Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema KFZ.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Oktober 2009 ein Auto der Marke FORD bei Vertragshändler A gekauft. Sämtliche bisher aufgetretene Mängel wurden wegen Umzug von Vertragshändler B bearbeitet.
Am 07.03.11 habe ich das Fahrzeug zu Vertragshändler B gebracht und meine Mängel geschildert. (Probleme mit ABS/ESP)
Es wurden verschiedene Teile gewechselt. Dies brachte jedoch keine Verbesserung. Nun soll ein Tausch des Kabelbaums im Fahrzeug das Problem lösen. Der Kabelbaum ist zur Zeit nicht lieferbar. Ein Liefertermin ist dem Vertragshändler unbekannt. Ich habe mein Fahrzeug zurück bekommen und muss seither im Motornotprogramm durch die Gegend fahren.
Das ist meiner Meinung nach eine Zumutung. Das Fahrzeug hat normalerweise knapp über 300PS und fährt sich wie ein untermotorisierter Kleinwagen.
In meinem Kaufvertrag sind zwar Dinge wie "Lieferverzug" geregelt, diese beziehen sich aber nach meinem Verständnis auf die Lieferung des Vertragsgegenstandes (Auto) und nicht auf die Dauer einer Reparatur. Ich konnte nirgends eine Definition hierzu finden.
Nun zu meiner Frage:
Welche Möglichkeiten habe ich als Privatperson gegen den Vertragshändler bzw. den Hersteller vorzugehen?
Schadenersatz?
Fahrzeug zurück geben?
Das Fahrzeug hat eine Laufleistung von 29000km und ist über die FORD-Bank finanziert.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Michael S.
Antwort geschrieben am 07.04.2011 19:30:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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sofern bei der Finanzierung auch eine Sicherungsübereignung stattgefunden hat, müssen Sie sich zunächst von der Bank die Ansprüche abtreten lassen.
Nur dann können Sie - sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist - rechtlich durchsetzen. Denn bei Sicherungsabtretung wäre die Bank Eigentümer und Anspruchsinhaber.
Der Vertrag muss daher unbedingt geprüft werden.
Wollen Sie nach Abtretung das Fahrzeug zurückgeben, müssten Sie zuvor nach §§ 440, 437 BGB eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen. 14 Tage wären angemessen. Dieses sollte schriftlich erfolgen.
Anspruchsgegner wäre dann der Verkäufer A als Vertragspartner.
Suchen Sie einen Kollegen vor Ort auf, damit die Verträge geprüft und die notwendigen Schritte dann eingeleitet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2011 21:07:15
Sehr geehrte Fr. True-Bohle,
vieln Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bestehen irgendwelche Ansprüche gegen die Vertragswerkstatt B die aufgrund der Lieferschwierigkeiten den Mangel nicht beseitigen kann? Zum Beispiel ein kostenloses Ersatzfahrzeug. Gegen den Vertragshändler A möchte ich nicht rechtlich vorgehen da persönliche Verbindungen bestehen. Der Vertragshändler A ist allerdings 150km entfernt und kann mir somit nicht wirklich bei meinem Problem helfen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Michael S.
Sehr geehrte Fr. True-Bohle,
vieln Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bestehen irgendwelche Ansprüche gegen die Vertragswerkstatt B die aufgrund der Lieferschwierigkeiten den Mangel nicht beseitigen kann? Zum Beispiel ein kostenloses Ersatzfahrzeug. Gegen den Vertragshändler A möchte ich nicht rechtlich vorgehen da persönliche Verbindungen bestehen. Der Vertragshändler A ist allerdings 150km entfernt und kann mir somit nicht wirklich bei meinem Problem helfen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Michael S.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 23:22:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Rückgabe erfolgen soll, werden Sie sich an den Verkäufer halten müssen. Und dieses ist A, nicht die Werkstatt B.
Einen Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug haben Sie - anders als bei einem Verkehrsunfall - nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Rückgabe erfolgen soll, werden Sie sich an den Verkäufer halten müssen. Und dieses ist A, nicht die Werkstatt B.
Einen Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug haben Sie - anders als bei einem Verkehrsunfall - nicht.
Mit freundlichen Grüßen
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