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Meine Mutter ist im August verstorben, meine Eltern haben in einem Mietshaus gewohnt von der Erfsiedlungsgenossenschaft. Der Mietvertrag lief nur auf den Namen meines Vaters, der schon 2002 verstorben ist.
Nun sagte man mir ich müßte trotz Sterbefall die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten, das wäre immer so. Ich habe aber gehört das nach einem Sterbefall eine außergewöhnliche Kündigungsfrist gilt. Ist das Richtig oder können Sie mich zwingen aus meiner eigenen Tasche noch drei Monatsmieten zu zahlen.
Ich lasse das Haus auf meine eigenen Kosten noch komplett leer räumen.
Antwort geschrieben am 21.09.2010 09:16:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Gemäß § 563 BGB ist Ihre Mutter nach dem Tod Ihres Vaters in das Mietverhältnis eingetreten. Damit bestand ab dem Tod Ihres Vaters ein wirksames Mietverhältnis mit Ihrer Mutter, einer Vertragsänderung bedurfte es hierzu nicht.
Richtig ist, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht der erben im Todesfall besteht. Dieses ist in § 580 BGB geregelt.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
§ 580 BGB verweist aber ausdrücklich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen, die wiederum in § 537 c BGB geregelt sind.
Die Kündigung (Mietrecht) ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Soweit Sie bisher das Mietverhältnis nicht gekündigt haben, müssen Sie dieses umgehend nachholen. Die Kündigung (Mietrecht) muss dem Vermieter bis zum 04.10.2010 zugehen, damit die Kündigung dann zum 31.2.2010 wirksam ist. Sollten Sie bereits Anfang September gekündigt haben, wird der Mietvertrag dann zum 30.11.2010 beendet.
Bei einer vorzeitigen Räumung der Wohnung können Sie den Vermieter bitten, nach einem Nachmieter zu suchen, der dann schon vor Ablauf der Kündigungsfrist in das Mietverhältnis eintritt bzw. ein solches mit dem Vermieter begründet. Sie können auch selbst nach Nachmietern suchen, um nicht für die Dauer der gesamten Kündigungsfrist noch die Miete bezahlen zu müssen.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung in § 580 BGB ist dahingehend zu verstehen, dass die Erben an Stelle des eigentlichen Vertragspartners ein Recht zur Kündigung haben, dies auch dann, wenn z.B. ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde.
Eine automatische Beendigung des Mietverhältnisses durch den Tod einer Vertragspartei tritt nicht ein.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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