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Frage geschrieben am 22.03.2011 09:24:07

KFZ Motorschaden - verweigerte Garantieabwicklung - Prospekthaftung?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1620
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema KFZ.
ZUR SITUATION:

Vor 38 Monaten wurde ein Fahrzeug (KIA) mit Autogas-Anlage "ab Werk" über ein offizielles KIA-Autohaus in Deutschland erworben.
Zur damaligen Zeit wurde diese Autogas-Umrüstung aggressiv von KIA auf der Webseite, diversen Messen und vorliegenden Prospekten als besonders „effizient, kostensparend und die Motorlebensdauer verlängernd" beworben!
KIA gewährte zu diesem Zeitpunkt eine 7-jährige Hersteller-Garantie und betonte im Prospekt ausdrücklich, dass diese auch bei Umrüstung auf Autogas vollumfänglich erhalten bliebe.

Bei einer Laufleistung von nur 13.000km(!) begann nun vor einigen Tagen, der Motor zu ruckeln, zeigte Leistungsverlust und Störung. Diagnose des KIA-Autohauses: Ventilspiel deutlich zu klein, Justage dringend erforderlich: Kosten 600€. Man gab zu verstehen, daß dies die Folge des Autogasbetriebes sei, an sich damit "normal" und somit keine "Reparatur" darstelle, sondern lediglich eine normale "Wartung", die KIA somit nicht über die Hersteller-Garantie regele.

Absehbar ist auch, dass es nicht bei diesem einmaligen Schadensbild bleibt: aus technischer Sicht ist es wahrscheinlich, dass das Thema nach den nächsten 15000km wiederum steht.

Erschwerende hinzu kommt, daß sich diese Justage ein-, maximal zweimal überhaupt durchführen läßt. Danach wäre eine komplette Motor-Revision erforderlich mit Kosten im Bereich von ca. 2.000€.

Klar wird, daß hier von "Kosteneffizienz" keine Rede sein kann, im Gegenteil: ein Betrieb des Fahrzeuges mit Autogas würde ernorme Kosten erzeugen, die in keinem Verhältnis mehr zur Einsparung über günstigeren Kraftstoff stehen.

Die damaligen Zusatzkosten von 2.600€ für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Autogas
sind damit komplett obsolet, da ich die Anlage stilllegen müsste, um weitere Motor-
schäden zu vermeiden.

Der Fahrzeughersteller verweigert jegliche Stellungnahme und zieht sich auf besagtes Argument "Wartung" zurück.

FRAGEN:

Gibt es Erfolg versprechende Aussichten, den Fahrzeughersteller bei dieser Konstellation in die Pflicht zu nehmen? Wenn ja, wo wäre der Ansatzpunkt?

Gibt es Möglichkeiten sich hier auf die Werbeaussagen zu berufen? Prospekthaftung?

Laut Wartungsplan Stand 2008 war eine Überprüfung des Ventilspiels erst bei 90.000km vorgesehen. Ist damit ein derartiges Schadensbild bei nur 13.000km tatsächlich noch "Wartung" und kein "Defekt"?

Mitte 2009 hat KIA klammheimlich einen erweiterten Wartungsplan für Autogas-Fahrzeuge
nachgeschoben: Ventilspielprüfungen sind nun alle 15.000km vorgeschrieben! Offiziell informiert wurden die Kunden darüber nicht.
Gehören Wartungspläne inhaltlich nicht zum ursprünglichen Kaufvertrag? Darf ein Vertrags-
partner nachträglich diese, für mich kauf-relevanten Details einseitig ändern?

Seit ca. 18 Monaten schreibt KIA für Autogas
Umbauten zwingend den Einbau eines
Zusatz-Aggregates zur Beimischung eines Additives (FlashLube) vor, dass genau dieses
Schadensbild verhindern soll. Für ältere Fahrzeuge galt das nicht? Ein entsprechende Info
oder Rückrufaktion Seitens des Herstellers hat es nicht gegeben!

Das gleiche Autohaus, für das heute das Schadensbild „normal" und zu erwarten gewesen sei,hat offensichtlich vor 38 Monaten „vergessen" mich auf diese enorm erhöhten Folgekosten hinzuweisen. Ich vermute aber, dass diese Herren auf Grund der Zeitspanne >24Monate
nicht mehr zu belangen sind?

