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KFZ-Versicherung - Unfall ohne bisherige Vetragsunterzeichung


02.11.2005 19:26 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 2 Stunden

Im August diesen Jahres habe ich mir ein neues Auto gekauft. Die Versicherung, bei der ich mit meinem vorherigen Fahrzeug auch versichert war (die Versicherung für das alte Auto lief zu diesem Zeitpunkt noch) hatte mir ein Angebot für eine Vollkaskoversicherung mit einer Doppelkarte zugeschickt. Dieses Angebot habe ich angenommen und die Doppelkarte beim Autohaus abgegeben, welches damit das Auto für mich zugelassen hat. Damit bin ich davon ausgegangen, bei dieser Versicherung versichert zu sein. Meine Bankverbindung und Genehmigung zum Lastschriftverfahren hatten sie ja noch aus der alten Versicherung.
Leider habe ich gestern einen leichteren Auffahrunfall verursacht. Heute wollte ich den Unfall meiner Versicherung melden. Als ich dazu meine Unterlagen raussuchen wollte, fiel mir auf, dass ich noch keinen Vertrag zugesendet bekommen habe. Bei der Durchsicht meiner Kontodaten fiel mir weiterhin (erstmals) auf, dass von der Versicherung noch nichts abgebucht worden ist.
Ich bekam einen gehörigen Schreck und rief gleich bei der Versicherung an, ohne jedoch den Unfall zu erwähnen. Nach einigem Hin- und Her teilte man mir mit, dass noch kein unterzeichneter Antrag von mir vorliege. Ich war und bin jedoch der Meinung, dass ich einen solchen gleich zu Anfang an die Versicherung geschickt habe. Ich habe seitdem ja auch nichts mehr von der Versicherung gehört.
Man sagte mir dann, man hätte mir eine Erinnerung zur Vertragsunterzeichnung zugesendet. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Adresse nicht ganz korrekt war. Ich habe diesen Brief jedenfalls nie erhalten.
Auf meine Frage, ob ich denn nun versichert wäre, beruhigte man mich und meinte, weil ich die Doppelkarte abgegeben hätte, sei ich in jedem Fall versichert und könnte auch mit dem Auto herumfahren. Man werde einen neuen Antrag erstellen und an mich senden. Wegen Druckerschwierigkeiten würde es jedoch etwas länger dauern und der Antrag wäre voraussichtlich am Montag bei mir.
Ich habe mich nicht getraut, den Unfall zu melden und bin jetzt sehr verunsichert.
Kann der Versicherer den Vertrag verweigern, wenn er von dem Unfall erfährt?
Bin ich in jedem Fall zum Zeitpunkt des Unfalls versichert, auch wenn ich den Antrag/Vertrag erst jetzt unterschreibe?
Die Geschädigte möchte wissen, ob die Versicherung einen eigenen Gutachter schickt oder die Werkstatt einen Gutachter stellen/beauftragen kann. Ich habe sie auf morgen vertröstet.
Wie soll ich mich verhalten?
Wann kann ich den Unfall melden?









Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 138 weitere Antworten zum Thema:
Unfall
02.11.2005 | 20:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

1.
Nein, kann er nicht, das widerspricht dem Sinn und den rechtlichen Begebenheiten bei vorliegender Doppelkarte. Die Aushändigung der Doppelkarte gilt gemäß § 1 Abs. 3 AKB jedenfalls für die Haftpflicht als Deckungszusage! Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungsvertrag

2.
Für Kasko gilt dies grds. nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde (oder auf der Karte vermerkt ist). Wird darauf aber nicht gesondert hingewiesen, ist der Versicherer dennoch (trotz entgegenlautender Regelung in § 1 Abs. 3 AKB verpflichtet, vorläufige Deckung auch in Kasko zu gewähren. Dies kann der Versicherer (auch für Haftpflicht) durchaus davon abhängig machen, dass eine Erstprämie gezahlt wird. Verlangt er dies aber nicht ausdrücklich, gilt der damit korrespondierende § 38 Abs. 2 VVG als abbedungen.

