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Kann im Arbeitsvertrag von der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. BGB abgewichen werden?
Im AV ist eine Frist von einem Monat zum Monatsende vereinbart. Nach BGB würde die Frist - aufgrund der Beschäftigungsdauer von mittlerweile neun Jahren - drei Monate zum Monatsende betragen.
Es handelt sich um einen Kleinbetrieb mit einem Mitarbeiter. Einen gültigen Tarifvertrag gibt es nicht.
Antwort geschrieben am 19.02.2011 17:56:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Wenn das Arbeitsverhältnis wie Sie sagen neun Jahre in dem selben Betrieb bestanden hat (bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sind Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahre liegen nicht zu berücksichtigen), dann beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, wie Sie schon sehr richtig angemerkt haben, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Durch Tarifvertrag kann davon abgewichen werden. Aber einen solchen TV gibt es bei Ihnen nach Ihren Angaben nicht.
Der Gesetzgeber hat Kleinbetrieben (=weniger als 21 Mitarbeiter)die Möglichkeit eröffnet eine vierwöchige Kündigungsfrist ohne Bindung an die festen Kündigungstermine zu vereinbaren.
Allerdings ist ein einzelvertragliches Abweichen von den verlängerten Kündigunsfristen gleichwohl unzulässig.
Zusammenfassend lässt sich also Ihre Frage dahingehend beantworten, dass bei dem von Ihnen geschilderten Fall eine einzelvertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist von drei Monaten zugunsten des Arbeitgebers nicht wirksam vereinbart werden kann.
Eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag wäre daher rechtswidrig und hätte keinen Bestand.
Die gesetzlichen Fristen würden fortgelten.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2011 18:07:59
Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
Folgendes ist uns allerdings noch nicht ganz klar:
Sie schreiben, dass der Gesetzgeber Kleinbetrieben eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf 4 Wochen erlaubt.
Eine einzelvertragliche Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers aber unzulässig sei?
Widerspricht sich das nicht?
Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
Folgendes ist uns allerdings noch nicht ganz klar:
Sie schreiben, dass der Gesetzgeber Kleinbetrieben eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf 4 Wochen erlaubt.
Eine einzelvertragliche Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers aber unzulässig sei?
Widerspricht sich das nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2011 02:10:59
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie ist vollkommen berechtigt.
Die Widersprüche rühren u.a. von der undeutlichen Formulierung des Gesetzgebers. Ich möchte dennoch versuchen Licht ins Dunkeln zu bringen:
Zunächst einmal ist die "einfache gesetzliche Kündigungsfrist" von der "verlängerten gesetzlichen Kündigungsfrist" zu unterscheiden.
Die "einfache gesetzliche Kündigungsfrist" beträgt vier Wochen. Die Kündigung muss zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden.
Hier erlaubt der Gesetzgeber den sog. Kleinbetrieben eine abweichende Vereinbarung von den Kündigungsterminen, d.h. es kann vereinbart werden, dass mit einer Frist von 4 Wochen zum Beispiel nicht zum 15., sondern jederzeit gekündigt werden kann.
Die "verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist" (die für Ihren Fall von Bedeutung ist, weil das Arbeitsverhältnis neun Jahre schon Bestand hat) jedoch gilt absolut.
Das heißt, in diesem Bereich kann keine Fristverkürzung zulasten des Arbeitnehmers durch Vertrag erfolgen; auch nicht bei sog. Kleinbetrieben.
Die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Frist von vier Wochen gilt für Arbeitnehmer, die seit neun Jahren im selben Betrieb beschäftigt sind, daher nicht.
Es gilt die "verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist" von 3 Monate zum Ende des Kalendermonats.
Ich hoffe, dass ich durch die Antwort auf Ihre Nachfrage alle Unklarheiten beseitigen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie ist vollkommen berechtigt.
Die Widersprüche rühren u.a. von der undeutlichen Formulierung des Gesetzgebers. Ich möchte dennoch versuchen Licht ins Dunkeln zu bringen:
Zunächst einmal ist die "einfache gesetzliche Kündigungsfrist" von der "verlängerten gesetzlichen Kündigungsfrist" zu unterscheiden.
Die "einfache gesetzliche Kündigungsfrist" beträgt vier Wochen. Die Kündigung muss zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden.
Hier erlaubt der Gesetzgeber den sog. Kleinbetrieben eine abweichende Vereinbarung von den Kündigungsterminen, d.h. es kann vereinbart werden, dass mit einer Frist von 4 Wochen zum Beispiel nicht zum 15., sondern jederzeit gekündigt werden kann.
Die "verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist" (die für Ihren Fall von Bedeutung ist, weil das Arbeitsverhältnis neun Jahre schon Bestand hat) jedoch gilt absolut.
Das heißt, in diesem Bereich kann keine Fristverkürzung zulasten des Arbeitnehmers durch Vertrag erfolgen; auch nicht bei sog. Kleinbetrieben.
Die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Frist von vier Wochen gilt für Arbeitnehmer, die seit neun Jahren im selben Betrieb beschäftigt sind, daher nicht.
Es gilt die "verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist" von 3 Monate zum Ende des Kalendermonats.
Ich hoffe, dass ich durch die Antwort auf Ihre Nachfrage alle Unklarheiten beseitigen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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