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Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.03.2010 09:34:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Insolvenz des Arbeitgebers und die dann folgende Eröffnung des Insolvenzverfahrens lassen den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt. § 113 InsO enthält jedoch eine Modifikation in der Weise, dass hierdurch eine neue Kündigungsfrist begründet wird und die vereinbarten unter den Voraussetzungen des § 113 InsO ersetzt. Es geht also nicht um die Frage ob überhaupt gekündigt werden kann, sondern nur darum wann und mit welcher Frist gekündigt werden kann. Nach § 113 InsO gilt die Regelung für alle Arten von Arbeitsverhältnissen.Die Regelung gilt sowohl für die Kündigung durch den Insolvenzverwalter als auch durch den Arbeitnehmer.
Die Regelung des § 113 Satz 2 InsO enthält für alle Arten von Dienstverhältnissen eine ausdrückliche Kündigungshöchstfrist von 3 Monaten. Es werden sowohl Beendigungs- als auch Änderungskündigungen erfasst. Die Regelung verdrängt alle Kündigungsfristen, die eine längere als eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsehen, wobei es völlig gleichgültig ist, ob diese aus gesetzlichen, tarif-, oder einzelvertraglichen resultieren. Die Regelung verkürzt diese Fristen nicht, sondern begründet eine eigene Kündigungsfrist. § 113 Satz 2 gilt aber nur, wenn – wie in Ihrem Fall – eine längere Kündigungsfrist vereinbart war.
Somit ist die Vorschrift unter den geschilderten Voraussetzungen in Ihrem Fall anwendbar und führt zu einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Die Schadensersatzregelung in § 113 Satz 3 InsO gilt nur für eine Kündigung durch den Verwalter, ist für Sie daher unbeachtlich.
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