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Frage geschrieben am 29.04.2011 08:05:11

Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1601
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 311 weitere Antworten zum Thema Kündigungsfrist.
Hallo, bin 18 Jahre in einer Arztpraxis beschäftigt und habe Ende Januar die betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2011 erhalten. Meine beiden anderen Kollegen dürften aus Kulanz schon zum 01.04.2011 die Praxis verlassen, da sie einen neuen Job hatten. Seit dem 01.04. arbeite ich mit meinem Chef zu gleichen finanziellen Bedingungen alleine in der Praxis. Nun hätte ich die Möglichkeit einen Job zum 01.06.2011 zu bekommen, da er ohne mich seine Praxis schließen muss, lässt er mich vor dem 30.06.2011 nicht gehen bzw. ich bekomme den Job nicht. Welche Möglichkeiten habe ich? Anzumerken ist vielleicht noch, dass er vor 4 Jahren die Praxis von seinem Vater übernommen hat, d.h. ich war 14 Jahre bei seinem Vater angestellt und 4 Jahre bei ihm, hatte allerdings bei beiden noch nie einen Arbeitsvertrag, nur mündliche Vereinbarung


Antwort geschrieben am 29.04.2011 09:07:58
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Da ein schriftlicher Arbeitsvertrag nie geschlossen wurde, ist auch davon auszugehen, dass abweichende Bedingungen nicht vereinbart wurden und dass die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Lediglich für die Kündigung durch den Arbeitgeber gelten längere Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in § 622 Abs. 2 BGB: "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist ... "

Hieraus ergibt sich die folgende Situation:

Zwar ist das Arbeitsverhältnis durch Ihren Arbeitgeber zum 30.06.2011 gekündigt worden.

Sie haben jedoch nach wie vor eine Kündigungsmöglichkeit zum 31.05.2011, wenn Sie Ihrerseits das Arbeitsverhältnis sofort zum 31.05.2011 schriftlich kündigen.

Zwar können Vertragsparteien die unterschiedlichen Kündigungsfristen als für beide Seiten verbindlich vereinbaren; dies setzt aber eine vertragliche Regelung vor, die nicht getroffen worden ist.

Damit gelten für Ihre eigene Kündigung kürzere Fristen als für die Kündigung Ihres Arbeitgebers.

Sie sollten aber auf jeden Fall sicherstellen, dass Sie im Zweifel den Zugang Ihres Kündigungsschreibens nachweisen können (Bote, Empfangsbekenntnis).


Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.04.2011 09:26:50

Dankeschön, hilft mir sehr weiter. Habe ich eigentlich für den Fall, dass ich zum 31.05.2011 kündige Anspruch auf Abfindungszahlung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.04.2011 09:37:40

Nein, einen Abfindungsanspruch haben Sie nicht.

Mit freundlichen Grüßen
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