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Frage geschrieben am 07.03.2011 10:04:14

Kündigung vor Arbeitsbeginn - Vertragstrafe

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1149
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben (zum 01.04), welchen aus verschiedenen Gründen nicht antreten möchte.

Es geht um einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von 6 Monaten (Kündigungsfrist von 15 Tagen in der Probezeit.

Folgende Klausel ist im Arbeitsvertrag enthalten:

************
§ 11 Vertragsstrafe

Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder
wird das Unternehmen durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur
außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Mitarbeiter an den Arbeitgeber eine
Vertragsstrafe zu zahlen.
Als Vertragsstrafe wird für den Fall der schuldhaften verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie
der schuldhaft vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag
der Pflichtverletzung bzw. das entsprechende anteilige Entgelt für eine möglicherweise
kürzer andauernde Pflichtverletzung vereinbart.

***********

Meine Frage wäre ob es möglich ist den Arbeitsvertrag vor Beginn zu kündigen.

Im Voraus vielen Dank.

V. Meyer


Antwort geschrieben am 07.03.2011 11:19:30
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Ob ein Arbeitsverhältnis auch vor Aufnahme der Arbeit (Dienstantritt) kündbar ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Möglich wäre es, diese Möglichkeit durch den Arbeitsvertrag auszuschließen.

Dies wurde in dem Vertrag Ihres Mannes zumindest durch die von Ihnen beigefügte Klausel nicht getan. Denn dort werden verschiedene Gründe genannt, weshalb eine Vertragsstrafe fällig werden könnte.
In Frage würde nur die Variante der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen. Hiernach soll eine Vertragsstrafe dann fällig werden, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird, ohne dass die maßgebliche Frist eingehalten wird.
Ihr Mann könnte aber derzeit noch innerhalb der 15-Tages-Frist (innerhalb der Probezeit) fristgerecht kündigen.

Das Problem wird in der Rechtsprechung daran festgemacht, ob denn die Kündigungsfrist ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrages oder erst ab Aufnahme der Arbeit zu laufen beginnen kann.

Grundsätzlich ist es dabei zulässig, wenn schon vor Dienstantritt gekündigt wird, allerdings ist es auch möglich, ein solches Kündigungsrecht arbeitsvertraglich auszuschließen.
Ist eine Regelung über die Möglichkeit der Kündigung vor Dienstantritt nicht explizit im Vertrag aufgenommen worden, so verlangt die Rechtsprechung eine Auslegung der gegenseitigen in dem speziellen Einzelfall.

Eine Abrede im Vertrag, dass für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeit eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, stellt ein Indiz dar, dass zwischen den Parteien zumindest die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gewollt haben und daher die 15-tägige Kündigungsfrist ab Arbeitsaufnahme zu laufen hat. (so im Erfurter Kommentar - Güller-Glöge BGB § 620 Rn 71).

Andererseits soll eine Vereinbarung von lediglich der minimalen Kündigungsfrist gegen den Willen der Parteien sprechen, auf die Arbeitsleistung in der Kündigungsfrist zu bestehen. (so das BAG am 9.8.1985 Entscheidung in AP BGB § 620 Nr. 4)

Die Mindestkündigungsfrist in der Probezeit beträgt gem. § 622 Abs. 3 BGB 14 Tage. Die vereinbarten 15 Tage stellen demnach nicht mehr die Mindestkündigungsfrist dar.

Die Suche von Indizien in der von Ihnen vorgelegten Vertragsklausel ergibt daher eher die Verpflichtung Ihres Mannes zumindest 15 Tage das Arbeitsverhältnis ausüben zu müssen.

Eventuell lassen sich wiederum andere Indizien aus anderen Klauseln ziehen.
Am sichersten wäre es, wenn Ihr Mann mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

___

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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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