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Mein Vermieter hat mich im Januar angerufen und mir gesagt das er die Wohnung für seinen Sohn braucht, da er letztes Jahr geheiratet hat und im Haus der Eltern nicht so viel Platz ist.
Am 07.02.11 habe ich dann einen Brief per Einschreiben bekommen womit er mir zum 31.05.11 Kündigt.
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Zitat:
"Die Kündigung (Mietrecht) erfolgt wegen Eigenbedarf §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB......"
"Ich weise die darauf hin, dass sie der Kündigung (Mietrecht) gemäß §574 BGB widersprechen können."
"Ein etwaiger Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung mir VERMIETER gegenüber schriftlich erklärt werden. "
"Die Gründe für den Widerspruch, in welchen sie eine nicht zu rechtfertigende Härte sehen, bitte ich mir im EInzelnen darzulegen und zu begründen. "
"Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus widerspreche ich VERMIETER bereits jetzt."
"Ich VERMIETER bitte darum, die Wohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu räumen."
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Bei dem Wohnungsmangel von 3 Raum Wohnungen ist das aber nicht so einfach gleich eine Wohnung in gleicher Lage zu finden.
Hatte bisher 2 Wohnungen angesehen, bei der einen war das Kinderzimmer zu Klein und bei der angeblich 2,5 Zimmer Wohnung war das halbe Zimmer im Hausflur, was mit Kind nicht zumutbar ist.
Jetzt habe ich eine 3 Raum Wohnung gefunden in gleicher Lage nur ist frühster Mietbeginn 01.06.11 spätestens 01.07.11 da die Wohnung ab 01.04.11 vorher komplett Modernisiert wird.
Zusage von der Verwaltung habe ich bisher nur Mündlich das ich die neue Wohnung bekomme. Lass es mir aber noch schriftlich geben.
Wie kann ich da vorgehen bzw. Begründen wenn der Vermieter mit den ganzen Paragraphen kommt und die Fortsetzung um 2 Monate jetzt schon widerspricht???
Bitte um Rat
Antwort geschrieben am 09.03.2011 18:49:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst wäre es noch gut zu wissen, wie lange Sie bereits inder Wohnung wohnen, da sich die Kündigungsfristen bei einer längeren Mietzeit auf 6 bzw. 9 Monate erhöhen (§ 573c BGB).
Dies allerdings nur, wenn Sie mindestens schon 5 Jahre darin wohnen.
Der Mieter muss sich rechtzeitig und nachhaltig um Ersatzwohnraum bemühen, soweit ihm das nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Hierzu gehört, dass sich der Mieter mit dem gebotenen Nachdruck (zB regelmäßiges Schalten und Lesen von Inseraten) und unter zumutbarer Einschaltung entsprechender Stellen (Behörden, Makler etc.) bemüht (LG Stuttgart WuM 1991, 198).
Es handelt sich um eine Obliegenheit des Mieters, deren Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass dieser sich auf einen Härtegrund und damit auf die Rechte aus §§ 574 ff. berufen kann. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.
Vielleicht haben Sie dies falsch geschrieben, aber wenn der Wohnraum bereits ab dem 01.06 zur Verfügung steht gibt es keine Probleme und am 01.07 müsste das Mietverhältnis nur um einen Monat verschoben werden?!
Praktischerweise sollten sie sämtliche Anzeigen aufheben und auch notieren, wo Sie überall gewesen sind, um sich die Wohnungen anzugucken und welche Mängel diese hatten, sodass Sie sie nicht nehmen wollten.
Auch müssen Sie sich weiterhin in der Zeit um Wohnraum zum 01.06.2011 bemühen, auch wenn Sie die eine Wohnung bereits zum 01.07. fest haben, um im Nachhinein in einem möglichen gerichtlichen Verfahren nicht zu unterliegen und sich vorwerfen zu lassen, dass Sie nicht gesucht hätten.
