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Folgender Sachverhalt:
Ein Kommanditist hat, ohne dazu verpflichtet oder aufgefordert worden zu sein, mit eigenen Mitteln div. Lieferantenrechnungen für seine KG beglichen. Diese Zahlungen möchte er nun nachträglich zur Einlagenerhöhung nutzen. Eine diesbezügliche Änderung des Gesellschaftsvertrags liegt bisher noch nicht vor.
- Reicht ein nun nachträgliche "Kapitalerhöhungsbeschluss"?
- Hätte die Leistung (hier die Bezahlung der Rechnungen) nicht erst nach einer diesbezgl. vorzunehmneden Änderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen dürfen? Oder kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung nicht an so dass eine Aufrechnung der EInlageforderung auch mit uralten Gegenforderungen möglich ist?
- Wie wirkt es sich aus, dass der Betrag als solcher nicht mehr vorhanden ist? Es wurden ja die Rechnungen damit beglichen.
Bitte wenn möglich auch die eine oder andere Fundstelle nennen.
Vielen Dank
-- Einsatz geändert am 27.12.2010 12:17:36
Antwort geschrieben am 27.12.2010 13:54:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG für deren Verbindlichkeiten bis zu der übernommenen Haftungseinlage, §§ 161, 171 HGB. Eine erweiterte Haftung kann sich dann ergeben, wenn der Kommanditist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. Hierbei handelt es sich dann um die Haftung aus der Tätigkeit als Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter.
2. Liegt hier keine irgendwie geartete Verpflichtung vor und zahlt der Kommanditist auf eine fremde Verbindlichkeit, so stellt dies zunächst einen Eingriff in das Tagesgeschäft dar, welches dem Komplementär obliegt und damit eine Verletzung des Gesellschaftervertrages, §§ 164, 170 HGB. Der Kommanditist kann hieraus abgemahnt werden, entsprechendes Verhalten nicht zu wiederholen, mit der Androhung der Kündigung des Gesellschafterverhältnisses. Eine vorherige Änderung des Gesellschaftervertrages bedarf es nicht, da der Kommanditist vom Gesetz her schon nicht ermächtigt ist, Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen. Tut er dies doch hat er mit den vorgenannten Konsequenzen zu rechnen.
3. Auch wenn der Kommanditist nicht zur Zahlung verpflichtet war, hat er einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Zahlung aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Hierbei ist die Zahlung in zeitlicher Hinsicht kongruent zur Fälligkeit gegenüber den Lieferanten zu leisten. Einen Zins- oder Aufwandsanspruch hat der Kommanditist nicht. Auch hat der Kommanditist keinen Anspruch, dass diese Zahlung in eine Einlage umgewandelt wird und damit das Eigenkapital erhöhen. Es handelt sich um eine Verbindlichkeit der KG an den Kommanditisten. Im Wege einer vertraglichen Einigung zwischen KG und Kommanditist können die verauslagten Zahlungen in ein Darlehen oder in Eigenkapital umgewandelt werden. Hier ist aber eine Einigung zwischen der KG vertreten durch deren Gesellschafter und dem Kommanditisten erforderlich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe für den Fall einer Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.12.2010 14:09:32
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist es also unproblematisch, dass die Leistung (hier die Rechnungsbegleichung) vor dem Erhöhungsbeschluss liegt. Mich hatte irritiert, dass bei einer GmbH Zahlungen vor Fassung des Kapitalerhöhungbeschlusses grds. unzulässig sind und Voreinzahlungen nur dann schuldtilgend sein können, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der GmbH vorhanden ist (Gutheil in Beck'sches Formularbuch GmbH-Recht, 2010, J I 1 Anm.13). Vorliegend ist der Betrag wg. der Rechnungsbegleichung gerade nicht mehr als solcher vorhanden.
Ihrer Antwort nach wäre dies bei einer KG also anders als bei einer GmbH. Ist das so richtig?
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist es also unproblematisch, dass die Leistung (hier die Rechnungsbegleichung) vor dem Erhöhungsbeschluss liegt. Mich hatte irritiert, dass bei einer GmbH Zahlungen vor Fassung des Kapitalerhöhungbeschlusses grds. unzulässig sind und Voreinzahlungen nur dann schuldtilgend sein können, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der GmbH vorhanden ist (Gutheil in Beck'sches Formularbuch GmbH-Recht, 2010, J I 1 Anm.13). Vorliegend ist der Betrag wg. der Rechnungsbegleichung gerade nicht mehr als solcher vorhanden.
Ihrer Antwort nach wäre dies bei einer KG also anders als bei einer GmbH. Ist das so richtig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.12.2010 20:25:19
Der Unterschied liegt hier darin, dass die KG eine Personengesellschaft ist, während die GmbH eine Kapitalgesellschaft mit der Verpflichtung des Kapitalerhaltes. Insoweit muss auch das Kapital bei einer GmbH bei der Anmeldung der Erhöhung zum Handelsregister vorhanden sein. Bei der KG (nicht Komplementär-GmbH) erfolgt hingegen kein Nachweis der Kapitalerhöhung gegenüber dem Handelsregister, sondern ausschließlich im Jahresabschluss.
Daher kann das als Drittzahlung oder Darlehen deklarierte Einzahlung auch in Eigenkapital und damit in eine Einlage des Kommanditisten umgewandelt werden. Für diesen Passivtausch ist dann ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Ein weiterer Nachweis, dass die vormalige Fremdzahlung ausdrücklich noch auf dem Konto vorhanden ist, bedarf es nicht.
Mit besten Grüßen
Der Unterschied liegt hier darin, dass die KG eine Personengesellschaft ist, während die GmbH eine Kapitalgesellschaft mit der Verpflichtung des Kapitalerhaltes. Insoweit muss auch das Kapital bei einer GmbH bei der Anmeldung der Erhöhung zum Handelsregister vorhanden sein. Bei der KG (nicht Komplementär-GmbH) erfolgt hingegen kein Nachweis der Kapitalerhöhung gegenüber dem Handelsregister, sondern ausschließlich im Jahresabschluss.
Daher kann das als Drittzahlung oder Darlehen deklarierte Einzahlung auch in Eigenkapital und damit in eine Einlage des Kommanditisten umgewandelt werden. Für diesen Passivtausch ist dann ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Ein weiterer Nachweis, dass die vormalige Fremdzahlung ausdrücklich noch auf dem Konto vorhanden ist, bedarf es nicht.
Mit besten Grüßen
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