Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 311 weitere Antworten zum Thema Kündigungsfrist.
Hallo,
die Situation wie folgt Stand 02/2011:
Ich bin seit 10/2000 bei meinem Arbeitgeber beschäftigt und arbeite in einem ungekündigten Verhältnis. Nun habe ich ein für mich Interessantes Angebot bekommen und kann zum 01.04. eine neue Anstellung antreten. Alternativ ist auch der 01.07. möglich, bevorzugen würde ich aber den 01.04. als Startdatum. Meine Kündigungsfrist beträgt laut Vertrag 6 Wochen zum Quartalsende. Eine Kündigung habe ich am 14.02. formuliert und auch abgegeben. Nun ist die Personalabteilung der Meinung das nach BGB 622 eine Frist von 4 Monaten zum Monatsende besteht. Im Vertrag ist das so aber nicht beschrieben und es gibt keinen Hinweis auf den BGB 622. Die Formulierung ist wie folgt :"....ist ordentlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen längere Kündigungsfristen vorsehen. Längere gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfristen an die ein Vertragspartner gebunden ist, gelten jeweils auch für den anderen Vertragspartner."
Hätte ich einen eindeutigen Hinweis darauf gehabt worauf sich der Text bezieht, dann hätte ich im Vorfeld anders geplant.
Nun habe ich kein echtes Problem, da ja auch der 01.07. für meinen neuen Arbeitgeber möglich ist und ich ja auch noch nichts unterschrieben habe. Ich werde versuchen einen Aufhebungsvertrag zu bekommen, allerdings interessiert mich ob die Formulierung zur Kündigungsfrist so rechtlich in Ordnung geht, oder ob dieser Vertrag anfechtbar ist (am besten belegt mit einer Referenz)um in eine Diskussion mit meinem derzeitigen AG gehen zu können. Interessant ist natürlich auch das z.B. ein anderer Absatz im Vertrag bzgl des Urlaubes vertraglich so festgelegt ist, das Resturlaub ins neue Jahr übernommen werden kann, aber dann nach dem 31.03. verfällt. Soweit so gut, in der Praxis werden wir verbindlich angewiesen den Urlaub bis zum 31.12. abgebaut zu haben und es wird keine Übergangsfrist gewährt (begründete Ausnahmeregelung möglich). Also gibt es Punkte im Vertrag die "variabel" ausgelegt werden.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 16.02.2011 21:21:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sieht Ihr Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vor. Eine solche Vereinbarung führt aber ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers dazu, dass für den Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist besteht, als dies gesetzlich in § 622 Abs.2 BGB vorgesehen ist. Die Klausel allein wäre damit wegen eines Verstoßes gegen eine zwingende gesetzliche Regelung unwirksam. Daher sehen Arbeitsverträge oftmals eine Öffnungsklausel vor, die eben besagt, dass in diesem Falle die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen. Hierbei ist es auch zulässig und üblich, dem Arbeitnehmer ebenfalls an diese verlängerte Kündigungsfrist zu binden, solange Arbeitgeber und Arbeitnehmer an dieselbe Frist gebunden sind. Dies ist auch zulässig, wie sich schon aus dem Umkehrschluss aus § 622 Abs.6 BGB („Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber") ergibt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25. 9. 2008 - 8 AZR 717/ 07). Die Klausel wird wie gesagt regelmäßig in Arbeitsverträgen verwendet und dürfte weder als überraschend noch als mehrdeutig einzustufen sein, so dass auch eine Unwirksamkeit nach § 305c BGB ausscheidet.
§ 622 Abs.2 Nr.4 BGB sieht nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende vor. Da diese gesetzliche Frist länger als die 6-Wochenfrist ist und der Arbeitgeber hieran gebunden ist, gilt diese Frist gemäß der arbeitsvertraglichen Regelung auch für die Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer.
Ich sehe leider auch keine Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Wertung, nur weil der Arbeitgeber eine andere Klausel „variabel" auslegt. Zwar kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einem Vertragspartner verwehrt sein, sich auf einen Vertrag zu berufen, an den er sich selbst nicht hält. Dies dürfte vorliegend aber noch nicht einschlägig sein, insbesondere deshalb, weil die Auslegung insoweit den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 7 Abs.3 BUrlG entspricht.
Es erscheint daher empfehlenswerter, wie von Ihnen geplant auf eine einvernehmliche Aufhebung hinzuwirken oder den neuen Arbeitsvertrag erst nach Ablauf der vier Monate anzutreten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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