Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 207 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt.
Auf der Internetseite eines Mercedeshändlers habe ich (Privatkunde) ein Gebrauchtfahrzeug gesehen was mir gut gefallen hat. Das Fahrzeug wird nicht im Auftrag, sondern aus dem Gebrauchtwagenbestand des Händlers verkauft.
Nach Besichtigung und Probefahrt am vergangenen Samstag habe ich direkt eine "Verbindliche Bestellung" für den vereinbarten Kaufpreis für dieses Fahrzeug unterschrieben und den Händler mit der Zulassung beauftragt. Die Abholung des aufbereiteten, zugelassenen Fahrzeugs wurde für nächsten Samstag, 14.01. vereinbart.
Der Verkäufer hat mich darauf hingewiesen, so sthet es auch in der verbindlichen Bestellung, dass dies vorbehaltlich der Annahme seines Verkaufsleiters geschieht.
Gestern, Montag, hat mich der Verkäufer angerufen und mit telefonisch die Zustimmung des Verkaufsleiters mitgeteilt. Auch meine Bitte hin habe ich die Zusage vom Verkäufer nochmals per Email erhalten:
"Guten Tag Herr [Name xxx],
ich wollte Ihnen hiermit den Kauf [Fahrzeug xxx] , wie im Kaufvertrag aufgeführt, für [Kaufpreis xxx] Euro + 100,- Euro für Zulassung und Kennzeichen, bestätigen.
Eine offizielle, schriftliche Bestätigung erhalten Sie in den nächsten Tagen auf dem Postweg.
Bis dahin wünsche ich Ihnen eine angenehme Woche und freue mich auf Ihren Besuch am Samstag, den 14.01."
Heute, einen Tag später, erhalte ich telefonisch und dann per Email folgende Mitteilung:
"Wie telefonisch bereits angeführt, können wir Ihre Bestellung vom 07.01.2012 leider nicht annehmen, da der Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie für das bestellte Fahrzeug, [Fahrzeug xxx], nicht möglich ist."
Meine Frage:
Ist mit dem Telefonanruf und der Bestätigungsemail nicht schon ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen? Kann der Händler sich jetzt noch so herauswinden? Ob der Händler seine Gewährleistungspflicht für Gebrauchtwagen auf eine externe Versicherung abwälzt oder nicht war mir nicht bekannt, ist mir schlichtweg egal und wenn er das nicht im Vorfeld prüft und deshalb im Nachhinein Probleme bekommt dann ist das m.E. sein Problem.
Ich bitte Sie um Rat was nun zu tun ist. Ich möchte das Fahrzeug gerne haben.
Vielen Dank und mit besten Grüßen-
Ihr Fragesteller
Antwort geschrieben am 10.01.2012 18:20:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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durch Ihre Bestellung haben Sie dem Verkäufer ein Angebot zum Kauf unterbreitet.
Dieser wurde Ihnen gegenüber, mitgeteilt durch den Verkäufer, durch den Verkaufsleiter angenommen.
Der Kaufvertrag ist damit geschlossen worden und Sie haben Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises.
Im Zweifel müssen Sie die Herausgabe des Fahrzeuges einklagen.
Ob im Kaufvertrag ein Vorbehalt der Schriftlichkeit der Kaufvertragsannahme wirksam vereinbart worden ist kann von hier nicht beurteilt werden. Ebenso ob Gründe vorliegen, die den Abschluss des Kaufvertrages noch vereiteln könnten.
Dazu ist Einsichtnahme in dem Kaufvertrag und ggf. in den Darlehensvertrag notwendig. Eine Beurteilung kann daher im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend erfolgen.
Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung der Vertragsunterlagen zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2012 19:51:27
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Im Rahmen dieser Rückfragefunktion möchte ich die Angaben weiter präzisieren, vielleicht hilft ds ja bei der Beantwortung der ursprünglichen Frage ob hier nun ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist:
Die Annahme durch den Verkäufer und die Schriftformerfordernis ist in dem Bestellformular und in den beigelegten AGB folgendermassen niedergelegt:
"I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höhchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 WOchen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt."
