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Frage geschrieben am 01.10.2010 18:35:54

Kündigungsfrist Softwarepflegevertrag

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1553
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe eine Arztpraxis in Praxisgemeinschaft und verwende eine Arztverwaltungssoftware. Hierfür wird eine monatliche Softwarepflegegebühr erhoben. Seit 1991 wird mir diese Software von einem auf diesem Sektor führenden Unternehmen zu Verfügung gestellt. Im Laufe der Zeit ergaben sich gelegentliche Nutzungsänderungen durch Aufnahme oder Ausscheiden eines Praxispartners. Diese Veränderungen wurden von mir (und nur von mir) zeitgerecht beantragt und kurzfristig vom Softwareunternehmen realisiert. Ich war also stets der alleinige Vertragspartner des Unternehmens. Es ergaben sich dann jeweils Anpassungen der monatlichen Softwarepflegegebühr. Nach inakzeptablen Gebührenerhöhungen um mehr als 100% im Jahr 2009 habe ich den Softwarepflegevertrag nach der letzten Lizenänderung wegen schwangerschaftsbedingten Ausscheidens einer Praxispartnerin im März 2010 zum Jahresende gekündigt. Man verweigerte mir die Kündigung zu diesem Termin und berief sich auf einen Passus in den Vertragsbedigungen, wonach jede Lizenzänderung den Abschluss einer neuen Nutzungs- und Pflegevereinbarung für 2 Jahre bewirkt, mich also einem Neukunden gleichstellt. Man will mich also erst am 31.03.2012 aus dem Vertrag entlassen und fordert so lange von mir die Softwarepflegegebühren.
Es ergeben sich für mich folgende Fragen:
(1)
Ist die Regelung, wonach eine Nutzungsänderung auch bei Altkunden wie mir automatisch einem Vertragsneuabschluss für Neukunden mit 2-jähriger Kündungsfrist gleichkommt, anfechtbar oder vielleicht sittenwidrig?
(2)
Muss bei Erhöhung der Softwarepflegegebühren um über 100 Prozent dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, auf das er schriftlich hinzuweisen ist?
(3)
Haben Sie einen Vorschlag, wie ich aus diesem Vertrag, der mich einseitig benachteiligt, herauskomme?

Hinweis: Vertragsänderungen kommen zustande, indem man mir nach schriftlichem Antrag ein fertig vorbereitetes Formular zufaxt, welche ich unterschrieben und gestempelt zurücksenden muss.
Das Softwareunternehmen besitzt eine gewisse Monopolstellung am Markt. Ein Wechsel der Software ist wegen der damit verbundenen Umstellungsarbeiten ein schwerwiegender Entschluss.

Danke für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 01.10.2010 20:23:38
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst gehe ich davon aus, dass der mit Ihnen abgeschlossene Wartungsvertrag wie üblich von der Softwarfirma und gerade wegen der geschilderten Monopolstellung im Geschäftsverkehr mehrfach in gleicher Form gegenüber verschiedenen Arztpraxen verwendet wird und insoweit einen Formularvertrag darstellt, welcher der gesetzlichen Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB unterworfen ist. Anhand derer müssen sich die von Ihnen erwähnten Vertragsklauseln messen lassen, so dass ich Ihre Fragen vor diesem Hintergrund im Einzelnen wie folgt beantworten möchte:

zu 1) Ist die Regelung, wonach eine Nutzungsänderung auch bei Altkunden wie mir automatisch einem Vertragsneuabschluss für Neukunden mit 2-jähriger Kündungsfrist gleichkommt, anfechtbar oder vielleicht sittenwidrig?

