15.02.2011 | 22:15
Antwort
von
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)
5 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Grundlage
Da Sie eine Privatperson sind, können Sie die Sachmängelgewährleistung für gebrauchte Güter ausschließen. Sie dürfen aber auch in diesem Fall keinen Mangel verschweigen, der Ihnen zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs bekannt war.
Es kommt also zunächst darauf an, was Sie im
Kaufvertrag vereinbart haben.
Bitte teilen Sie mir im Rahmen der kostenlosen Nachfrage mit, ob im Kaufvertrag ein Hinweis mit einem Wortlaut ähnlich "das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht eine bestimmte Zusicherung erfolgt" enthalten ist.
Aber auch dieser Wortlaut alleine hilft Ihnen nicht automatisch.
Nur wenn auch noch eine Ergänzung wie "Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen."
enthalten ist, wäre ein solcher Ausschluss/ solche Begrenzung wirksam.
2. Weitere Vorgehensweise
Die weitere Vorgehensweise hängt davon ab, was der Erwerber des PKWs von Ihnen fordert und was im Kaufvertrag vereinbart wurde.
Wenn im Kaufvertrag nichts zum Ausschluss der Sachmangelgewährleistung vereinbart wurde, dann hat der Erwerber Ihnen gegenüber umfassende Ansprüche.
Weiter kommt es darauf an, welche Mängel der Erwerber festgestellt hat. Sind es übliche Lackschäden und Gebrauchsspuren ist das anders zu bewerten als Mängel an funktionellen Bauteilen des PKWs.
Hier stellt sich dann die Frage, ob die Mängel unerkannt bei Übergabe des PKWs schon vorhanden waren, oder seit Übergabe des PKws neue Mängel hinzugekommen sind.
viele Grüße,
Julia Vieser
Nachfrage vom Fragesteller
16.02.2011 | 19:27
Im Kaufvertrag stand nur der Preis und keine Mängel aber Gebrauchtwagen und da der Wagen frisch Tüv bekommen hat bin Ich davon ausgegangen das alles ok ist und das Auto mit ruhigen gewissen Verkaufen konnte!!!Der Käufer hat auch keine Probefahrt gemacht und Ich selber bin auch nie mit das Auto gefahren hatte es nur zum weiter Verkauf
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.02.2011 | 20:43
Guten Abend geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer weiteren Angaben ergänze ich die Antwort wie folgt:
Wenn im Kaufvertrag lediglich die Angabe "Gebrauchtwagen" gegeben ist und kein Ausschluss der Mängelrechte in irgendeiner Art und Weise, dann kann der Erwerber des PKWs Ihnen gegenüber Mängelrechte geltend machen.
Die Bezeichnung als Gebrauchtwagen führt zu keinem Ausschluss der Mängelrechte. Wobei der Erwerber freilich keinen Neuwagen (also einen Wagen praktisch ohne Benutzungsspuren) erwarten kann und darf, sondern einen PKW mit den typischen Gebrauchsspuren.
Es kommt also darauf an, welche Mängel der Erwerber gegenüber Ihnen darlegt.
Weiter besteht ggf. eine Möglichkeit, dass gegen den Verkäufer vorgegangen wird, von dem Sie den PKW erworben haben. Um das zu prüfen, wären weitere Angaben notwendig.
Sie können dazu gerne die Direktanfrage nutzen.
viele Grüße und einen schönen Abend,
Julia Vieser