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Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Kauf eines gebrauchten KFZ stellte ich nach einem Tag Nutzung und rund 100 KM Fahrleistung fest , das ein erheblicher Mangel zu Tage trat. (Zylinderkopfdichtung defekt).
Direkt nach auftreten des Mangels teilte ich dies dem Verkäufer
auch mit.
Dieser beteuerte den Mangel sowie Anzeichen für solch einen Mangel nicht bemerkt zu haben.
Der kauf war von Privat zu Privat.(Kaufvertag Vordruck Mobile.de)
Frage:
1. In wie fern habe ich Anspruch auf eine Mängelbehebung?
2. Habe ich Anspruch auf ein Wiederrufsrecht sowie Rücktrittsrecht?
Für eine rasche beantwortung wäre ich Ihnen Sehr dankbar.
MFG
O.S
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.07.2006 20:59:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Weingart
Zeughaus Str. 7b, 66740 Saarlouis, Tel: 06831/ 12 27 0, Fax: 06831/ 1 27 27 27
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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sehr geehrter Fragesteller,
Bei Ihrem Auto liegt ein Sachmangel vor. Sie haben demnach nach § 437 BGB folgende Rechte:
1. Nacherfüllung
2. Minderung und Rücktritt
3. Schadenersatz/ Aufwendungsersatz
Grundsätzlich muss zunächst Nacherfüllung verlangt werden, d.h. hier die ordnungsgemäße Reparatur des Wagens.
Fordern Sie daher den Verkäufer unter Fristsetzung auf, den Wagen zu reparieren. Gelingt die Reparatur nicht oder wird sie endgültig verweigert, ist ein Rücktritt oder die Geltendmachung von Minderungsansprüchen möglich.
Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB haben Sie bei einem Kauf von Privat nicht
Problematisch ist allerdings, dass beim Kauf von Privat die Gewährleistung vom Verkäufer ausgeschlossen werden kann und es meines Wissens bei dem Kaufvertragsvordruck von Mobile.de auch ist.
Gewährleistungsansprüche der oben genannten Art wären damit ausgeschlossen.
Eine Ausnahme bestünde hier nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Ob der Mangel arglistig verschwiegen wurde, kann ich basierend auf den vorliegenden Informationen nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
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