Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Kündigungsschutzklage.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin kürzlich zunächst ordentlich, dann in kurzer Zeit auch noch zweimal fristlos gekündigt worden. Kündigungsschutzklage gegen alle drei Kündigungen ist anhängig.
Ich habe meinem Arbeitgeber angeboten, während des laufenden Verfahrens weiterzuarbeiten und schicke ihm jetzt regelmäßig monatlich eine Gehaltsnachforderung wegen Annahmeverzug zu.
Jetzt weiß ich aber nicht, wann ich das Gehalt sinnvollerweise gerichtlich anhängig mache, um kostenmäßig und inhaltlich richtig vorzugehen.
Kann ich das Ergebnis der Kündigungsschutzklagen abwarten und erst anschließend das Gehalt gerichtlich einklagen, falls es nicht freiwillig gezahlt wird ?
Oder hat es Vorteile, wenn ich es im Rahmen der anhängigen Kündigungsschutzklagen als Klageerweiterung geltend mache ? (Das erscheint mir allerdings insofern problematisch, nachdem es durch die drei Kündigungen eine Reihe an Möglichkeiten für das Ende des Arbeitsverhältnisses gibt und ich nicht weiß, wie ich das dann sinnvoll geltend mache !?)
Antwort geschrieben am 26.03.2011 19:48:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
Sie sollten, falls das noch nicht geschehen ist, darauf hinwirken, dass alle drei Verfahren zusammengefasst werden, damit eine einheitliche Entscheidung ergeht. In diesem Verfahren können Sie die rückständigen Gehälter gleich mit beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.03.2011 07:21:46
Sehr geehrter Herr Otto,
nach welcher Rechtsvorschrift ist es möglich, getrennt anhängig gemachte Klagen zusammenzufassen ?
Sehr geehrter Herr Otto,
nach welcher Rechtsvorschrift ist es möglich, getrennt anhängig gemachte Klagen zusammenzufassen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.03.2011 08:43:45
Guten Morgen,
die gesetzliche Grundlage für die Verbindung von Verfahren ist § 147 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen,
die gesetzliche Grundlage für die Verbindung von Verfahren ist § 147 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otto direkt