Andere Gründe oder Vorbehalte die dem Wirksamwerden des Kaufvertrags möglicherweise entgegenstehen habe ich nicht finden können.
Die Bestätigungsemail kam vom "offiziellen" Emailaccount des Verkäufers, ein Vorbehalt der Unverbindlichkeit ist weder im Text, noch in der Fusszeile (Adersse, Kontaktdaten, Datenschutzdisclaimer etc.) enthalten.
Erfüllt die Email des Verkäufers nun diese Schriftformerfordernis, sodass der Kaufvertrag wirksam geworden ist?
Besten Dank für die freundliche Beantwortung.
Ihr Fragesteller
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Im Rahmen dieser Rückfragefunktion möchte ich die Angaben weiter präzisieren, vielleicht hilft ds ja bei der Beantwortung der ursprünglichen Frage ob hier nun ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist:
Die Annahme durch den Verkäufer und die Schriftformerfordernis ist in dem Bestellformular und in den beigelegten AGB folgendermassen niedergelegt:
"I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höhchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 WOchen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt."
Andere Gründe oder Vorbehalte die dem Wirksamwerden des Kaufvertrags möglicherweise entgegenstehen habe ich nicht finden können.
Die Bestätigungsemail kam vom "offiziellen" Emailaccount des Verkäufers, ein Vorbehalt der Unverbindlichkeit ist weder im Text, noch in der Fusszeile (Adersse, Kontaktdaten, Datenschutzdisclaimer etc.) enthalten.
Erfüllt die Email des Verkäufers nun diese Schriftformerfordernis, sodass der Kaufvertrag wirksam geworden ist?
Besten Dank für die freundliche Beantwortung.
Ihr Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2012 07:49:43
Sehr geehrter Fragesteller,
auch mit diesem Vertragsausschnitt kann Ihre Frage leider nicht abschließend beantwortet werden.
Gem. § 127 Absatz 2 BGB ist es möglich, dass wenn ein gegenteiliger Wille der Vertragsparteien nicht anzunehmen ist, auch eine vertraglich vereinbarte schriftliche Vertragsannahme durch EMail erfolgen kann. Ob ein gegenteiliger Wille bestanden hat, kann aufgrund des Zitats allein nicht beurteilt werden.
Des Weiteren müsste geprüft werden, ob das Formerfordernis der Schriftlichkeit wirksam vereinbart oder gegebenenfalls wieder aufgehoben wurde. Wurde im Vertrag durch AGB eine sogenannte doppelte Schriftformklauseln verwendet, die sinngemäß wie folgt lauten könnte: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen aufgehoben werden.", kann diese Klausel unwirksam sein, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei unwirksam. (Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar)
Sollte eine solche Klausel unwirksam sein, könnte die vereinbarte Schriftlichkeit der Annahmeerklärung allein durch die mündliche Zusage der Vertragsannahme aufgehoben worden sein. Damit wäre der Vertrag wirksam abgeschlossen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
auch mit diesem Vertragsausschnitt kann Ihre Frage leider nicht abschließend beantwortet werden.
Gem. § 127 Absatz 2 BGB ist es möglich, dass wenn ein gegenteiliger Wille der Vertragsparteien nicht anzunehmen ist, auch eine vertraglich vereinbarte schriftliche Vertragsannahme durch EMail erfolgen kann. Ob ein gegenteiliger Wille bestanden hat, kann aufgrund des Zitats allein nicht beurteilt werden.
Des Weiteren müsste geprüft werden, ob das Formerfordernis der Schriftlichkeit wirksam vereinbart oder gegebenenfalls wieder aufgehoben wurde. Wurde im Vertrag durch AGB eine sogenannte doppelte Schriftformklauseln verwendet, die sinngemäß wie folgt lauten könnte: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen aufgehoben werden.", kann diese Klausel unwirksam sein, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei unwirksam. (Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar)
Sollte eine solche Klausel unwirksam sein, könnte die vereinbarte Schriftlichkeit der Annahmeerklärung allein durch die mündliche Zusage der Vertragsannahme aufgehoben worden sein. Damit wäre der Vertrag wirksam abgeschlossen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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