Mit dieser Klausel wird automatisch bei einer Nutzungsänderung eine Willenserklärung dahingehend fingiert, als dass Sie sich damit zu einem neuen Vertragsabschluss verpflichten. Ihnen wird also seitens des Softwareunternehmens von vornherein ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages unterbreitet, zu welchem Sie dann auf Grundlage dieser Klausel automatisch eine Annahmeerklärung abgeben. Diese Klausl könnte daher gemäß § 308 Nr.3 BGB unwirksam sein, da Sie Ihnen nicht einmal eine angemessene Überlegungszeit für Ihre Annahmeerklärung einräumt und ggf. auch die Softwarefirma nicht wie erforderlich verpflichtet, Sie zuvor auf die Bedeutung einer solchen fingierten Erklärung hinzuweisen. Ob dies konkret bei Ihnen noch erfolgt ist, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Hier müsste auch die entsprechende Klausel im Zusammenhang mit den sonstigen Regeln des Vertrages genauer überprüft werden, was hier im Rahmen dieser Plattform leider nicht möglich ist. Es spricht aber aus den genannten Gründen Einiges dafür, dass diese Klausel unwirksam ist mit der Folge, dass eben kein neuer Vertrag zustande gekommen ist sondern vielmehr nur der urspüngliche weiterhin gilt.

zu 2) Muss bei Erhöhung der Softwarepflegegebühren um über 100 Prozent dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, auf das er schriftlich hinzuweisen ist?

Auch hier kommt es im Ergebnis auf die genaue Formulierung der entsprechenden vertraglichen Klausel an. Eine entsprechende Preisanpassungsklausel könnte ebenfalls schon unwirksam sein. Nach der Rechtsprechung sind Preisänderungsklauseln dann unwirksam, wenn der Gegner des Verwenders nicht vorhersehen kann, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen oder in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat. Bei Ihnen könnte so ggf. anhand der Preisklausel nicht die genaue Berechtigung des Softwareunternehmens zur Preiserhöhung, z.B. aufgrund gestiegener Betriebskosten, überprüft werden und die Softwarefirma vielmehr über die Preisklausel einfach eine in diesem Fall unzulässige Gewinnmaximierung anstreben. Einseitige Preisänderungsklauseln halten einer Inhaltskontrolle auch in der Regel nicht stand, wenn diese nur das Recht auf Preiserhöhungen enthalten, aber nicht auch zur Preissenkung verpflichten (vgl. BGH Az.: VIII ZR 320/07). Die Gerichte sehen teilweise bei solchen Klauseln auch eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten der Kunden, soweit für den Fall der Preiserhöhung keine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde (vgl. z.B. Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.12.2007, 1 U 41/07).

Auch diese entsprechende Klausel sollte daher nach diesen Vorgaben im Zusammenhang mit den weiteren vertraglichen Regelungen genau dahingehend geprüft werden, ob diese nicht aus derartigen Gründen ebenso mit der schon unter 1) aufgezeigten Folge unwirksam ist. In jedem Fall rechtfertigen aber entsprechende Preiserhöhungen wie in Ihrem Fall erfolgt grundsätzlich eine Kündigung. Denn erhöht ein Vertragspartner einseitig seine Preise, haben Sie jedenfalls bei einem langfristigen Vertrag ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt selbst dann, wenn in den Vertragsbedingungen das Recht zur Preisanpassung ohne Kündigungsmöglichkeit festgeschrieben ist. So hat der BGH z.B. im Fall eines über 10 Jahre laufenden Wartungsvertrags entschieden (BGH, 17.12.2002, AZ: X ZR 220/01).

zu 3) Haben Sie einen Vorschlag, wie ich aus diesem Vertrag, der mich einseitig benachteiligt, herauskomme?

Meines Erachtens könnten Sie hier wie aufgezeigt bereits durch die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts den Vertrag beendet haben. Hierfür spricht jedenfalls aufgrund meiner vorstehenden Ausführungen schon Einiges. Eine endgültige Beurteilung kann aber insoweit erst erfolgen, soweit der gesamte Vertrag bzw. die einzelnen Klauseln im Zusammenhang betrachtet auf ihre Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Eine solche Vertragsprüfung ist aber wie schon erwähnt auf der hiesigen reinen Erstberatungsplattform leider nicht möglich, so dass ich Ihnen im Ergebnis jedenfalls noch anbieten kann, mir den gesamten Vertrag bei Bedarf noch einmal zusätzlich im Rahmen einer Direktanfrage zur entsprechenden Überpüfung vorzulegen.

Ansonsten hoffe ich, dass ich Ihnen jedenfalls erst einmal einen ersten Überblick verschaffen konnte und wünsche schon einmal ein schönes kommendes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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