15.02.2011 | 23:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Es geht hier um die Frage, ob ein sog. Sachmangel im Sinne des
§ 434 BGB vorliegt. Ein Sachmangel läge dann vor, wenn die Katalysatoren bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer defekt gewesen wären.
Grundsätzlich muss dies der Käufer beweisen. Handelt es sich dagegen um einen
Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs zeigt. In Ihrem Fall wird nach erster Einschätzung der Käufer beweisen müssen, dass die Katalysatoren schon bei Übergabe defekt waren. Die bloße Feststellung eines sporadischen Fehlers nach dem Kauf dürfte nicht ausreichend sein, um nachzuweisen, dass die konkreten Defekte an beiden Katalysatoren schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Sollte es also tatsächlich zu einem Prozess kommen, müsste wohl der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat. Dies dürfte nach meiner Einschätzung schwierig werden.
Der Käufer hätte sich also innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs bei Ihnen melden müssen und Reparatur verlangen müssen.
Sollten die Schäden jedoch kurz nach dem Kauf bereits genau festgestellt und dokumentiert worden sein, kann das Ergebnis anders ausfallen.
Ihre Mitteilung, dass der Käufer gewerblicher Ingenieur ist, wird dann wichtig, wenn er das Fahrzeug für seine beruflichen Zwecke, also nicht für private Zwecke, gekauft hat. In diesem Fall wäre ein Gewährleistungsausschluss wirksam geworden, so dass Sie selbst dann nicht mehr für den Schaden haften müssten, wenn der Käufer beweisen könnte, dass die Schäden schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Teilen Sie dem Käufer mit, dass die Defekte an den Katalysatoren bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen haben und Sie deshalb keine Haftung übernehmen.
Sollte der Käufer Sie allerdings durch einen Anwalt anschreiben lassen oder gar eine Klage erheben, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen. Hierfür stünde Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. In diesem Fall melden Sie sich bitte per E-Mail.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Anwalt vor Ort nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt