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KFZ Zulassungsbestimmungen NRW


| 22.11.2010 10:55 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 2 Stunden

Ich möchte das KFZ meiner Freundin kaufen, das in NRW zugelassen ist (weil ich den günstigeren Versicherungstarif habe). Ausser dem Halter ändert sich absolut nichts am KFZ, auch nicht das Kennzeichen. Ich wohne noch bis Ende 2011 in Baden-Württemberg - und hier in NRW sagt man mir ich könnte das Auto dann nicht erwerben bzw. nur dann als Halter eingetragen werden, wenn ich auch hier wohnen würde!!?? Das kann doch wohl eigentlich gar nicht wahr sein oder?
Die Regelungen der STVZO (die aber wohl geändert wurden) gaben durchaus die Möglichkeit KFZ dort zuzulassen wo sie ihren "üblichen" Standort haben.
Fall gar nichts geht meld ich mich halt für ne Woche um.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
KFZ
22.11.2010 | 12:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Diese darf ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr regelt sich nach der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Danach ist als Zulassungsbehörde die Behörde des Wohnorts des Halters des Fahrzeugs örtlich gemäß § 6 FZV in Verbindung mit § 46 Abs. 2 FZV zuständig. Wohnort in diesem Sinne ist objektiv der Ort, an dem der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt, und der subjektiv auch beibehalten werden soll.
Die Anmeldung am üblichen Standort des Fahrzeugs ist nicht vorgesehen.

Der guten Ordnung halber erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass Sie gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FZV bei einer Verlegung Ihres Wohnsitzes dazu verpflichtet sind, der neuen Zulassungsbehörde ebendies mitzuteilen und die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft neben dem Halter auch die Eigentümerin.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net

Nachfrage vom Fragesteller 22.11.2010 | 12:45

Nun, es ging hauptsächlich darum, einen Schadenfreiheitsrabatt von 16 Jahren nicht verfallen zu lassen. Die Gesellschaft bei der dieser SF16 besteht sagte mir, dass ich ja einfach der neue VN werden könne, indem ich eine Vers-Bestätigung bei der Zulassungsstelle hinterlege. Somit wäre ich VN und meine Freundin bleibt einfach (abweichende) Halterin und das Problem ist gelöst. >> Hoffe ich.

Vielleicht wäre es im Rahmen der Zahlun g möglich, mir den von der Versicherung geschilderten Sachverhalt zu bestätigen. Zur Info: das KFZ ist derzeit mit Freundin als VN/Halter bei Allianz und wäre dann mit VN ich/Halter Freundin bei AXA

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.11.2010 | 12:55

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur ursprünglichen Antwort.
Bei allem Verständnis für Ihr Verlangen, einen möglichst günstigen und zugleich umfassenden Rechtsrat zu erlangen, ist mir die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen der Nachfrage leider nicht möglich. Denn Ihre Nachfrage stellt keine inhaltliche Nachfrage zu meiner Antwort dar, es handelt sich vielmehr um einen neuen Sachverhalt.
Bitte sehen Sie mir nach, dass mir die Beantwortung insbesondere vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts so nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-11-22 | 14:02


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"Eine Nachfrage wurde als inhaltlich neu abgetan, diente jedoch nur der Klarstellung. Ich hätte mir den Aufwand und das Geld schlicht sparen können, wenn die Zulassungsstelle mich richtig aufgeklärt hätte."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-11-22
3,6/5.0

Eine Nachfrage wurde als inhaltlich neu abgetan, diente jedoch nur der Klarstellung. Ich hätte mir den Aufwand und das Geld schlicht sparen können, wenn die Zulassungsstelle mich richtig aufgeklärt hätte.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
München

170 Bewertungen
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Fachanwalt Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsrecht