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Frage geschrieben am 08.11.2009 13:42:40

KFZ-Diebstahl (Fahrzeugschein nicht sichtbar im Auto) - Versicherung muss zahlen?

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3734
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

mir wurde vor 2 Wochen mein Fahrzeug geklaut, nachdem ich es am gleichen Tag in einer Fach-Werkstatt zum Rundum-Check prüfen hab lassen. Daher habe ich leider auch den Fahrzeugschein (nicht den Fahrzeugbrief) zusammen mit der Service-Mappe im geschlossenen Handschuhfach vergessen, da ich die Unterlagen in der Werkstatt vorlegen musste und sie leider zusammen ins Auto gepackt habe, ohne den Fahrzeugschein vorher wieder an mich zu nehmen.

Ich hab direkt am selben Tag Anzeige bei der Polizei erstattet und die Versicherung benachrichtigt. Nun wollte ich den Fragebogen der Versicherung wegschicken und da fiel mir das mit dem Fahrzeugschein erst auf. Habe darauf direkt bei der Polizei einen Nachtrag eingereicht und gebeten, das entsprechend in der Diebstahlmeldung zu vermerken, dass der Schein mit abhanden gekommen ist. Das Fahrzeug habe ich darauf auch bei der Zulassungsstelle abgemeldet und mir einen neuen Schein ausstellen lassen (den man ja für eine eventuelle Wiederzulassung braucht, bzw. am Ende auch in Besitz der Versicherung übergeht, taucht das Fahrzeug nicht mehr auf)

Jetzt bin ich nur leicht panisch verwirrt, da das Internet zu dem Thema "Fahrzeugschein im Auto bei KFZ-DIebstahl" sehr kontroverse Meinungen ausspuckt, neuere Meldungen aber gern auf ein Urteil des OLG Hamm (Az. 20 U 118/83) hinweisen, in dem die Versicherung zu Zahlung verpflichtet sei.

Ich würde gerne Klarheit in meinem Fall erlangen, bevor ich die Unterlagen zur Versicherung einreich, bzw. was es zu beachten gibt und ob die Versicherung laut Gesetz verpflichtet ist, den vollen Wiederveschaffungswert zu erstatten. In meinem Fall war der Fahrzeugschein ja zudem versteckt und keinesfalls sichtbar im geschlossenen Handschuhfach untergebracht, also kann keinesfalls als "Motivator" zum Diebstahl angesehen werden.


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Diese Antwort ist vom 8.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.11.2009 14:07:35
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die anhand des mitgeteilten Sachverhalts gern beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung und Beurteilung Ihrer Frage möglich ist, die Ihnen eine erste Orientierung geben soll. Die rechtliche Einschätzung kann sich zudem durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen u. U. noch erheblich verändern.

Die Leistungspflicht der KfZ-Versicherung ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungn bei einem Autodiebstahl ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug mit eingestecktem Zündschlüssel geparkt wird.

In dem von Ihnen genannten Urteil hat das OLG Hamm ausdrücklich festgestellt, dass das Zurücklassen des Fahrzeugbriefs im Handschuhfach in der Regel keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darstellt. Dies wurde auch noch einmal in einer Entscheidung des OLG Köln 9 W 50/03 bestätigt. Danach ist die grobfahrlässige Herbeiführung des Schadensfalls ausgeschlossen, wenn das Verbleiben des Fahrzeugscheins nicht mitursächlich für den Diebstahl war, also der Dieb nicht wusste, dass der Fahrzeugschein im Auto war. Dies trifft in Ihrem Falle durchaus zu.

Da Sie den Fahrzeugschein nach Ihren Angaben im Handschuhfach hatten und diese Ausnahme sogar mit dem Werkstattaufenthalt begründet werden kann, sehe ich gute Aussichten, dass man Ihnen keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorwerfen kann. Sie haben den Verlust des Fahrzeugscheins zudem auch unverzüglich bei der Polizei nachgemeldet und zudem alles Ihnen Mögliche unternommen, um einen Weiterverkauf bzw. Missbrauch des Fahrzeugscheins auszuschließen.

Von daher denke ich, dass Sie sich guten Gewissens auf das Urteil des OLG Hamm sowie die Entscheidung des OLG Köln berufen können und die Versicherung kein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann.

Sie können daher die volle Versicherungsleistung entsprechend dem Versicherungsvertrag (Wiederbeschaffungswert) von der Versicherung verlangen.

