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KM stimmt halbjährigen Auslandsaufenthalt in Chile für 16-jährigen nicht zu !


20.02.2012 08:22 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer


| in unter 2 Stunden

Ich lebe seit 4 Jahren von meiner Frau getrennt und bin seit einem Jahr geschieden. Die Kinder leben bei mir. Spezielle Regelungen wurden durch das Familiengericht nicht getroffen. Mein Sohn ist gerade 16 Jahre geworden und macht jetzt seinen Realschulabschluss. Wir hatten im vergangenen Jahr einen Austauschschüler aus Chile. Nun möchte mein Sohn im Anschluss an seinen Abschluss für ein halbes Jahr nach Chile zu der Familie unseres Austauschschülers gehen. Wir haben die Kindsmutter um Zustimmung gebeten, diese verweigert die Zustimmung und droht auch mit einer einstweiligen Verfügung. Sie hat Bedenken wegen der Entfernung und das der Junge noch nicht reif genug ist für einen so langen Aufenthalt in einer "fremden" Familie.
Ich muss mit meinem Sohn zusammen mit der Planung anfangen, d.h. Termin festlegen, Flüge buchen, etc.
Welche Möglichkeiten habe ich, um rechtlich keine Probleme zu bekommen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
KM
20.02.2012 | 09:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger Hafer
48 Bewertungen
Gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt:

Wenn Sie auf "Nummer Sicher" gehen wollen, empfehle ich Ihnen eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen, welche Ihnen zumindest für die Frage der Auslandsreise, das "alleinige Sorgerecht" gibt.
Nur mit einer gerichtlichen Entscheidung erreichen Sie die verbindliche Regelung ihres Anliegens.

Grundsätzlich ist ein Austauschprogramm als ein für die Entwicklung des Jugendlichen positives Anliegen anzusehen. Entscheidend wird unter anderem sein, inwieweit für die Sicherheit und Pflege des Kindes gesorgt ist und dies auch nachgewiesen werden kann.

Aufgrund der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens, könnte es ratsam sein, zur Beschleunigung einen "Einstweiligen Antrag" in Betracht zu ziehen. Dies sollten Sie aber aufgrund der Komplexität der gesamten Materie mit einen Anwalt ihrer Wahl im Detail besprechen und dann entsprechend bei Gericht beantragen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Ersteinschätzung geholfen zu haben und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Holger Hafer
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 20.02.2012 | 09:38

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich auf "gut Glück" trotzdem meinen Sohn ziehen lasse? Entziehung Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Wie hoch sind die Kosten durch Beratung eines Anwalts und die Einreichung eines "einstweiligen Antrags"?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.02.2012 | 11:08

Gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt:

Dies sind durchaus mögliche Konsequenzen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass ihr Sohn ohne die Zustimmung wahrscheinlich schon gar nicht in das Land einreisen kann, bzw. wieder ausgewiesen wird.

Ob in ihrem Falle eine einstweilige Anordung der richtige Schritt ist, oder doch besser ein "normales" Verfahren, sollte erst noch abgeklärt werden. Für eine detaillierte Erstberatung bei einem Anwalt, welcher diese Frage nach einem ausführlichen Gespräch abklären kann, darf Ihnen ein Honorar von maximal 190,00 EUR netto zzgl. Auslagen und MwSt berechnet werden, sogenanntes Erstberatungshonorar.


Mit freundlichen Grüßen

Holger Hafer
(Rechtsanwalt)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger Hafer
Rosenfeld-Leidringen

48 Bewertungen
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