Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Schreiben an Firma
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meinem Haus müssen die Dachpfannen erneuert werden. Bei der Begehung mit dem Dachdecker hat er mich darauf hingewiesen, dass die vorhandene Zwischensparrendämmung gemäß TRGS 521 und TRGS 905 als krebserzeugend oder krebsverdächtig eingestuft wurde.
Bei der offenen Einbauweise als Zwischensparrendämmung durch Dämmkeile ist die Entfernung und Reinigung des Daches erforderlich.
Da ich vor ca. 18 Jahren die Dämmung von ihnen gekauft habe, bitte ich um Erstattung der Kosten für das Entfernen der Dämmung und das Reinigen des Daches.
Angebot Dachdecker
Dämmung entfernen: 240,- +150,-+440,-+ 300,-=1130,- €
Reinigen: 2000,-€
Summe: 3130,- €
Antwort von Firma.
Bezug nehmend auf Ihre unten stehende Mail vom 10.05.2010 dürfen wir folgendes festhalten:
• Nach den von Ihnen mitgeteilten „ca. 18 Jahren" können wir nicht feststellen, ob und was Sie bei uns gekauft haben.
• Die seinerzeit von uns in den Verkehr gebrachten Produkte waren nicht „als krebserregend oder krebsverdächtig eingestuft".
• Eine wie auch immer geartete Rechtsgrundlage für die von Ihnen behaupteten und von uns in jedweder Hinsicht bestrittenen Ansprüche vermögen wir nicht zu erkennen und werden daher in keinster Weise auf ihre Forderungen eingehen.
Ist es richtig, dass die Herstellerfirma nicht für ihre Produkte haften muss?
Ich habe als Beweis Fotos von der Verpackung mit Kennzeichnungsnummer an die Firma geschickt.
Antwort geschrieben am 11.02.2011 13:29:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zu beachten ist hier § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG bestimmt, dass der Anspruch nach § 1 ProdHaftG zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, erlischt.
Vor diesem Hintergrund können Sie insoweit nach Ablauf von 18 Jahren einen Anspruch nicht mehr geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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