Sollte sich die Versicherung weigern, halte ich es für geboten, einen Anwalt zu beauftragen, der sich für Sie mit der Versicherung auseinandersetzt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2009 14:20:27

Sehr geehrte Frau Jacobi,

vielen Dank für Ihre zügige und kompetente Beantwortung meiner Frage. Ich möchte nur noch einmal eine Kleinigkeit präzisieren, um wirklich sicherzugehen, dass ich Ihnen meinen Fall im Kurzen korrekt geschildert habe:

Ich bewahre den Fahrzeugschein normalerweise nicht im Auto auf, nur an diesem Tag hatte ich eben besagte Mappe samt Fahrzeugschein wieder ins Handschuhfach gepackt, als ich eben aus der Werkstatt kam (Beleg/Rechnung mit Datum liegt vor) und einfach nicht daran gedacht habe.

Da ich automatisch davon ausgegangen bin, dass ich den Fahrzeugschein noch bei mir habe, ist mir dessen Verlust erst 2 Wochen nach Diebstahlmeldung aufgefallen (beim Vorbereiten der Versicherungsunterlagen) und habe unverzüglich der Polizei den Nachtrag eingereicht. Den Fragebogen samt Kopien und Belegen für die Versicherung habe ich noch nicht rausgeschickt (es läuft derzeit ja die 4-wöchige Wartefrist ab) - das will ich morgen erledigen. Dabei werde ich sowohl eine Kopie des Original-Fahrzeugscheins (die ich noch habe) als auch eine Kopie des neuen Scheins beilegen mit einer entsprechenden Begründung und Verweis auf meinen leicht verzögerten Polizei-Nachtrag über das Abhandenkommen des Originals.

Es gibt aus meinen Augen keinerlei Angriffspunkt für eine "grob fahrlässige Handlung" meinerseits, das Fahrzeug war auf einer offiziellen Parkflächen abgestellt und verschlossen - das Handschuhfach ebenfalls und es lagen zudem keinerlei lose Wertgegenstände im Auto, die eventuell einen Einbruch "provozieren" könnten, wie z.B. vollgepackter Umzugslaster etc. Eigentlich lag gar nichts persönliches im Auto, da das Kaufdatum erst 4 Wochen zurück lag ...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2009 14:36:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch ich kann aus Ihrer Schilderung keine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erkennen.

Sie sollten der Versicherung - genau wie hier - darlegen, weshalb der Fahrzeugschein versehentlich im Auto lag und weshalb Sie den Verlust erst später bemerkten. Sie sollten zudem insbesondere darauf hinweisen, dass sowohl das Auto als auch das Handschuhfach verschlossen waren, so dass für den Dieb nicht erkennbar war, dass sich der Fahrzeugschein im Auto befand. Gerade weil der Fahrzeugschein ja sonst nicht im Auto aufbewahrt wurde, ist es auch erklärbar und nachvollziehbar, dass Sie den Verlust erst später feststellten. Die meisten Fahrzeughalter bemerken den Verlust der Papiere erst dann, wenn sie diese brauchen, weil niemand täglich prüft, ob der Fahrzeugschein oder Führerschein noch in der Brieftasche sind. Offensichtlich wurden Sie ja bei der Polizei für die Diebstahlsanzeige nicht um die Vorlage des Fahrzeugscheins gebeten, denn dann hätten Sie den Verlust bereits dort bemerkt. Es ist sicherlich auch angebracht, sowohl die Kopie des alten als auch des neuen Fahrzeugscheins bei der Versicherung einzureichen evtl. zudem auch noch den Nachtrag zur Diebstahlsanzeige.

Aufgrund der beiden oben genannten OLG-Entscheidungen, sollte das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Auto an sich nicht zur Leistungsverweigerung der Versicherung führen. Da aus meiner Sicht keine sonstigen "Anreize" für einen Diebstahl von Ihnen provoziert wurden, gehe ich davon aus, dass man Ihnen keine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorwerfen kann. Wichtig ist jetzt nur, dass Sie der Versicherung alle Umstände des Diebstahls - eben auch dass der Fahrzeugschein versteckt im Handschuhfach lag - wahrheitsgemäß mitteilen.

Aus meiner derzeitigen Sicht sollte es eigentlich keine erheblichen Probleme bei der Regulierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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KFZ-Diebstahl (Fahrzeugschein nicht sichtbar im Auto) - Versicherung muss zahlen? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-11-08
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