Frage: Muss die Betriebshaftpflicht der Meisterwerkstatt für diesen Schaden aufkommen ??
Eine kurzfristige Beantwortung wäre nett.
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Diese Antwort ist vom 5.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.05.2010 12:09:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Gegen die Werkstatt, bziehungsweise gegen die Haftpflichtversicherung der Werkstatt haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gem.: § 18 StVG; § 823 I BGB. Dieser Aspruch knüpft an das Fehlverhalten des Fahrzeugführers, also des Werkstattmeisters an. Das Fehlverhalten liegt natürlich darin, dass der Werkstattmeister dem Schlagloch nicht ausgewichen ist.
Darüberhinaus haben Sie einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 631 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag.
Bei diesem Schadensersatzanspruch handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch. nach § 631 BGb hat die Werkstatt nicht nur die Pflicht das Fahrzeug zu reparieren (Hauptpflicht), sondern auch Nebenpflichten. Diese Nebenpflichten können unterschiedlich sein, wie etwa das Fahrzeug ordnungsgemäß und sicher zu verwahren, aber auch Werkstattfahrten mit der erforderlichen Sorffalt durchzuführen.
Anspruchsgrundlagen auf Ersatz Ihres Schadens sind also unproblematisch vorhanden.
Problematisch ist jedoch die sogenannte Kausalität, also Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für den Schaden.
Die Werkstatt behauptet juristisch gesehen, dass das Schadensereignis (Fahrt durch das Schlagloch) nicht ursächlich für den entstanden Schaden ist.
Diese sogenannte Haftungsausfüllende Kausalität erfordert einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund (Schlaglochfahrt) und dem eingetretenen Schaden (Querlenker).
Dieser Zusammenhang muss von Ihnen nachgewiesen werden. Hierbei genügt der Nachweis einer "gewissen Wahrscheinlichkeit", gem. § 287 ZPO (OLG Saarbrücken SVR 2005,429).
Also:
Soweit der Gegner bestreitet, dass der Querlenker durch das Schlagloch beschädigt wurde, müssen Sie den Beweis hierfür erbringen. Dies kann in der Regel nur durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Der Sachverständige wird im dann feststellen, ob ein Haarriß an Ihrem Querlenker vorhanden war.Soweit dieser Nachweis erbracht wurde, ist die Gegenseite schadensersatzpflichtig.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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