rn.3).
Fundstellen
OLGR Dresden 2009, 652 (Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 2009, 1661 (Leitsatz und Gründe)
JAmt 2010, 94-95 (Leitsatz und Gründe)
ZKJ 2010, 159 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang ...
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 23.02.2009 - 31 F 668/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Beklagten Prozesskostenhilfe für einen inzwischen durch Vergleich beendeten Rechtsstreit zum Volljährigenunterhalt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
2
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass im vorliegenden Fall der Unterhaltsbedarf der Beklagten, die bei ihrer Mutter lebt und von ihrem Vater, dem Kläger, auf Herabsetzung titulierten Unterhalts in Anspruch genommen wurde, sich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Klägers bemisst. Denn die Mutter der Beklagten erzielt unstreitig kein Einkommen, mit dem sie für Barunterhalt leistungsfähig wäre. Eine anteilige Unterhaltshaftung der Eltern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte scheidet daher von vornherein aus, so dass der Kläger zur Zahlung von Barunterhalt an die Beklagte dem Grunde nach allein verpflichtet ist.
3
In einer solchen Konstellation ist der Unterhaltsbedarf des Berechtigten AUF DER GRUNDLAGE DER 4. ALTERSSTUFE der Unterhaltstabelle auch allein nach den Einkünften des Zahlungspflichtigen zu bemessen
, weil die Lebensstellung des volljährigen Kindes von dem Einkommen des Elternteils, der damit nicht einmal den eigenen angemessenen Selbstbehalt decken kann, nicht beeinflusst wird (im Ergebnis ebenso BGH
FamRZ 2006, 99, 100 - rechte Spalte oben unter II. 1; OLG Celle
FamRZ 2001, 47; OLG Dresden - 21. Zivilsenat -, Beschluss vom 01.08.2007, 21 WF 629/07; zustimmend Palandt/Diederichsen, 68. Aufl. 2009, § 1610 BGB Rn. 6). Dass die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden in Ziff. 13.1.1 diesen von der dort angeführten Regel abweichenden Fall nicht ausdrücklich ansprechen, rechtfertigt keinen Umkehrschluss.
4
Das Einkommen des Klägers hat das Familiengericht beanstandungsfrei der ersten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle entnommen. Daraus ergibt sich, da das staatliche Kindergeld in voller Höhe bedarfsdeckend abzuziehen ist, ein Unterhaltsbedarf der Beklagten von monatlich 254,00 EUR bis zum 31.12.2008 bzw. 268,00 EUR für die Zeit danach. Dieser Bedarf ist durch die eigene Ausbildungsvergütung der Beklagten selbst dann gedeckt, wenn man mit dem Beklagtenvorbringen davon monatlich 150,00 EUR Ausbildungsmehrbedarf und 99,00 EUR Fahrtkosten abzieht (wozu der Senat, falls es darauf angekommen wäre, zumindest in dieser Höhe nicht ohne weiteres Veranlassung gesehen hätte).
5
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist dabei nicht veranlasst, weil für im Beschwerdeverfahren etwa entstandene Gerichtskosten die Beschwerdeführerin unmittelbar kraft Gesetzes haftet und außergerichtliche Kosten gem.
§ 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
6
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Dieses Ergebnis dürfte aber nicht von ALLEN Gerichten geteilt werden. So erachtet auch ein Autor, der zu dem o.g. Urteil Stellung bezieht:
„Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht komme eine Höhergruppierung nach der Düsseldorfer Tabelle nicht in Betracht, wenn sich der Bedarf des Kindes aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ermittelt (BGH,
FamRZ 1986, 151). Nach Ansicht des Autors greifen die Grundsätze für eine Höhergruppierung wiederum, wenn sich der Bedarf ausschließlich nach dem Einkommen des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt."
Dies kann man theoretisch auch aus dem Wortlaut der Nr. 11.2 der Unterhaltsleitlinien des KG.
Da es hier keine gesfestigte Rechtsprechung. Gibt, könnte das KG somit der Auffassung des Jugendamtes folgen. Dann sollten Sie sich auf das o.g. Urteil des OLG Dresden berufen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen nunmehr einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (ergänzten) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)