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Kündigungsfrist Arbeitvertrag gültig?


| 26.05.2009 21:01 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich denke über einen Arbeitgeberwechsel nach und finde in meinem unbefristeten Arbeitsvertrag zum Thema Kündigungsfristen folgende Inhalte:

$ 2 Vertragsdauer und Kündigung

1. Das Vertragsverhältnis beginnt am XXXXXXXX1998.

2. Die ersten sechs Monate nach rechtlichem Beginn des
Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. lnnerhalb der
Probezeit kann beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen zu
jedem Termin gekündigt werden.

3.

Danach kann das Arbeitsverhältnis, auch ein befristetes,
von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Be-
schäftigungsdauer

von 2 Jahren auf 3 Monate zum Quartalsende;
von 4 Jahren auf 4 Monate zum Quartalsende;
von 6 Jahren auf 5 Monate zum Quartalsende;
von 8 Jahren auf 6 Monate zum Quartalsende.

Die vorstehend genannten Verlängerungen der Kündigungs-
frist gelten für den AG und den Mitarbeiter.

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung
bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Pen-
sionsaltersgrenze in der Sozialversicherung erreicht wird.


Ich frage mich nun:

1. Ob die nun nach über 10 Jahren Betriebszugehörigkeit langen Kündigungsfristen von 6 Monaten zum Quartal so gültig sind. Nächste Woche werde ich meinem evtl. neuen Arbeitgeber hierzu Auskunft geben müssen.

2. Wenn ja, ist der Arbeitsvertrag generell gültig, da er nicht vom Geschäftsführer unterschrieben wurde, sondern „nur" von einem Mitglied der Geschäftsleitung?

Mein Arbeitgeber gehört keinem Arbeitgeberverband an und ich keiner Gewerkschaft, d.h. es gibt keine tariflichen Bestimmungen.

Ich bin leitender Angesteller in einem Dienstleistungsunternehmen.

Beim Beginn des Arbeitsvertrages war ich über 30 Jahre alt.

Vielen Dank für die Antwort im voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist gültig?
26.05.2009 | 22:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Nach § 622 VI BGB darf die Kündigungsfrist für den AN nicht länger sein als für den AG. Einzelvertraglich ist es möglich eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren, die dann für beide Seiten gleich lang ist.

Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des BAG nur, wenn der alte Arbeitsvertrag nur die damalige gesetzliche Regelung wiedergibt, weil man dann davon ausgehen kann, dass die Parteien die jeweils gültige gesetzliche Regelung vereinbaren wollten. Das dürfte in Ihrem Fall aber nicht einschlägig sein, so dass grundsätzlich die Frist von 6 Monaten zum Quartal greift.

Allerdings ist in vielen Fällen der AG bereit eine kürzere Frist zu akzeptieren und einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Selbst bei Nichteinhaltung der Frist drohen in aller Regel keine besonderen Konsequenzen. Sie machen sich zwar dem Grunde nach Schadensersatzpflichtig, allerdings muss diesen Ansprcuh der AG beweisen und er muss auch den Schaden darlegen, was häufig nicht möglich ist. Sie könnten auch argumentieren, dass es ein Altvertrag ist und das heute kürzere Fristen gelten, nämlich in Ihrem Fall 4 Monate zum Monatsende. Grundsätzlich kann aber der AG die Einhaltung der Frist verlangen, allerdings sind seine Sanktionsmöglichkeiten begrenzt.

2. Der Arbeitsvertrag ist gültig, denn er kann auch mündlich geschlossen werden. Im Wege der Auslegung käme man dann wieder zu den schriftlichen Bedigungen. Außerdem käme es darauf an, ob das Mitglied der Geschäftsleitung befugt war, den AG zu vertreten. Sich nach 10 Jahren auf diesen Punkt zu berufen, verstößt aber gegen Treu und Glauben und hilft Ihnen nicht weiter, selbst wenn ein formaler Fehler vorläge.


Bewertung des Fragestellers 2009-05-26 | 22:44


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-05-26
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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