3.
Sie sollten unverzüglich den Versicherer informieren, da diese Pflicht eine Obliegenheit darstellt, bei deren Verletzung (nach 1 Woche, § 7 I Abs. 2 Satz 1 AKB) der Versicherer leistungsfrei wird. Dabei teilen Sie ja bekanntlich Schadensverlauf und Schädiger mit.

Anschließend fragen Sie beim Versicherer an , wie wegen des Gutachtens verfahren werden soll. Diese Erkenntnisse teilen Sie dem Gegner mit, der dann auf Korrespondenz mit dem Versicherer warten kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

Nachfrage vom Fragesteller 02.11.2005 | 21:35

Sehr geehrter Herr Hellmann,

danke für Ihre rasche Antwort. Ich habe allerdings nicht alles verstanden:

(Meine Hauptsorge gilt der Haftpflicht, da der Schaden an meinem Auto vermutlich gering ist. Ob ich NACH dem Zeitpunkt des Unfalls versichert bin, ist erst mal ebenfalls zweitrangig, d. h. für mich ist entscheidend, ob ich zum Zeitpunkt des Unfalls haftpflichtversichert war. Dies ist mir leider mit Ihrer Antwort nicht ganz klargeworden.)

Zu 1. und 2.:

Ich nehme an, 1. bezieht sich auf meine Frage, ob der Versicherer den Vertrag verweigern kann. Wie ich Sie verstehe, kann er das für die Haftpflicht nicht. In 2. schreiben Sie jedoch hingegen, dass er das abhängig von der Zahlung einer Erstprämie machen kann (kann mich nicht an eine solche Aufforderung erinnern), auch für die Haftpflicht.
Hätte das dann nicht vor der Aushändigung der Doppelkarte verlangt werden müssen oder hätte die Versicherung bei Ausbleiben einer solchen nicht irgendwann mahnen oder kündigen müssen, wenn, wie Sie schreiben, mit der Aushändigung und Verwendung der Doppelkarte ein "eigenständiger Versicherungsvertrag" besteht?

Auf welche Frage bezieht sich denn Ihre Antwort in 2.? Welchen Einfluss das Datum der Vertragsunterzeichnung hat?

Wenn ich immerhin eine Woche Zeit habe, den Unfall zu melden, wäre es dann nicht besser, zu warten, bis der Versicherer den Antrag zumindest sicher losgeschickt hat?

Ich würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen, da mir die Sache "unter den Nägeln brennt" und ich mich bisher nicht traue, die Versicherung über den Unfall informieren.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
DCS



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.11.2005 | 22:03

Sehr geehrter Ratsuchende,

es war ein langer Tag und Versicherungsrecht ist schon schwierig zu vermitteln :-) Aber nun zu Ihrer Nachfrage:

Ja, darauf bezieht sich 1. Sie haben Recht, der Versicherer hätte darauf aufmerksam machen müssen. Von daher gilt, dass er die Einstandspflicht nicht von der Erstzahlung abhängig machen kann.

Die Antwort in 2. ist ein Hinweis, dass bei der Kasko Abweichungen möglich sind, wo aber wiederum ein Hinweis nötig gewesen wäre.

Warum soll es besser sein, wenn der Antrag doch mit der Einstandspflicht nichts zu tun hat. Im Sinne einer schnellen und reibungslosen Regulation ist dies sicher nicht. Hinterher verrechnen sie sich wegen der Frist oder unterschätzen den Postlauf – ich kann die Verzögerung nicht wirklich empfehlen.

Also, trauen Sie sich, das wird schon wieder – zumal Versicherer erfahrungsgemäß erst bei größeren Haftungssummen „pingelig“ werden (natürlich ohne Gewähr). Aber Spaß beiseite, sollte es Schwierigkeiten geben, kontaktieren Sie mich über meine obige E-Mail-Adresse. Schönen Feierabend!


Hochachtungsvoll

RA Hellmann

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

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