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Frage geschrieben am 22.07.2010 16:08:14

Kündigung nach Vertragsverletzung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1268
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich 2008 in einem Fitnesstudio angemeldet, wo der monatliche Beitrag direkt vom Konto abgebucht wird.
Aufgrund mangender Kontodeckung erfolgte eine Rücklastschrift und damit war der Beitrag nicht bezahlt.
Ich habe daraufhin sofort den offenen Betrag überwiesen, womit für mich der Beitrag bezahlt gewesen ist.
Bei der nächsten Abbuchung wurde dann der aktuelle und der letzte Betrag abgebucht. Habe ich zurückbuchen lassen durch meine Bank und überwiesen mit dem Hinweis im Verwendungszweck: Alter Beitrag bereits beglichen.
So ging es mehrere Monate lang bis ich einen Brief geschrieben habe, wo ich alle Buchungen einmal aufgelistet habe um alle Zahlungen abzugleichen und das Thema damit zu erledigen.
Ich sollte dann noch für jede Rücklastschrift die Kosten tragen, obwohl der Fehler der Abbuchung nicht bei mir lag (Außer bei der ersten Rückbuchung, diese Kosten wurden auch anerkannt)
Nach langer Zeit hatte ich ein Gespräch mit dem Geschäftsführer um alle unklarheiten beizulegen. Ich konnte nachweisen, alle Beträge gezahlt zu haben aber er bestand auf die mittlerweile 90 € an Mahngebühren.
Nun wollte ich kündigen, da ich für die Rücklastschriften nicht verantwortlich bin, es war meiner Meinung vertragswidriges Verhalten von dem Fitnessclub.
Darüber hinaus wurde nie vereinbart, Mahnkosten zu zahlen die über dem "normalen" Niveau sind.
Wegen der ständigen Probleme habe ich fristlos gekündigt(per Einschreiben) und nichts gehört von Kündigungsbestätigung.
Nun nach über 10 Monaten soll ich doch nicht gekündigt haben und soll doch bitte die restlichen 350 € zahlen.
Ist meine Küdigung rechtens und kann er nach 10 Monaten sagen ich hätte nicht gekündigt bzw. zum Februar 2010 ?

Darüber hinaus bin ich für die erste Rücklastschrift nicht verantwortlich, da ich Opfer von Datenmissbrauch gewesen bin und mein Bankkonto mit 500 € belastet worden ist. Den Sachverhalt kann ich mit entsprechenden Mails und mit einem Brief von der verfolgenden Staatsanwaltschaft belegen.

Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 22.07.2010 17:50:17

Sehr geehrte Fragende,
sehr geehrter Fragender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

Auf Seiten des Fitnessstudios besteht kein Anspruch auf die 90,00 € Mahngebühren bzw. Rücklastschriftkosten. Die erfolgten Rücklastschriften samt der dadurch entstanden Kosten (außer die der ersten Rückbuchung) sind aufgrund fehlerhafter Abrechnung durch das Fitnessstudio entstanden.

Ob Ihre fristlose Kündigung wirksam ist, richtet sich danach, ob ein wichtiger Grund vorgelegen hat, der Sie zu einer Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist berechtigt. § 313 BGB besagt, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Als wichtiger Grund kommt hier das uneinsichtige Verhalten des Geschäftsführers und das weitere beharrliche Fordern der 90,00 € in Betracht. Meines Erachtens kann Ihnen ein weiteres Festhalten am Fitnessstudio-Vertrag nicht zugemutet werden kann, so dass ein wichtiger Grund gegeben ist. Ob letztlich ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist allerdings eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Letztlich wäre die erfolgte fristlose Kündigung, wenn ein wichtiger Grund verneint würde, in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin umzudeuten.

Soweit der Zugang Ihrer Kündigung bestritten wird, trifft Sie die Beweislast für den Zugang der Kündigung. Hier spricht für Sie, dass Sie die Kündigung per Einschreiben haben zustellen lassen (vorausgesetzt Sie haben den Beleg noch). Zudem müsste sich das Fitnessstudio die Frage gefallen lassen, warum es erst nach 10 Monaten tätig wurde und nicht zuvor die angeblich rückständigen Beiträge angemahnt hat bzw. keine weiteren Beiträge abgebucht hat, wenn es von der Kündigung nichts wusste.

Dass Sie Opfer von Datenmissbrauch wurden hat dagegen keinen Einfluss auf Ihre Erstattungspflicht hinsichtlich der ersten Rückbuchungskosten. Zum einen haben sie die Kosten nach Ihren Angaben bereits anerkannt, zum anderen liegt der Datenmissbrauch nicht im Verantwortungsbereich des Fitnessstudios. Hier könnten Sie sich allenfalls an den Schädiger wenden, der Ihnen diese Kosten eventuell zu erstaten hat; soweit er Ihnen bekannt ist.

Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Sattler
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2010 22:48:05

Sehr geehrter Herr Sattler,

vielen Dank für Ihre Antwort!
Nun sehe ich den Sachverhalt genauso wie Sie, habe aber letztes Jahr die Mahnkosten bezahlt, mit dem Hintergedanken das die Angelegenheit damit entschärft ist und ich damit "problemloser" fristlos kündigen kann. Nun sollte es zu einem weiteren Verfahren kommen, habe ich die Möglichkeit die Kosten erstattet zu bekommen?

Darüber hinaus habe ich in der Kündigung auch den § 313 BGB erwähnt, aber der Geschäftsführer lehnt diesen Grund ab, da es ja nicht stimmen würde. Die Abbuchungen waren ja korrekt und er ist nicht einsichtig, dass es eventuell auch ein Fehler von Ihm sein könnte.
Den Beleg des Einschreibens der Kündigung habe ich bereits rausgelegt und auch bereits alle Kontoauszüge mit Lastschriften,Rücklastschriften und Überweisungen kopiert.
Und dieses Gebahren ist auch nicht nur bei mir passiert, 3 Freunde die dort angemeldet sind bzw. waren hatten auch ständig Probleme und auch weitere Mitglieder.

Die Kosten der Rücklastschriften kann ich nicht erstatten lassen von dem Schädiger, da dieser in China sitzt. Und für knapp 7 € ist der Weg etwas zu weit.

Mit freundlichem Gruß
M. Menten
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2010 10:29:40

Zunächst entschuldige ich mich für einen Schreibfehler in meiner ersten Antwort, es muss § 314 BGB heißen.

Zu Ihrer Nachfrage:
Wenn Sie die Mahnkosten damals nicht unter Vorbehalt gezahlt haben, könnte eine Erstattung problematisch werden. Sie müssten darlegen, dass sie von einer bestehenden Zahlungsverpflichtung ausgegangen sind. Wenn Sie den Sachverhalt allerdings so wie oben darstellen, wäre eine Erstattung ausgeschlossen, denn Sie geben an, lediglich gezahlt zu haben, um die Angelegenheit zu entschärfen. Ihre Zahlung wäre also in der Kenntnis erfolgt, dass eigentlich keine Verpflichtung dazu besteht. Für eine Rückforderung müssten Sie darlegen, dass Sie davon ausgegangen sind, dass ein entsprechender Anspruch des Fitnessstudios besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Sattler
Rechtsanwalt



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Kündigung nach Vertragsverletzung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-07-23
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