Dankbar wäre ich für die Beantwortung obiger Fagen.
Es wäre hilfreich, wenn Sie mir in dieser Gemengelage einen Erfolg versprechenden Ansatz aufzeigen könnten.

Freundliche Grüße!


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:


Die normale gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ist in Ihrem Fall bereits abgelaufen. Daher haben Sie keine Ansprüche aufgrund des normalen Gewährleistungsrechts.

Eine eigenständige Haftung aufgrund von Werbeaussagen bei Kfz gibt es normalerweise nicht.

Der Ansatzpunkt für eine Haftung wäre daher die von Ihnen erwähnte Herstellergarantie. Für den Umfang der Garantie sind insbesondere die Garantiebedingungen des Herstellers relevant und vor Allem die Leistungen/Ausschlüße die nicht von der Garantie umfaßt sind.

Es gilt hier zu beachten, daß es sich bei einer Herstellergarantie um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt, die normalerweise über die gesetzliche Gewährleistung hinaus geht. Daher kann der Hersteller die Garantiebedingungen auch selbst festlegen.

Allerdings ist der Hersteller an die festgelegten Garantiebedingungen dann auch gebunden, d.h. er kann sie nicht nachträglich wieder einseitig ändern.

In diesem Zusammenhang ist auch die Beseitigung der technischen Probleme zu sehen. Natürlich kann man eine Reparatur nicht einfach dadurch abweisen, daß man sie zur Wartung erklärt.

Reparatur bedeutet die Beseitigung eines technischen Defekts. Bei Ihnen ist ein Defekt aufgetreten, daher handelt es sich hier um eine Reparatur und keine Wartung.

Sie müssen lediglich überprüfen, ob derartige Fehler bzw. Defekte durch die Garantiebedingungen ausgeschlossen sind. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie Beseitigung des Defekts verlangen.

Gegen zukünftige Defekte können Sie allerdings nicht vorgehen, sondern erst wenn sich diese realisiert haben. Inwieweit KIA Sie zur Nachrüstung verpflichten kann um die Garantiebedingungen zu erfüllen, ist gleichfalls den Bedingungen zu entnehmen.

Zusammenfassend rate ich Ihnen Folgendes:

Fordern Sie den Hersteller nach Überprüfung der Garantiebedingungen nachweisbar – d.h. per Einschreiben/Rückschein – zur Mängelbeseitigung auf.

Falls sich der Hersteller weigert, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, um die Kostenerstattung der Reparatur durchzusetzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 12:40:26

Verehrter Herr Mack!

Danke für die Bearbeitung meiner Anfrage.

Der Fahrzeughersteller hat in seinen Garantiebedingungen wie üblich "natürlichen Verschleiß" ausgeschlossen und erwähnt beispielhaft einige typische Verschleißteile. Allgemein wird in der automobilen Welt Ventile wohl ebenso als "Verschleißteil" gewertet - nur nicht typischerweise nach 13000km.

Glauben Sie wirklich, ich kann mich hier erfolgreich auf eine schwammige Grundsatzklage einlassen, wann eine "Wartung" als "Defekt" zu werten ist? Gibt es hier per se ein juristische Definition für diese beiden Begriffe?

Sachverständige werden sich hier vermutlich monate- wenn nicht jahrelang genüßlich auseinandersetzen, befürchte ich...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2011 12:58:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Der Begriff "Defekt" dürfte von juristischer Seite unproblematisch sein, das ist eine technische Störung und da kann KIA oder Sachverständige auch keine andere Interpretation durchsetzen.

Relevanter ist natürlich die Definition der Ventile als Verschleißteil. Wenn dies generell ausgeschlossen ist fehlt eine rechtliche Handhabe und es ist sinnlos einen Rechtsstreit zu beginnen.

In diesem Fall können Sie nur an die Kulanz des Herstellers apellieren und aufgrund der vorhergehenden Aussage noch einmal darauf hinweisen, daß es sich hier anerkanntermaßen um einen Defekt und keine Wartung handelt.

Falls allerdings in Ihrem Fall kein natürlicher Verschleiß vorliegt, sondern die Ventile nur nach deutlich längerer Laufleistung zu justieren sind, dann halte ich die zuvor erwähnte Vorgehensweise der Aufforderung zur Mängelbeseitigung weiterhin für sinnvoll.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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