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ich habe eine Frage: Und zwar möchte ich wissen, welche Finanzierungsdaten bei einem online Finanzierungsangebot angegeben werden müssen (eff. Jahreszins, Bearbeitungsgebühr etc.).
Ich habe einmal gehört, dass bestimmte Daten bei einem KFZ-Finanzierungsvertrag ausgewiesen sein müssen. Nun ist die Frage, ob diese Daten auch angegeben werden müssen, wenn man selbst nicht die finanzierende Bank ist:
Ich würde also ein Finanzierungsangebot online stellen, der Vertrag würde dann jedoch direkt mit der Bank zustande kommen. Müssen dann schon in dem online Angebot alle genauen Eckdaten vorhanden sein oder erst im Finanzierungsvertrag, welchen der Kunde unterschreibt? Wenn ja, welche genauen Daten sind hier verpflichtend anzugeben?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 11.01.2011 14:26:41
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst haben sie vollkommen Recht, dass auch bei einem KFZ-Finanzierungsvertrag bestimmte Mindestangaben im Sinne des Verbraucherschutzes gemacht werden müssen, dies betrifft im Übrigen jegliche Form von Finanzierungs- bzw. Kreditverträgen. Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob Sie diese Kredite online vermitteln und selbst nur als Vermittler und nicht als Bank selbst auftreten. Maßgeblich und entscheidend ist nämlich allein, dass Sie im Rechtssinne mit den Finanzierungsverträgen werben, dies ist schon vollkommen ausreichend. Insoweit unterliegen auch Sie mit Ihrem Vorhaben der einschlägigen Preisangabenverordnung.
In § 6a PangV (Preisangabenverordnung) sind insoweit auch die für Sie geltenden Mindestanforderungen bzw. Eckdaten vorgeschreiben, die in Ihr beabsichtigtes Online-Angebot einfließen müssen. Die maßgebliche Vorschift lautet dabei wie folgt:
.....(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:
1. den Sollzinssatz,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. den effektiven Jahreszins.
Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.
(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
1. die Vertragslaufzeit,
2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,
3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.
(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen......
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen natürlich viel Erfolg und gutes Gelingen bei Ihrem Vorhaben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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