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Frage geschrieben am 23.03.2011 11:56:14

Kündigungsfrist und Unterhaltsanspruch bei eheähnlicher Gemeinschaft

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 931
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Paar hat 12 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft im Haus der Frau gelebt-es besteht kein Mietvertrag für den Mann, er hat auch keine regelmäßigen Mietzahlungen geleistet, sondern 7 Jahre Beitrag zum Leben(Strom,Essen,Telefon,..)von mtl. 600,-€ an die Frau getätigt.
Die Frau möchte sich trennen.
Anschaffungen(Auto, Fernseher, Möbel,Reisen, etc.) wurde von ihr getragen- er hat im Gegenzug das landwirtschaftlich geprägte Anwesen instandgehalten, seine Arbeitsleistung in den Bau eines Schwimmbades gesteckt, sowie in dem Zusammenhang auch Aufwendungen getätigt(Garage für Werkzeug gebaut, Trecker, Holzspalter , etc. gekauft).
Kann die Frau den sofortigen Auszug verlangen? Stehen dem Mann Zahlungen für seine Investitionen bzw. Ausgleich für seine Arbeitsleistung zu?
Der Frau ist sehr an einer 'korrekten' Trennung gelegen, aber der Auszug sollte schnell gehen und ohne Gang zum Anwalt erfolgen können.


Antwort geschrieben am 23.03.2011 13:21:10
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Die für die Ehe geltenden Aufteilungsregeln kommen bei der Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen. Die Lebensgefährten bleiben sowohl während auch als nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümer der von ihnen erworbenen Sachen.

Bereicherungsrechtlich ist zwischen Alltagsaufwendungen und außergewöhnlichen Leistungen zu unterscheiden. Nur außergewöhnliche Aufwendungen bzw. Leistungen sind unter bestimmten Umständen zurückzustellen oder auszugleichen.

Ein Rückforderungsanspruch besteht dann, wenn die Leistung in Erwartung eines zukünftigen Erfolges erbracht wurde, wie beispielsweise des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft oder gar der Begründung der Ehe. Allerdings können nur außergewöhnliche Zuwendungen im Sinne von Dauerinvestitionen, deren Nutzen die Lebensgemeinschaft überdauern sollte, im Wege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs zurückgefordert bzw. entschädigt werden. Der Zweck der Leistungen muss der zukünftige Nutzen beider Lebensgefährten sein. Darunter fallen vor allem Arbeits- und Sachleistungen beim Hausbau. Auch geringfügigere Leistungen, wie der Kauf eines gemeinsam benützten PKW oder von Möbeln können rückforderbar sein. Reine Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens können nicht rückgefordert werden. Zahlungen für Miete, tägliche Einkäufe oder Betriebskosten können nach dem Ende der Lebensgemeinschaft auch dann nicht rückgefordert werden, wenn ein Partner einen erheblich höheren Beitrag als der andere geleistet hat. Ebenso können Leistungen im Betrieb des einen Lebensgefährten, wenn insoweit keine Absprachen bestanden, nicht zurückgefordert bzw. ein Ausgleich in Geld verlangt werden.Also in Ihrem Fall die Arbeiten ihres ehemaligen Lebensgefährten im landwirtschaftlichen Anwesen. Insoweit besteht kein Ausgleichanspruch.

Allerding hat Ihr Lebensgefährte einen Ausgleichsanspruch bzgl. der Aufwendungen für den Bau der Garage sowie des Schwimmbades und der Investitionen für den Kauf des Treckers und des Holzspalters. Im Gegenzug können Sie Ihre Anschaffungen ( Auto, Fernseher, Möbel, Reisen etc.) gegenrechnen, die sie sicherlich auch im Vertrauen auf den Bestand der Lebensgemeinschaft erbracht haben. Insoweit sollten Sie sich mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten zusammensetzen, die gegenseitigen Ansprüche gegenüberstellen und eine einvernehmliche Lösung suchen.

Da zwischen Ihnen und Ihrem Lebensgefährten kein Mietvertrag besteht, muss Ihr ehemaliger Lebensgefährte sofort aus dem Haus ausziehen.

Gern steh ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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Kündigungsfrist und Unterhaltsanspruch bei eheähnlicher Gemeinschaft | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-03-23
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