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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze ein unbebautes Grundstück, welches ich an eine dort ansässige Bank als Kundenparkplatz vermietet habe.
Jetzt möchte ich das Grundstück verkaufen, aber potentielle Käufer möchten das Grundstück nicht mit einem Mietvertrag belastet erwerben.
Daher möchte ich den unbefristeten Mietvertrag mit der Bank kündigen.
Welche Kündigungsfrist muss ich in diesem Fall einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Klever
Antwort geschrieben am 31.01.2011 21:06:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sofern im Mietvertrag nichts (anderes) geregelt ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Grundstücken. Diese können Sie § 580a Abs. 1 BGB entnehmen. Die Kündigungsfrist hängt demnach vom Bemessungszeitraum der Miete ab:
„Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung (Mietrecht) zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs."
Ist die Miete nach Monaten oder nach längeren Zeitabschnitten bemessen, hat die Kündigungserklärung spätestens am dritten Werktag eines Monats zuzugehen, wenn sie mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam werden soll. Es besteht also eine Kündigungsfrist von drei Monaten abzüglich der Karenzzeit von drei Werktagen. In diesem Fall (Bemessungszeitraum 1 Monat oder länger) gilt zusätzlich die starrere
Kündigungsregelung für unbebaute gewerblich genutzte Grundstücke. Die Kündigung (Mietrecht) kann jeweils nur zum Quartalsende, also zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres wirksam werden.
Ergebnis:
Wenn im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, wäre der nächstmögliche Kündigungstermin der 30.06.2011, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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