Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.05.2006 14:30:00

Kündigungschutzklage, ja oder nein?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3656
Ich wurde am 27.4.2006 gekündigt. Fristlos ersatzweise fristgerecht zum 31.5.2006. Begründung Arbeitsverweigerung und Verstoß gegen die Meldepflicht.

Ich bin seit über einem Jahr bei dieser Zeitarbeitsfirma beschäftigt und habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen.
An dem besagten Tag, ging ich in die Arbeit und sagte mir ginge es nicht gut, 2 Stunden später Informierte ich den Schichtführer das ich zum Arzt gehen werde, dieser hat das einfach ignoriert und mir eine andere Arbeit angewiesen. Ich sagte Ihm das ich diese nicht tun werde, weil ich jetzt zum Arzt gehen. Er meinte Arbeitsverweigerung etc. Ich sagte ihm er solle meinen Arbeitgeber ausrichten das ich zum Arzt gehe.Daraufhin bin ich gegangen und direkt zum Arzt, der mich bis zum 30.4.2006 Krankschrieb.
Der Schichtführer (mit dem ich schon so meine Probleme hatte) informierte den Abteilungsleiter, der natürlich auf den Tisch haute bei meiner Leiharbeitsfirma. Diese hatte mich nichtmal zu dem Thema angehört sondern sofort gekündigt.
Mein Fehler war, das ich mich nicht sofort bei der Zeitarbeitsfirma meldete, ich dachte es reicht aus, wenn es der Schichtführer meiner Firma sagt (was er anscheinend aber nicht tat). Nachdem ich auch nichts von meiner Zeitarbeitsfirma hörte, dachte ich es sei alles in Ordnung, bis mir die Kündigung zugestellt wurde.

Meine Frage, lohnt es sich einen Anwalt aufzusuchen, und eine Kündigungsschutzklage einzureichen, ja oder nein? Wenn ja, wie sind meine chancen und wie sieht es mit dem Finanziellen aus, nach dem 31.5. bin ich nämlich arbeitslos. Rechtsschutzversicherung habe ich keine, sollte/kann ich noch "schnell" eine abschließen?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.05.2006 14:38:29
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern Sie KEINE Kündigungsschutzklage erheben, wird die FRISTLOSE Kündigung allein aus formalen Gründen wirksam werden. Auch werden Sie damit rechnen müssen, seitens des Arbeitsamtes eine 12-wöchige Sperre zu bekommen, also keine Leistungen erhalten. Bitte melden Sie sich auch SOFORT arbeitslos.

Allein daher wird sich die Klage sicherlich "Lohnen".


Diese Kläge können Sie entweder über die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes zu Protokoll einreichen, oder aber über einen Rechtsanwalt erstellen lassen.

In beiden Fällen können und sollten Sie Prozesskostenhilfe beantragen; wird diese gewährt, müssen Sie keine Kosten tragen.


Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist immer vorteilhaft, nur wird diese für diesen Fall NICHT mehr eintreten, aber künftige Streitigkeiten umfassen.


Die Chancen, gegen die fristlose Kündigung erfolgreich vorzugehen, sehe ich -vorbehaltlich der Prüfung des Arbeitsvertrages- als gut an, da offenbar eine Abmahnung zuvor nicht erfolgt ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.05.2006 14:45:32

In der Kündigung stand folgendes:
Aus besagten Grund kündigen wir Sie fristlos, ersatzweise zum 31.5.2006. Zur Wahrung der fristgerechten Kündigung müssen Sie Ihre Arbeitskraft anbieten.

Das habe ich auch getan, direkt als die AU endete bin ich da rein und hab meine Arbeitskraft angeboten. Also dürfte die fristlose Kündigung doch gar nicht greifen.
Ich habe ja nicht vor gegen die fristlose Kündigung vorzugehen sondern gegen die Kündigung im allgemeinen. Schlieslich war der besagte Kündigungsgrund nicht vorhanden. Dieser wurde "erfunden". Das bescheinigt mir auch die AU.

Ich kann also jetzt, obwohl ich "noch" angestellt bin, Prozesskostenhilfe beantragen, ja? Und wenn ich die arbeit fortsetze, muss ich das dann zurückzahlen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2006 14:55:53

Sie müssen gegen BEIDE Kündigungen vorgehen, sonst werden Sie wirksam (auch die Fristlose). Dieses vorgehen führt auch nicht etwa zu höheren Kosten.

Prozesskostenhilfe können und sollten Sie beantragen. Denn auch wenn Sie den Prozess (wahrscheinlich, siehe oben) gewinnen werden, gibt es bei einem erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren KEINE Kostenerstattung. Selbst wenn Sie gewinnen, müssten Sie also Ihren Anwalt selbst bezahlen und die Gerichtskosten zu 1/2 tragen.

Die Prozesskostenhilfe können Sie auch beantragen, wenn Sie nach Ihrer Auffassung noch angestellt sind. Bis zu vier Jahren werden Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft und bei einer Besserung müssen Sie dann in der Tat die Kosten zurückzahlen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kündigungschutzklage   nein?