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Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir stellt sich die gleiche Problematik, wie bei meinem Vorredner bzgl. der sechs Wochen Frist.
Wann müsste ich spätestens kündigen, so dass ich am 01.04.2011 mein neues Arbeitsverhältnis antreten kann? Noch diese Woche? Oder reicht rechnerisch auch noch der 16.02.2011?
Für Ihre Bemühungen besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 09.02.2011 08:09:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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es ist zunächst immer die einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, fehlt diese, die tarifvertragliche und dann die gesetzliche Kündigungsfrist zu prüfen, da insoweit eine Rangfolge besteht, die es zu beachten gilt.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass es eine einzelvertragliche, wirksame Kündigungsfrist gibt. Gleichwohl sollte dieses genauer geprüft werden, auch auf die Frage der Wirksamkeit; dieses ist ohne Vertragskenntnis an dieser Stelle nicht möglich.
Geht man aber von einer wirksamen Vereinbarung aus, müsste die Kündigung in Schriftform am 16.02.2011 dem Erklärungsempfänger, also Arbeitgeber, zugegangen sein.
Dieser Zugang ist auch entscheidend und müsste im Streitfall von Ihnen nachgewiesen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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