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Hallo.
Ich hatte im April 2011 einen KFZ Unfall mit meinem Eigenen PKW. Mir wurde die Vorfahrt genommen und die Kollision war nicht zu vermeiden.
Danach wurde das Auto von einem Gutachter in einer Werkstatt Begutachtet (selber beauftragt). Gutachten erhielt ich 7Tage später. Aber nur eine einfache Ausfertigung ohne Fotos!
Schaden wird auf 2624,11Euro inkl. MwSt festgelegt. Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert 6100Euro.
Versicherung hat danach mit mir abgerechnet und mir 2073,09 Euro ohne MwSt überwiesen.
Vorher hatte ich dem Gutachter mitgeteilt, dass sein erstelltes Gutachten Fehler enthält (keine Achsvermessung mit berücksichtigt, falschen Scheinwerfer abgerechnet, Spoilerlippe für Stoßstange sollte alte verwendet werden obwohl mit Verformt, Kühler seit Unfall undicht).
Er teilte mir mit, dass er ein Nachgutachten erstellt und es mir zusendet. Bis heute werde ich immer nur vertröstet.
Da ich mein Auto täglich brauche und mit dem Schaden nicht weit fahren konnte (undichter Kühler) habe ich das Auto im Juni für 2991Euro verkauft.
Und nun zu meinen Rechtlichen Fragen:
Kann ich das Gutachten noch berichtigen lassen, auch wenn das Auto nicht mehr in meinem Besitz ist?
Was gäbe es außerdem für Möglichkeiten um den Schaden richtig abzuwickeln?
Wäre eine Vertretung durch einen Anwalt anzuraten um meine Interessen durchzusetzen, bzw. würde Sie dies übernehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 01.10.2011 14:37:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jens Grützmacher
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 37
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich hat bei einem Verkehrsunfall, den man selbst nicht verschuldet hat, die Rechtsanwaltskosten der Gegner zu tragen.
Da Sie aber bereits abgerechnet haben und es lediglich um die Nachberechnung geht, also hauptsächlich das Rechtsverhältnis mit dem Gutachter betrifft, müssten Sie diese Kosten zunächst aufbringen.
Grundsätzlich ist es möglich, auch das Gutachten korrigieren zu lassen, auch wenn sich das Fahrzeug nicht mehr in Ihrem Besitz befindet.
Im günstigsten Fall würde das Fahrzeug nicht mehr benötigt werden, wenn der Gutachter im Vorfeld alle relevanten Daten aufgenommen hat. Andernfalls müssten Sie jedoch sicherstellen, dass das Fahrzeug zur erneuten Begutachtung wieder zum Gutachter gebracht wird.
Wenn sich der Gutachter nicht rühren sollte, empfehle ich dennoch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, da diese dann meist erst reagieren. Die Kosten dafür richten sich nach dem Streitwert, also dem Wert der weiteren Berechnung des Schadens. Wenn Sie mir diesen Wert ungefähr mitteilen, kann ich Ihnen auch die genauen Gebühren nennen. Diese betragen bis € 1.000,00 € 155,29 für die komplette Korrespondenz mit Versicherung und Gutachter.
Diese Kosten können ggf. bei der gegn. Versicherung nachgefordert werden, wenn diese die Notwendigkeit bejaht. Eine Garantie für diese Annahme ohne ein Gerichtsverfahren kann ich Ihnen aber leider nicht geben, da dies von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gesehen wird.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für die Rechtsdurchsetzung in diesem Fall zur Seite.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt
ra-gruetzmacher@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
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