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Frage geschrieben am 14.02.2011 14:08:34

Kündigungsfrist

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2035
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Sehr geehrte Damen und Herren,

als Arbeitgeber möchte ich einer Mitarbeiterin (Einzelhandel Bayern), die seit 1.1.1999 beschäftigt ist, kündigen. Im Arbeitsvertrag haben wir als Kündigungsfrist die im Manteltarif geltende vereinbart.Mein Betrieb hat 3 Vollzeit-und 4 Aushilfskräfte. Welche Kündigungsdauer muss ich einhalten?

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich berechnet sich die Kündigungsfrist bei arbeitgeberseitiger Kündigung und Betriebszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren nach § 622 BGB.
Gemäß § 622 Abs. 4 BGB können aber hiervon abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung wurde nach Ihren Angaben getroffen.

Gemäß des MTV Bayern Einzelhandel gilt daher Folgendes:

Kündigt der Arbeitgeber der Beschäftigten, die in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zwei Beschäftigten (ausschließlich der Auszubildenden) mindestens fünf Jahre nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres beschäftigt ist, gelten folgende Kündigungsfristen:

Bei einer Beschäftigungsdauer von

5 Jahren 3 Monate,
8 Jahren 4 Monate,
10 Jahren 5 Monate,
12 Jahren 6 Monate,

jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.

Da Sie nach Ihrer Schilderung mehr als zwei Beschäftigte haben und die Arbeitnehmerin 12 Jahre im Betrieb beschäftig ist, beträgt die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist somit 6 Monate zum Monatsende.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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