ich habe eine Frage, bzgl. Kündigungsfristen in einem Pferdepensionsstall.
In diesem Jahr bin ich seit 2005. Jedoch gab es zwei Abwesentheiten (einmal über ein paar Jahre, einmal über ein paar Monate), die ich jeweils fristgerecht gekündigt habe und beim Einzug einen neuen Vertrag unterschrieben habe. In diesem Vertrag ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.
Nach meiner letzten Abwesenheit (Mai 2010 - August 2010), welche auch fristgerecht unter Einhaltung der 3 Monate gekündigt wurde, habe ich jedoch beim Wiedereinzug im August keinen neuen Vertrag erhalten oder unterschrieben.
Es handelt sich um einen Pensionsstall mit Boxenhaltung. Die Pferde werden vom Stallbetreiber, bzw. seinen Angestellten, morgens raus gebracht und abends rein geholt. Sie erhalten von ihm Futter und Heu. Wir Einsteller müssen lediglich selbst misten.
Soweit ich das verstanden habe, handelt es sich hierbei also um einen Verwahrungsvertrag, dem keine Kündigungsfrist unterliegt.
Nun möchte ich diesen Stall erneut verlassen, da die Haltung über den Winter hin nicht mehr so ist, wie ich sie gerne hätte. Die Pferde müssen in dieser Zeit überwiegend in den Boxen stehen und kommen nur alle paar Tage Stundenweise raus ...
An welche Kündigungsfrist habe ich mich rechtlich zu halten? Zählt hier der Verwahrungsvertrag ohne Kündigungsfrist? Oder wird vorausgesetzt, dass ich die Einstellbedingungen kenne, da ich schon einmal dort war und muss mich an 3 Monate halten?
Ich zahle dort 170 Euro Boxenmiete. Wenn ich bereits jetzt schon gehen würde, wie hoch wäre ein angemessener Betrag, den ich von den 170 Euro abziehen kann, da der Stallvermieter dann keine Kosten für Einstreu, Heu, Wasser und Weidehaltung hat.
Würde mich sehr über eine Antwort freuen!
Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende!
Antwort geschrieben am 30.10.2010 13:41:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie haben durch die erneute Unterbringung der Pferde und die zumindest stillschweigende Absprache mit dem Betreiber hinsichtlich der Versorgung der Tiere mit Heu und Futter einen Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB geschlossen. Ein solcher Vertrag unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Verträge können, sofern sie nicht besonderen Formvorschriften unterliegen, auch mündlich geschlossen werden.
Da die Pferde seitens des Betreibers voll mitversorgt werden, handelt es sich um einen Verwahrungsvertrag und nicht um einen Mietvertrag, der einer Kündigungsfrist unterliegen würde.
Da Sie mit dem Betreiber keine besondere Abrede hinsichtlich einer Kündigungsfrist getroffen haben, müssen Sie sich an eine solche auch nicht halten. Alleine die Tatsache, dass bei früheren Verwahrungsverträgen Kündigungsfristen vereinbart worden sind, führt nicht dazu, dass dies auch diesmal konkludent (stillschweigend) mitvereinbart wurde. Nach meiner Einschätzung müssen Sie also keine Kündigungsfrist beachten. Der Betreiber hätte bei dem Wiedereinzug Ihrer Pferde auf die Kündigungsfrist hinweisen müssen, auch hätte er Ihnen wieder einen schriftlichen Verwahrungsvertrag zur Unterschrift vorlegen können, in dem eine Kündigungsfrist enthalten ist.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, vorgenommen werden kann. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
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