Am Besten formulieren Sie den Widerspruch und begründen dies mit der angespannten Wohnungslage und dem Platzbedarf des Kindes und teilen aber auch mit, dass ein Auszug erfolgt, sobald eine geeignete Wohnung gefunden ist und dies voraussichtlich spätestens zum 01.07 der Fall ist.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Tel: 0511 86699888
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info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 19:06:54
Wir wohnen erst seit August 2008 in der Wohnung.
"Eine Alternativwohnung, die ich Ihnen anbieten könnte habe ich leider nicht zur Verfügung"
Der Vermieter möchte ja das ich die Wohnung zum 31.05.2011 Räume und die Modernisierungsarbeiten dauern in der neuen Wohnung bis ca. 31.5. oder 31.06. so das ich am 01.06. oder am 01.07. frühsten einziehen kann, daher die 2 Monate Mietverlängerung. Genaueres weiß ich auch erst im Mai wann die neue Wohnung dann Bezugsfertig sein könnte. Aber ich muss ja bis ende März den Einspruch einlegen.
Wenn ich den neuen Mietvertrag habe, könnte ich diesen als Härtefall vorweisen oder? Ich habe mich ja bemüht eine Wohnung zu finden.
Wir wohnen erst seit August 2008 in der Wohnung.
"Eine Alternativwohnung, die ich Ihnen anbieten könnte habe ich leider nicht zur Verfügung"
Der Vermieter möchte ja das ich die Wohnung zum 31.05.2011 Räume und die Modernisierungsarbeiten dauern in der neuen Wohnung bis ca. 31.5. oder 31.06. so das ich am 01.06. oder am 01.07. frühsten einziehen kann, daher die 2 Monate Mietverlängerung. Genaueres weiß ich auch erst im Mai wann die neue Wohnung dann Bezugsfertig sein könnte. Aber ich muss ja bis ende März den Einspruch einlegen.
Wenn ich den neuen Mietvertrag habe, könnte ich diesen als Härtefall vorweisen oder? Ich habe mich ja bemüht eine Wohnung zu finden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2011 19:16:49
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn Sie den neuen Mietvertrag jetzt haben sollten, wären sie nicht von der Pflicht befreit auch in der Folgezeit zu suchen, da sonst die Pflicht zur Suche unterlaufen werden würde, wenn man den "erstbesten Mietvertrag unterschreibt".
Sie sollten Ihre Suche also noch bis zum 30.04.2011 dokumentieren.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass das Gericht einer möglichen Räumungsklage stattgibt und Sie die Prozesskosten zu tragen haben, da Sie sich nicht ausreichend bemüht hätten, Ersatzwohnraum zu beschaffen, unabhängig von dem jetzigen Mietvertrag.
Wenn sie jedoch nachweislich bis zum 30.04 keinen angemessenen Wohnraum finden konnten, dann sind Sie auch berechtigt, auf den neuen Mietvertrag spätestens zum 01.07 zu verweisen, da Ihnen nicht zugemutet werden kann, diese Gelegenheit einer nunmehr passenden Wohnung nicht anzunehmen nach Monaten der erfolglosen Suche.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn Sie den neuen Mietvertrag jetzt haben sollten, wären sie nicht von der Pflicht befreit auch in der Folgezeit zu suchen, da sonst die Pflicht zur Suche unterlaufen werden würde, wenn man den "erstbesten Mietvertrag unterschreibt".
Sie sollten Ihre Suche also noch bis zum 30.04.2011 dokumentieren.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass das Gericht einer möglichen Räumungsklage stattgibt und Sie die Prozesskosten zu tragen haben, da Sie sich nicht ausreichend bemüht hätten, Ersatzwohnraum zu beschaffen, unabhängig von dem jetzigen Mietvertrag.
Wenn sie jedoch nachweislich bis zum 30.04 keinen angemessenen Wohnraum finden konnten, dann sind Sie auch berechtigt, auf den neuen Mietvertrag spätestens zum 01.07 zu verweisen, da Ihnen nicht zugemutet werden kann, diese Gelegenheit einer nunmehr passenden Wohnung nicht anzunehmen nach Monaten der erfolglosen Suche.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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