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Frage geschrieben am 12.03.2011 05:25:05

Kündigungsschutzklage als Klageerweiterung oder eigenständige Klage ?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1601
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in kurzer Zeit drei Kündigungen erhalten, die erste ordentlich, die zweite und dritte sind fristlose Kündigungen.

Gegen die ersten beiden habe ich bereits bei der Rechtsantragsstelle Kündigungsschutzklagen eingereicht, der Gütetermin hat stattgefunden und meine Aussichten auf Erfolg sind laut Aussage des Richters ausgesprochen gut. Die Hoffnung meines Arbeitgebers, doch noch irgendwann einen gültigen Kündigungsgrund zu finden, ist wohl auch der Hintergrund für die dritte Kündigung.

In die Niederschrift der ersten Kündigungsschutzklage zur ordentlichen Kündigung hat die Rechtsantragsstelle folgenden Antrag aufgenommen:
"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen beendet wurde und über den Termin der letzten mündlichen Verhandlung hinaus fortbesteht, hilftweise über den ... (Kündigungstermin) hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht."

Die zweite Kündigungsschutzklage wurde von der Rechtsantragsstelle als eigenständige Klage formuliert; in ihr fehlt dieser Passus.

Zur dritten Kündigung muss ich jetzt Kündigungsschutzklage einreichen und nach meinem brüchigen Kenntnisstand meine ich, ich könnte dies sowohl als Klageerweiterung zur ersten Kündigungschutzklage tun als auch eine eigenständige Klage erheben.

Nach meiner Kenntnis ist es so, dass die Kosten niedriger sind, wenn ich gegen die dritte Kündigung im Rahmen einer Klageerweiterung vorgehe und es findet kein zusätzlicher Gütetermin statt.

Ist meine Vorstellung, hier zwischen zwei Vorgehensweisen eine Wahlfreiheit zu haben, überhaupt richtig und welche Konsequenzen hat die Entscheidung (d.h. stimmen meine Vorstellungen zu Kosten und Gütetermin und/oder gibt es andere Konsequenzen)?


Antwort geschrieben am 12.03.2011 07:37:50
Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth
Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 - 303 66 05 14, Fax: +49 (0)30 - 303 66 05 15
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Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

auf Grundlage Ihrer Angaben antworte ich im Rahmen der hier vorgesehenen überschlägigen Prüfung einer Angelegenheit und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.

Ob Sie einen weiteren Antrag innerhalb eines bereits rechtshängigen Verfahrens beim Arbeitsgericht stellen (i.Ü. keine Klageerweiterung, da nicht der ursprüngliche Antrag erweitert, sondern mit der vom Bundesarbeitsgericht insoweit vertretenen punktuellen Streitgegenstandestheorie die Unwirksamkeit jeder neue Kündigung durch gesonderten Antrag beim Arbeitsgericht geltend zu machen ist) oder eine neue Kündigungsschutzklage erheben, ist lediglich im Hinblick auf die Kosten von Bedeutung.

2.

Nach § 12a ArbGG haben Sie im Falle Ihres Obsiegens in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Rechtsbeistandes.

Da Sie die Sache ja ohnehin selbst in die Hand genommen haben, ergeben sich daraus keine Konsequenzen für Sie.

Soweit der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht obsiegen sollte, gilt auch für ihn § 12a ArbGG, d.h. er hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Rechtsbeistandes, egal ob Sie nun 1 oder 10 Verfahren mit Ihrem Arbeitgeber führen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es allerdings. So müssen Sie die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten Ihres Arbeitgebers zum Termin vor dem Arbeitsgericht tragen, wenn Sie dort verlieren. Muss dieser also mehrmals fahren, weil Sie mehrere Klagen vor dem Arbeitsgericht anhängig gemacht haben und gewinnt dieser, müssen Sie für jede einzelne Fahrt des Prozessbevollmächtigten aufkommen.

Geht der Rechtsstreit oder gehen die Rechtsstreite allerdings durch Berufung zum Landesarbeitsgericht, werden die Kosten wie in einem „normalen" Rechtsstreit verteilt, d.h. die unterlegene Partei zahlt – von der Möglichkeit eines Vergleichs mit abweichender Kostenverteilung einmal abgesehen - alles.

Hier erhält der Umstand, ob nur eine Klage oder mehrere anhängig gemacht werden dann erhebliche Bedeutung.

3.

An weiteren Kosten müssen Sie mit Gerichtskosten rechnen, welche in der Regel derjenige zu tragen hat, welcher den Rechtsstreit verliert.

Berechnet werden die Gerichtskosten nach § 42 Abs. 3 GKG. Maßgeblich für die Wertberechnung ist, soweit es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung geht, höchstens der Betrag, welchen Sie innerhalb eines ¼ Jahres Brutto von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Erheben Sie also mehrere selbständige Kündigungsschutzklagen, fallen die Gerichtskosten mit jeder Klageerhebung neu an.

Fassen Sie die Kündigungsschutzanträge daher in einer Kündigungsschutzklage zusammen, kommen Sie insgesamt günstiger weg, da bei mehreren Kündigungen in einem Verfahren der Gegenstandswert des § 42 Abs. 3 GKG insgesamt nur einmal angenommen wird.

Ich empfehle Ihnen daher, den neuen Antrag in dem schon laufenden Kündigungsrechtsstreit zu stellen. Neben der Kostenersparnis hat dies auch den Vorteil, dass das Arbeitsgericht über alle Anträge (Kündigungen) in einem einzigen Haupttermin entscheiden kann. Beachten Sie aber, dass das Arbeitsgericht trotzdem gezwungen ist auch dann einen Gütetermin nach § 54 ArbGG anzuberaumen.

Bitte achten Sie ferner unbedingt darauf, dass Sie den Antrag innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG beim Arbeitsgericht stellen.

Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftliche Anträge müssen bis zum Fristablauf beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Die Frist beginnt mit Zugang jeder einzelnen Kündigungserklärung zu laufen.

Dies ist auch der Grund, warum viele Arbeitgeber weitere Kündigungen während eines schon laufenden Kündigungsrechtsstreits aussprechen. Sie hoffen schlicht darauf, dass der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist einmal versäumt und es so unabhängig vom Vorliegen einer Berechtigung zur Kündigung (Kündigungsgrund) zu deren Wirksamkeit nach § 7 KSchG kommt.


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