18.11.2010 | 13:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Zunächst einmal ist die Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts grundsätzlich möglich.
Dass heißt, Sie sind erst einmal an den Mietvertrag gebunden.
Einen Grund für eine fristlose außerordentliche
Kündigung (Mietrecht) ist in der Versetzung nicht zu sehen.
Allerdings wird von der Rechtsprechung ein unaufschiebbarer Arbeitsplatzwechsel – insbesondere dann, wenn er wie bei einer Versetzung nicht selbst „verschuldet" ist – grundsätzlich als sogenannter Härtefall angesehen, der den Mieter trotz des vereinbarten Kündigungsausschlusses zur ordentlichen (fristgemäßen)
Kündigung (Mietrecht) berechtigt.
Problemtisch ist in Ihrem Fall allerdings die relativ geringe Entfernung zum neuen Arbeitsplatz (in den mir bekannten Fällen ging es immer um 300 – 700 km für die einfache Strecke).
Hier könnte ein Gericht durchaus zu der Ansicht kommen, dass das Interesse des Vermieters an der Fortführung des Mietvertrages Ihr Interesse an dessen Beendigung überwiegt.
Eine eindeutige Antwort hierauf lässt sich leider nicht geben, so dass ein gewisses Risiko verbleiben würde.
Ich würde Ihnen daher dazu raten, mit Ihrem Vermieter über eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu verhandeln. Dies ist selbstverständlich jederzeit möglich.
Weisen Sie Ihn darauf hin, dass bei Ihnen ein Härtefall vorliegt und bieten Sie Ihm ggf. an, einen Nachmieter zu suchen, um die Verhandlungsbereitschaft des Vermieters zu vergrößern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin
Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065
rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de