Kündigungsfrist alter Mietvertrag und Schönheitsreparaturen
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Meinen aktuellen Mietvertrag habe ich am 28.07.2001 abgeschlossen, also kurz vor Neuregelung der Kündigungsfristen.
Laut Mietvertrag gelten für mich nun folgende Fristen:
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3. Unbestimmte Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt mit dem: 28.07.2001
Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen des § 565 BGB gekündigt werden.
Diese Betragen 3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes noch keine 5 Jahre verstrichen sind.
Die Kündigungsfristen verlängern sich auf 6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als 5, aber noch keine 8 Jahre verstrichen sind.
Die Kündigungsfristen verlängern sich auf 9 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als 8, aber noch keine 10 Jahre verstrichen sind.
Die Kündigungsfristen betragen gleichbleibend 12 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als 10 Jahre verstrichen sind.
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Sind diese Fristen tatsächlich noch rechtswirksam oder gilt hier für mich die Neuregelung von generell 3 Monaten Kündigungsfrist für den Mieter?
Frage 2:
Folgende Passage(n) finden sich zum Thema Schönheitsreparaturen wieder:
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§7 Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende
1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind.
2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter §7, Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner Anstrich und Tapezierung der Wände, Decken, Heizkörper, Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und Abschlußtür von innen). Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete. Handelt es sich um Rauhfasertapete, ist diese zu entfernen und zu erneuern, sofern diese schadhaft oder bereits dreimal überstrichen worden ist. Das Holzwerk, die Heizkörper und die Versorgungsleitungen sind in hellem Farbton zu halten. Die Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung des Vermieters. Naturholz ist fachgerecht zu lasieren.
Bei Beendigung des Mietvertrages gilt die nachstehend festgelegte Regelung.
3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen innerhalb folgender Fristen auszuführen:
a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Speisekammer, Besenkammer, Bad, Dusche, WC - alle 3 Jahre
b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore, und alle sonstigen Räume - alle 5 Jahre
4. Die Schönheitsreparaturen und alle sonstigen dem Mieter obliegenden Reparaturen sind fachmännisch auszuführen.
5. Hat der Mieter trotz Fristsetzung zbd Avlehnungsandrohung die Räume zu Ziff. 3 a) mindestens 3 Jahre, die Räume zu Ziff. 3 b) mindestens 5 Jahre benutzt, ohne diese Räume in der genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung fachmännisch durchzuführen.
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Hier wäre nun die Frage, ob ich mit Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich verpflichtet bin, die Wohnung komplett neu zu tapezieren, sofern außer den üblichen Gebrauchsspuren (u.a. Bohr- bzw. Dübellöchern) keine Beschädigungen der Tapete vorliegen!?
Vielen Dank im Voraus für das Feedback...
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