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Frage geschrieben am 15.03.2011 19:03:41

Kündigungsfrist Musikschule

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Kündigungsfrist.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Klarstellung des folgenden Satzes zur Kündigungsfrist bei einer Musikschule:

"Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich erstmalig drei (3) Monate nach Unterrichtsbeginn und dann jeweils alle sechs (6) Monate beidseitig gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens vier (4) Wochen vor Ablauf der sechs (6) Monate bei ... eingegangen sein."

Der Vertrag wurde am 21.4. unterschrieben, der Unterricht begann vermutlich in der folgenden Woche.

Frage: Ist die Kündigung erst zum 21.7. möglich (wenn ich ausgehend vom 21.4. mit drei + jeweils sechs Monaten rechne) oder vielleicht doch schon zum 21.4.?

Vielen Dank und viele Grüße!


Antwort geschrieben am 15.03.2011 19:53:19
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Kündigung war hier erstmals zum 21.07., danach wieder zum 21.01. und zum nächsten 21.07. kündbar (die Termine verschieben sich wegen des ungewissen Unterrichtsbeginns).

Dies folgt sich aus der Formulierung "...und dann jeweils alle sechs Monate..."; durch das "...und dann..." wird der erste mögliche Kündigungszeitpunkt zur Berechnung der weiteren Kündigungszeitpunkte herangezogen.

Eine Kündigung zum 21.04. des Folgejahres ist daher nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt



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