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Kündigungsfrist alter Mietvertrag und Schönheitsreparaturen


22.11.2010 18:53 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Meinen aktuellen Mietvertrag habe ich am 28.07.2001 abgeschlossen, also kurz vor Neuregelung der Kündigungsfristen.
Laut Mietvertrag gelten für mich nun folgende Fristen:

-------------------------------------------------------------------------------------------------
3. Unbestimmte Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt mit dem: 28.07.2001

Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen des § 565 BGB gekündigt werden.

Diese Betragen 3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes noch keine 5 Jahre verstrichen sind.

Die Kündigungsfristen verlängern sich auf 6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als 5, aber noch keine 8 Jahre verstrichen sind.

Die Kündigungsfristen verlängern sich auf 9 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als 8, aber noch keine 10 Jahre verstrichen sind.

Die Kündigungsfristen betragen gleichbleibend 12 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als 10 Jahre verstrichen sind.
-------------------------------------------------------------------------------------------------

Sind diese Fristen tatsächlich noch rechtswirksam oder gilt hier für mich die Neuregelung von generell 3 Monaten Kündigungsfrist für den Mieter?


Frage 2:
Folgende Passage(n) finden sich zum Thema Schönheitsreparaturen wieder:

-------------------------------------------------------------------------------------------------
§7 Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende

1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind.

2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter §7, Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner Anstrich und Tapezierung der Wände, Decken, Heizkörper, Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und Abschlußtür von innen). Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete. Handelt es sich um Rauhfasertapete, ist diese zu entfernen und zu erneuern, sofern diese schadhaft oder bereits dreimal überstrichen worden ist. Das Holzwerk, die Heizkörper und die Versorgungsleitungen sind in hellem Farbton zu halten. Die Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung des Vermieters. Naturholz ist fachgerecht zu lasieren.

Bei Beendigung des Mietvertrages gilt die nachstehend festgelegte Regelung.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen innerhalb folgender Fristen auszuführen:

a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Speisekammer, Besenkammer, Bad, Dusche, WC - alle 3 Jahre
b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore, und alle sonstigen Räume - alle 5 Jahre

4. Die Schönheitsreparaturen und alle sonstigen dem Mieter obliegenden Reparaturen sind fachmännisch auszuführen.

5. Hat der Mieter trotz Fristsetzung zbd Avlehnungsandrohung die Räume zu Ziff. 3 a) mindestens 3 Jahre, die Räume zu Ziff. 3 b) mindestens 5 Jahre benutzt, ohne diese Räume in der genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung fachmännisch durchzuführen.
[...]
-------------------------------------------------------------------------------------------------

Hier wäre nun die Frage, ob ich mit Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich verpflichtet bin, die Wohnung komplett neu zu tapezieren, sofern außer den üblichen Gebrauchsspuren (u.a. Bohr- bzw. Dübellöchern) keine Beschädigungen der Tapete vorliegen!?

Vielen Dank im Voraus für das Feedback...
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist Mietvertrag Schönheitsreparaturen Alter
22.11.2010 | 22:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1. Es gilt die neue dreimonatige Kündigungsfrist.

Sind nämlich die alten Fristen (gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB alte Fassung) in einem Formularvertrag vereinbart, gilt die Neuregelung (Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum BGB).

2. Die Renovierungsklausel ist aus mehreren Gründen unwirksam, vor allem, weil sie starre Fristen enthält (3 bzw. 5 Jahre). Wegen normaler Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs (wozu auch eine moderate Anzahl von Bohrlöchern zählt) muss also nicht renoviert werden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Nachfrage vom Fragesteller 23.11.2010 | 12:34

Eine kleine Nachfrage noch zu Punkt 2)

Sie schreiben, dass "also nicht renoviert werden" muss. Bezieht sich dies nur auf tapezieren oder auch aufs Bohr- und Dübellöcher schließen und Wände/Fensterrahmen weißen, also die allgemeinen Schönheitsreparaturen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.11.2010 | 14:10

Für die allgemeine Abnutzung während der Dauer des Wohnens sind Sie nicht verantwortlich. Die Instandhaltung ist Vermietersache, wenn sie nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde (was hier nicht der Fall ist). Sie müssen also nicht tapezieren oder streichen.

Auch Bohrlöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch. Insoweit müssen Sie nur dann den vorherigen Zustand wiederherstellen, wenn es besonders viele waren oder z. B. unnötigerweise mitten in die Fliesen gebohrt wurde und nicht in die Fugen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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