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Frage geschrieben am 02.11.2011 14:05:55

KK-Beitrag auf Direktversicherung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 517
Die Summe einer ausgezahlten Direktversicherung ist monatlich zu 1/120 Krankenversicherungspflichtig, auf 10 Jahre.
Wenn diese Summe nun während der Arbeitslosigkeit (ALG I)ausgezahlt wird, beträgt dann der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auch 15,5 % oder reduziert er sich (z.B. auf 7,9%)?


Antwort geschrieben am 02.11.2011 16:15:27
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Um Ihre Frage endgültig beantworten zu können, liegen mir leider nicht alle notwendigen Informationen vor, welche Sie mir bitte per E-Mail oder Nachfrage zukommen lassen.

Vorab aber schon einmal folgendes: Aus meiner Sicht empfiehlt es sich hier in jedem Fall, gegen den Beitragsbescheid einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X wegen zu Unrecht erhobener Beiträge zu stellen.

Grundsätzlich dürfen die Krankenkassen nur Beiträge aus einmaligen Zahlungen aus Direktversicherungen erheben, soweit die Zahlungen auf Prämien, Einzahlungen und Erträgen beruhen, die in dem Zeitraum zustande kamen, in dem der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer war. Hat der Versicherte nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst den Vertrag als Versicherungsnehmer übernommen und weiter finanziert, so sind ab diesem Zeitpunkt eingezahlte Anteile sowie Erträge aus der Kapitalleistung nicht beitragspflichtig.
Das gleiche gilt auch, wenn die Reihenfolge andersherum liegt, also aus Kapitallebensversicherungen, die zunächst privat abgeschlossen waren und erst später in eine Direktversicherung umgewandelt wurden, können Beiträge nur aus dem Kapitalanteil erhoben werden, der auf die Laufzeit als Direktversicherung entfällt.

Folgende Informationen werden noch benötigt:
1) Sind bzw. waren Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert oder pflichtversichert?
2) Die Auszahlung des Beitrages der Direktversicherung liegt in welchem zeitlichem Abstand zu Ihrer Kündigung/Ausscheiden aus dem Arbeitsleben?

Eine endgültige rechtliche Einschätzung erhalten Sie dann im Rahmen der Nachfragefunktion oder per E-Mail.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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