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Frage geschrieben am 12.02.2011 10:36:09

Kündigung nach Tod des Mieters

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2084
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1098 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Meine Mutter ist am 12.01.2011 verstorben.
Sie hat einen DDR Mietvertrag vom 03.12.1956!
Dieser enthält k e i n e Kündigungsfrist!
Die Wohnungsverwaltung bestätigt daher nur eine Kündigung (Mietrecht) nach BGB § 573 c zum 30.04.2011.
Ist das rechtens?

Ferner enthält der Vertrag folgende Klauseln:
-Schönheitsreparaturen sind nicht in der Miete enthalten und sind vom Mieter auf eigene Kosten ausführen zu lassen.
-Bei Aufgabe des Mietverhältnisses ist die Wohnung in bewohnbarem und sauberen Zustand zu übergeben.

Die Wohnung wurde vor c.a. 10 Jahren letztmalig renoviert. Es gibt vom Mieter angebrachte Fliesen die später übertapeziert wurden. Hinter großen Schränken fehlt die Tapete.
Der Vermieter verlangt keine komplette Renovierung, will aber a l l e Fliesen und Tapeten entfernt haben.
Ist das rechtens?





Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich unterstelle zunächst, dass Ihre Mutter allein in der Wohnung gelebt hat, also kein Eintritt bzw. eine Fortsetzung des Mietvertrages mit einem anderen Mieter gemäß der §§ 563, 563a stattgefunden hat. Zudem unterstelle ich, dass Sie als Erbe außerordentlich gekündigt haben.

Nach § 564 Satz 2 BGB gilt in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist, also nach § 573d Absatz 2 BGB eine um 3 Werktage verkürzte 3-Monats-Frist.

Zwar kann bei ostdeutschen Mietverträgen, die vor dem 03.10.1990 abgeschlossen worden sind, eine vereinbarte kürzere Kündigungsfrist zu Gunsten des Mieters fortwirken (KG Berlin RE WuM 98, 149). Wenn wie in Ihrem Fall aber keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Bezüglich der Fliesen gilt nach aktuellem Recht folgendes: Wenn ein Mieter danach seiner Besitzzeit in der Mietwohnung Einbauten vornimmt, muss er dieselben grundsätzlich vor der Rückgabe an den Vermieter beseitigen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Fliesen mit Zustimmung des Vermieters angebracht wurden und dieser auf eine Beseitigung bei Auszug verzichtet hat.

Wenn die Fliesen allerdings bereits vor der der Wiedervereinigung angebracht wurden, könnte dieser Grundsatz eingeschränkt sein. Ob ein Mieter, der bereits zu DDR-Zeiten bauliche Veränderungen an seiner Mietwohnung vorgenommen hat, diese bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder beseitigen muss, richtet sich dann nach den Regelungen des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB). Zwar muss der Mieter auch gemäß § 112 Abs. 2 ZGB bei Auszug grundsätzlich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, allerdings entfällt diese Verpflichtung immer dann, wenn die von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen zum Zeitpunkt der Anbringung "zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt". Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn sie eine objektive Wohnwertverbesserung darstellen. In Ihrem Fall könnte dies auf die Fliesen zutreffen, wenn diese fachmännisch angebracht worden sind. Die Fliesen könnten dann also in der Wohnung bleiben.

Demgemäß muss ein Mieter, der eine Wohnung mit gängigen Tapeten tapeziert hat, dieselben bei seinem Auszug nicht entfernen, weil der Mieter damit das Mietobjekt erst zu dem vereinbarten Nutzungs- und Gebrauchszweck hergerichtet hat (bloße Renovierung). Allerdings muss auch eine einheitliche Tapezierung vorliegen, um eine Wertverbesserung bejahen zu können. Bei großen Lücken in der Tapezierung könnte eine solche verneint werden. Grundsätzlich gilt: Wenn aufgrund mieterseitiger Veränderungen der Mietsache Mängel an der Substanz des Wohnraums verursacht worden sind oder ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Anstrich und Kosten bei der Renovierung erforderlich werden, hat der Vermieter Anspruch auf Beseitigung und bei Nichtbeseitigung einen Ersatzanspruch, der sich allerdings nur auf die insoweit notwendigen Mehrkosten erstreckt, Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.10.00 - 8 RE-Miet 7674/00.

Inwiefern Sie also verpflichtet sind, die Fliesen und Tapeten zu entfernen, kann im Rahmen dieser Erstberatung ohne Augenscheinnahme nicht abschließend beurteilt werden. Es ist daher anzuraten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen.



Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2011 14:31:35

Dies ist keine Nachfrage, sondern ein Dankeschön
für die promte Beantwortung meiner Frage.
Mfg
E.Petri
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2011 15:16:35

Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung! Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kündigung nach Tod des Mieters | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-02-14
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