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Frage geschrieben am 13.03.2011 18:49:47

Kürzung der Versorgung nach Ehescheidung §57 BeamtVG)-- Nach Tod weiterzahlen?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 898
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Tod.
Betr.: Kürzung der Versorgung nach Ehescheidung nach §57 BeamtVG)

Seit 2006 wird mir mein Versorgungsbezug um 24,78 € gekürzt.
Der Ex-Ehemann ist 2008 gestorben. Wie lange muss ich seiner Witwe –indirekt- weiterzahlen?

Fakten:

Ehezeit endete am 31.12. 1989; Familiengericht legt 34,16 DM/17, 47 € Ausgleichsbetrag fest.

01.08. 2006 Eintritt in den Ruhestand, Kürzung der Versorgung tritt ein, statt urspr. 17,47 € nun Erhöhung vom Ende der Ehezeit b. Beginn d. Ruhestandes um 41,83 % Steigerung= 24,78 €)

23.07.2008 Exmann stirbt, Witwe und meine eheliche Tochter erhalten Rente

31.01.2011 Tochter verdient selbst, erhält keine Halbwaisenrente mehr

Wie lange muss ich noch zahlen? Es wird immer von „Überzahlung meiner Versorgungsbezüge.." und „bis zur vollständigen Tilgung" die Rede.
Auf meine Anfrage des Rentenversicherungsträgers erhielt ich die Antwort, er könne die Berechnung nicht durchführen, „da sowohl Witwen- als auch Waisenrente gezahlt werden und die Bezugsdauer nicht bekannt ist"(2009, da erhielt meine Tochter noch Halbwaisenrente). Und: „Die Kürzung kann ausgesetzt werden, wenn aus dem erworbenen Anrecht Leistungen gewährt werden, die insgesamt 2 Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Vollrente nicht übersteigen."

Wieso muss ich nun noch zahlen, was kann man tun?


Antwort geschrieben am 14.03.2011 00:45:06
Sehr geeehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Wieso muss ich nun noch zahlen, was kann man tun?



Sie müssen noch zahlen, weil die Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils gegen Sie wirkt. Sie sollen eine Anpassung der Rechtskraft wegen des Todes Ihres ehemaligen Ehemannes verlangen. In dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz ist das ausdrücklich in § 37 Abs. 1 VersAusgG geregelt. Allerdings ist dieses Gesetz nur auf die Fälle anwendbar, die nach dem 01.09.2009 stattgefunden haben. Der Versorgungsausgleich bei Ihnen fand aber schon im Jahr 2006 statt. Anwendbar ist daher BGB. Gem. § 1587k BGB a.F. erlischt der Ausgleichsanspruch mit dem Tode des Berechtigten. Anwendbar sind auch die Vorschriften des FGG. Sie sollten einen Anwalt mit der Angelegenheit beauftragen. Er kann dann die Anträge ausformulieren und bei Gericht einreichen.

Das war eine erst Einschätzung der Sach- und Rechtslage.


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