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Kündigungsschutzklage - Gehaltforderung


26.03.2011 19:44 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin kürzlich zunächst ordentlich, dann in kurzer Zeit auch noch zweimal fristlos gekündigt worden. Kündigungsschutzklage gegen alle drei Kündigungen ist anhängig.

Ich habe meinem Arbeitgeber angeboten, während des laufenden Verfahrens weiterzuarbeiten und schicke ihm jetzt regelmäßig monatlich eine Gehaltsnachforderung wegen Annahmeverzug zu.

Jetzt weiß ich aber nicht, wann ich das Gehalt sinnvollerweise gerichtlich anhängig mache, um kostenmäßig und inhaltlich richtig vorzugehen.

Kann ich das Ergebnis der Kündigungsschutzklagen abwarten und erst anschließend das Gehalt gerichtlich einklagen, falls es nicht freiwillig gezahlt wird ?
Oder hat es Vorteile, wenn ich es im Rahmen der anhängigen Kündigungsschutzklagen als Klageerweiterung geltend mache ? (Das erscheint mir allerdings insofern problematisch, nachdem es durch die drei Kündigungen eine Reihe an Möglichkeiten für das Ende des Arbeitsverhältnisses gibt und ich nicht weiß, wie ich das dann sinnvoll geltend mache !?)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsschutzklage
26.03.2011 | 19:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Abend,

Sie sollten, falls das noch nicht geschehen ist, darauf hinwirken, dass alle drei Verfahren zusammengefasst werden, damit eine einheitliche Entscheidung ergeht. In diesem Verfahren können Sie die rückständigen Gehälter gleich mit beantragen.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 27.03.2011 | 07:21

Sehr geehrter Herr Otto,

nach welcher Rechtsvorschrift ist es möglich, getrennt anhängig gemachte Klagen zusammenzufassen ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.03.2011 | 08:43

Guten Morgen,
die gesetzliche Grundlage für die Verbindung von Verfahren ist § 147 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht