Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit September diesen Jahres arbeite ich, nach zwei Jahren mit jeweils auf ein Jahr befristeten Verträgen, unbefristet im Umfang von 80% für eine gGmbH in Berlin. Ebenfalls im September bin ich aus privaten Gründen nach Hamburg gezogen und pendle nun täglich zur Arbeit nach Berlin.
Ich habe diese Situation in meiner Arbeit offen gelegt und formuliert, dass es sich um eine Testphase handele, inwieweit sich dieses Pendeln auch längere Zeit durchführen lässt.
Aus zwei Gründen funktioniert es nun nicht mehr für mich:
1. Das Geld, das mich die Anreise zur Arbeitsstelle kostet (auf Nachfrage, sieht mein Arbeitgeber sich nicht in der Lage, mir da unterstützend entgegen zu kommen)
2. Ganz persönlich, gesundheitlich und kräftemäßig. Das Pendeln führt zu einer Zerrissenheit zwischen zwei Städten und geht über die Maßen an meine Substanz.
Auch darüber ist mein Arbeitgeber informiert und bereit, mich bei meinem Vorhaben, aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis auszusteigen zu unterstützen. Das Problem ist, dass ich noch keine neue Arbeit in Hamburg habe und somit unter Umständen eine Zeitlang gezwungen bin, ALG I in Anspruch zu nehmen.
Um das zu können und keine Sperrfristen zu bekommen, darf ich nicht kündigen?
Mein Arbeitnehmer könnte mir kündigen. Tut es aber nicht, weil er im Vorfeld geprüft hat, dass ich in diesem Fall a) gezwungen sein könnte, ihn zu verklagen bzw. b) beim Finden eines Kündigungsgrundes, ich selbst Probleme beim Finden einer neuen Arbeitsstelle bekomme.
Eine Variante, über die ich gelesen habe, ist der Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag.
Frage:
Wäre das eine Möglichkeit, bei der weder mir, noch meinem derzeitigen Arbeitgeber Nachteile entstehen und erhalte ich dann, bis zur Aufnahme einer neuen Arbeit, die finanzielle Unterstützung durch ALG I ?
Welche Möglichkeiten sehen Sie für mein Anliegen?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 27.10.2010 19:46:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein Aufhebungsvertrag wäre, wie Sie schon richtig vermutet haben, durchaus eine Möglichkeit, um beiden Seiten, also der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite, gerecht zu werden.
Um eine Sperrfrist zu vermeiden, kommt es auf eine "saubere" Formulierung an.
2.
Aus dem Aufhebungsvertrag muß hervorgehen, daß die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen personen- oder betriebsbedingten Kündigung erfolgt ist.
Natürlich müssen diese Gründe auch vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen
Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60
E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Als Leser können Sie

