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Frage geschrieben am 19.03.2010 07:16:24

Kündigungsfrist als Arbeitnehmer

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 827
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Das Unternehmen befindet sich seit 30.09.2009 in Insolvenz und wird ab 01.04.2010 einen neuen Investor erhalten- kann ich mich an §113 als Kündigungsrecht mit 3 Monaten berufen oder muss ich meine 4 Monate Kündigungsrecht, die im Arbeitsvertrag stehen einhalten. Es handelt sich um eine einseitige Kündigung, der Arbeitgeber ist dagegen.


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Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 09:34:11
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Insolvenz des Arbeitgebers und die dann folgende Eröffnung des Insolvenzverfahrens lassen den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt. § 113 InsO enthält jedoch eine Modifikation in der Weise, dass hierdurch eine neue Kündigungsfrist begründet wird und die vereinbarten unter den Voraussetzungen des § 113 InsO ersetzt. Es geht also nicht um die Frage ob überhaupt gekündigt werden kann, sondern nur darum wann und mit welcher Frist gekündigt werden kann. Nach § 113 InsO gilt die Regelung für alle Arten von Arbeitsverhältnissen.Die Regelung gilt sowohl für die Kündigung durch den Insolvenzverwalter als auch durch den Arbeitnehmer.

Die Regelung des § 113 Satz 2 InsO enthält für alle Arten von Dienstverhältnissen eine ausdrückliche Kündigungshöchstfrist von 3 Monaten. Es werden sowohl Beendigungs- als auch Änderungskündigungen erfasst. Die Regelung verdrängt alle Kündigungsfristen, die eine längere als eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsehen, wobei es völlig gleichgültig ist, ob diese aus gesetzlichen, tarif-, oder einzelvertraglichen resultieren. Die Regelung verkürzt diese Fristen nicht, sondern begründet eine eigene Kündigungsfrist. § 113 Satz 2 gilt aber nur, wenn – wie in Ihrem Fall – eine längere Kündigungsfrist vereinbart war.

Somit ist die Vorschrift unter den geschilderten Voraussetzungen in Ihrem Fall anwendbar und führt zu einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Die Schadensersatzregelung in § 113 Satz 3 InsO gilt nur für eine Kündigung durch den Verwalter, ist für Sie daher unbeachtlich.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kündigungsfrist als Arbeitnehmer | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2010-03-27
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Bewertung: Fragesteller
Durch die Formulierung es geht hierbei nicht um einen Kündigungsgrund sondern nur um die Frist, war ich verwirrt, ob es vllt ufgrund eines fehlenden Grundes dann doch anfechtbar ist.

Stellungnahme vom Anwalt:
Die Zweifel sind nicht nachvollziehbar: es wird in der Antwort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Insolvenzregelung nur eine abweichende Frist beinhaltet. Es geht als nicht um den Grund. Im Übrigen ist die Antwort erschöpfend. Mehr kann zu diesem Thema und der kurzen Frage nicht geschrieben werden. Die Bewertung ist insgesamt nicht gerechtfertigt!



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