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Kündigungsfrist für Vertrag (SAS-Vertrag) strittig


| 24.03.2011 15:28 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Für ein Softwaresystem, dass quasi ähnlich einer Software-as-a-Service (SAS)-Lösung für einen bestimmten monatlichen Betrag zur Verfügung gestellt wird gibt es neben dem eigentlichen Auftragsformular keine weiteren vertraglichen Regelungen bzw. Vertragsbedingungen oder AGB.

Auf dem Auftragsformular sind bezüglich des Themas Laufzeit/Kündigung nur folgende Informationen vorhanden: "Die Mindestlaufzeit beträgt X Monate. Die Kündigung ist erstmals y Monate vor Ende der Laufzeit möglich. Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um X Monate."

Hier die Frage: Wie ist die Kündigungsfrist? Aus meiner Sicht ist durch die o.a. Regelung nicht das Thema Kündigungsfrist spezifiziert, sondern nur ab wann man frühestens kündigen kann. Daher gehe ich davon aus, dass mangels einer eindeutigen Regelung die Kündigungsfrist 1 Tag beträgt und auch nicht geregelt ist, wie (Formvorschriften) die Kündigung ausgesprochen werden muss. Ist dies korrekt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 298 weitere Antworten zum Thema:
Vertrag Kündigungsfrist
24.03.2011 | 15:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung liegt ein befristeter Vertrag mit einer Verlängerungsklausel vor. Dieser Vertrag kann ordentlich nur jeweils zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden.

Bis wann diese Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit zu erfolgen hat, ist aus Ihrem Zitat tatsächlich nicht erkennbar. Die Kündigung muss daher nur vor der Vertragsverlängerung erfolgen; welche Zeit vorher bestimmt der Vertrag nicht.

Sofern der Vertrag im weiteren auch keine Formvorschriften beinhaltet, gibt es in Ihrem Fall keine gesetzlichen Vorgaben. Sinnvoll ist es aber in einer Art und Weise zu kündigen, dass die Kündigung im Streitfall nachgewiesen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich; in Ihrem Fall sollte in jedem Fall der gesamte Vertrag im Kontext überprüft werden, bevor Sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

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Bewertung des Fragestellers 2011-03-24 | 16:37


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