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Wie lange ist meine eigene Kündigungsfrist? Ich arbeite im 3. befristeten Arbeitsverhältnis bei einem einzigen Arbeitgeber ohne zeitliche Unterbrechung. Die 3 Verträge sind jeweils mit versch. sachlichen Gründen nach §14 (1) TzBfG geschlossen worden. Aktueller Arbeitsvertrag (3 Jahre) ist mit Bezug auf den TVÖD geschlossen. Arbeitsverhältnis besteht insg. 5,5 Jahre.Antwort geschrieben am 15.02.2011 18:15:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen der Befristung eines Arbeitsvertrages sind im Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) gereglt.
Das TzBfG gestattet bei einem befristeten Arbeitsvertrag nur ausnahmsweise eine vorzeitige Kündigung (vor Ablauf der Befristung). Im Ergebnis kann man auch sagen, dass das TzBfG die vorzeitige Kündigung teilweise ausschließt.
Die außerordentliche Kündigung und die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungsvertrag hingegen sich auch während einer Befristung grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen möglich.
Nur die ordentliche Kündigung wird von dem Kündigungsausschlusses des TzBfG erfasst.
Im Wesentlichen richtet sich der Kündigungsausschluss nach der Un-/Wirksamkeit der Befristung
liegt insoweit eine wirksame Befristung vor dann ist die ordentliche Kündigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Eine Ausnahme jedoch davon ist, dass entweder eine individualarbeitsvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag die ordentliche Kündigung entsprechend zulässt.
Ferner ist auch nach Ablauf von 5 Jahren der befristete Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich kündbar (§ 15 Abs. 4 TzBfG)
Die Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung hinsichtlich dem Kündigungsausschluss regelt § 16 TzBfG. Ist die Befristung unwirksam, dann ist lediglich das Kündigungsrecht auf Seiten des Arbeitgebers ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann jedoch weiterhin nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen (§ 622 BGB) ordentlich kündigen.
Eine Unwirksamkeit der Befristung kann ich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen, sodass es im Wesentlichen darauf ankommt, ob im TVöD ein entsprechendes Kündigungsrecht für Sie eingeräumt worden ist.
Diese Bestimmung befindet sich entsprechend in § 30 TVöD (Link: http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1483).
___________________
Absatz 5 entsprechend (Auszug):
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
- von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
- von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
___________
Unter Berücksichtigung der wirksamen Vereinbarung des TVöD bzw. der Einbeziehung dessen, beträgt die Kündigungsfrist unter Berücksichtigung Ihrer Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.
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